Garageneinfahrt - zusässiges, maximales Gefälle?

tashi

Mitglied
03. Feb. 2007
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Hallo zusammen

Wir haben eine neue Doppelgarage gebaut, die aus optischen Gründen tiefer neben unser Haus versetzt wurde. Nun hat sich herausgestellt, dass die Einfahrt sehr steil wird, es gibt ein Gefälle von knapp 18%, was u.a. auch im Winter nicht gerade praktisch ist.

Der Architekt findet diese Rampe normal, allerdings fragen wir uns, ob dies überhaupt zulässig ist. In der Bauordnung haben wir keine Angaben dazu gefunden. Vielleicht weiss von Euch jemand Bescheid?

 
Hallo tashi,

ich kenne die Vorgaben hier leider nicht, aber so ein Thema hatten wir schon einmal behandelt. Dort gab es auch einige Angaben über die "üblichen" Neigungen, auch welche zum Teil 2-gliedrig sein mussten. Also am Anfang etwas anders als zu Schluss, was dann nach einer gewissen Tiefe einen leichten Knick ergab.

Das Thema hieß glaube ich "Garagenzufahrt ".... 8° ?.... oder so ähnlich.

Was ggf. bei Dir als Vorschrift besteht, kannst Du aber über die Gemeinde/Stadt erfragen. Auch bei diesem anderen Thema klang an, dass dies durchaus unterschiedlich vorgegeben wird.

Gruß vom Pfälzer

 
Hallo Tashi

Generell ist kein maximales Gefälle vorgeschrieben. Lediglich im Strassenabstandsbereich (6m) sind im Kanton Vorschriften einzuhalten.

Bei öffentlichen Quartierstrassen wird das Gefälle auf 12 % beschränkt. 18 % scheinen daher etwas hoch, bedingt auch grosszügige Ausrundungen, damit Du mit dem Auto nicht aufsitzt./emoticons/default_rolleyes.gif

Hier noch der Link.

http://www2.zhlex.zh.ch/Appl/zhlex_r.nsf/WebView/C1256C610039641BC1256036003D04DE/$File/722.15_15.6.83.pdf

Gruss Femianto

 
Hallo Feminato

Vielen Dank für Deine hilfreichen Ausführungen. Unser Haus liegt an einer Privatstrasse, gelten diese Vorschriften dann auch? Wir haben die 6m eingehalten, allerdings haben wir genau dort ein Gefällt zwischen 13 und 18%, was ziemlich steil ist.

Das Auto meines Mannes steht um haaresbreite auf (Spielraum 1.5 cm). Damit sind wir überhaupt nicht einverstanden, der Architekt stellt sich auf den Standpunkt, dass dies reichen würde. Bei einem entsprechenden Gesetzesartikel wäre der Sachverhalt eindeutig.

 
Hallo Tashi

ich weiss jetzt nicht worauf Du hinaus willst.

Die Garage ist ja schon gebaut, oder? Daran kannst Du wahrscheinlich nichts mehr ändern. Und für die Garage hast Du sicher eine Baubewilligung benötigt und dementsprechend auch bekommen.

Euch passt jetzt einfach die steile Zufahrt nicht. Würde mir persönlich auch nicht passen. Könntet Ihr denn etwas ändern oder geht es eher darum einen Schuldigen zu finden?

Gruss

Ritchie

 
Hallo Ritchie

Die Schuldfrage ist bereits geklärt: Wenn bei der Planung einer Garage der Architekt wusste, welche Fahrzeuge ein- und ausfahren, darf von ihm verlangt werden, dass er die Einfahrt so wählt, dass die Fahrzeuge ohne Behinderung ein- und ausfahren können. Andernfalls liegt ein Planungsfehler vor, für den der Architekt verantwortlich ist (Rechtsauskunft HEV).

Mein Mann hat einen normalen Kombi (keinen Sportwagen oder tiefergelegten Wagen) der auf der steileren Garagenseite beim Einfahren mit der Karrosserie den Garagenboden berührt. Wenn er von der Strasse in die Einfahrt einbiegt, hat er bei einer Leerfahrt ohne Passagiere oder Gepäck zur Zeit noch 1.5 cm Luft (im Schneckentempo gefahren, mit Schwung federt der Wagen noch nach). Allerdings montieren wir erst morgen die Sommerreifen mit einem niedrigeren Profil. Ich gehe davon aus, dass das Auto dann den Boden berührt.

Der Architekt findet nun, dass wir halt ein anderes Auto kaufen sollten. Mit dieser Lösung bin ich nicht einverstanden, ich sehe in dieser Einfahrt auch eine Wertverminderung der Liegenschaft.

Die Garage kann angehoben werden, da es sich um eine freistehende Fertiggarage handelt - dies ist allerdings mit einigem Aufwand verbunden. Der Geometer hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass wir abklären sollten, ob so eine steile Einfahrt überhaupt zulässig ist. Im Baugesuch wurde der Einfahrtswinkel nicht spezielle geprüft. Daher möchte ich zuerst die gesetzlichen Rahmenbedingungen kennen, bevor ich mit dem Architekten eine Diskussion darüber führen muss, ob wir den falschen Wagen fahren.

 
Hallo Tashi

Der Geltungsbereich ist im 1. Abschnitt definiert. Das heisst Zufahrt auf "öffentliche Strassen". Ich denke jetzt ist es wichtig ob Eure Privatstrasse (entspricht diese den Zugangsnormalien (Breite min. 3.60m) und wieviele Liegenschaften sind erschlossen) öffentlichen Karakter hat.

Ich denke aber die ganze Sache ist nicht Gebrauchstauglich, da kommen andere Gesetze zum Zug.

Je nach Zufahrtslänge könnte das Problem auch mit grosszügigeren Ausrundungsradien verbessert werden.

(Die Befahrbarkeit sollte auch von der Baubehörde grob kontrolliert worden sein, ar aber vermutlich schwierig, da Gefällsangaben gefehlt haben.

Gruss

Feminato

 
Hallo Feminato

Habe mit dem zuständigen Bauingenieur telefoniert. Das Gesetz trifft auch auf unsere Strasse zu, gemäss Bauingenieur gilt diese Regelung auch für jede Privatstrasse. Die aktuelle Neigung unserer Einfahrt ist nicht zulässig, innerhalb der 6m ist eine Neigung von maximal +/- 6% gestattet.

Nun ist es aber so, dass das Baugesuch bereits mit einer Einfahrtsneigung von -15% eingegeben wurde. Dies hätte von der lokalen Baubehörde gar nie gutgeheissen werden dürfen. Es kann also sogar sein, dass die Gemeinde die Änderungen übernehmen müssen. Wir werden heute Abend die nächsten Schritte mit dem Architekten besprechen, notfalls müssen wir uns rechtliche Unterstützung holen.

Die Zufahrt ist genau 6m lang, wir haben nicht mehr Spielraum. Wir müssen prüfen, ob wir die Garage anheben oder evtl. nach hinten schieben können.

 
Hallo.

Habe heute in der aktuellen Ausgabe der HEV-Zeitung einen interessanten Artikel gelesen. Da geht es zwar um eine zu erstellende Erschliessung, aber es wird darin vom Bundesgericht auf die Norm 640 291a des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) hingewiesen, die bei Garagen für Wohnhäuser für offene Rampen eine Neigung von höchstens 15% und für geschlossene oder beheizte Rampen eine solche von höchstens 18% vorsieht.

Vielleicht hilft Dir das ein wenig?

Gruss Stetson

 

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