Sali Gast,
Eine reine "Abtretung" von Garantieansprüchen (korrekt wohl eher: Gewährleistungsansprüche) an den Bauherrn halte ich für problematisch. Dies hat damit zutun, dass nur Forderungen im Sinne von Art. 164 OR abgetreten werden können. Das Problem ist nun, dass ein "Mangel" zu einem Strauss von möglichen Optionen führt: Wandelung, Minderung oder Nachbesserung. Die Geltendmachung von Wandelung oder Minderung gilt juristisch gesprochen als die Ausübung eines sog. "Gestaltungsrechts", d.h. die Erklärung selber hat rechtsgestaltende Wirkung. Ein solches Gestaltungsrecht ist aber keine Forderung und kann auch nicht abgetreten werden. Erst die aufgrund der Ausübung des Gestaltungsrechts entstehende Forderung auf vollständige oder teilweise Rückerstattung der geleisteten Vergütung kann abgetreten werden. Dagegen ist der werkvertragliche Nachbesserungsanspruch abtretbar. Sorry, ist ein wenig kompliziert.
Ich würde an den GU herantreten und ihn auffordern, Dich bei der Behebung der Mängel sehr aktiv zu unterstützen, sprich Mängelrügen an die Handwerker schicken, die Terminplanung zu übernehmen und die Ausführung der Mängelbehebung bestätigen lassen. Neben dem oben aufgeführten juristischen Argument kannst Du ja auch ins Feld führen, dass es schliesslich der GU war, welcher die Handwerker ausgewählt hat. Es wäre stossend, wenn der GU - im Hinblick auf die Optimierung seines Gewinnes - die absolut billigsten (und wohl nicht besten) Handwerker ausgewählt hätte, nur um Dich dann mit der Behebung der zahlreich zu erwartenden Mängel zurückzulassen.
Gruss
mischa