Garantie Abtretung

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Guest
Hallo Zusammen

Was sind die Pflichten einer GU bei Mängelbehebung. Ist es üblich, dass im Werksvertrag Garantien abgetreten werden?

 
kommt auf deinen vertrag an. wenn der gu "grosszügigerweise" die garantieleistungen der handwerker an dich übertragen hat, so musst du dich darum kümmern. wenn nicht, ist der gu garantiegeber und du hast so nur einen ansprechpartner.

aber es gibt hier im forum dafür spezialisten, die diesbezüglich mehr wissen wie ich.

 
Danke Adi68

Die GU hat mir die Handwerkergarantie nicht übergeben, macht aber gelten Sie sei nicht zuständig für die Mängelbehebung.

 
Zuletzt bearbeitet:
Verlange sicherheitshalber noch einen Garantieschein... d.h. wenn sich alle drücken wollen (GU und Handwerker, Ping-Pong-Spiel) kannst du am Schluss die Aufträge selber vergeben und die Rechnungen direkt der Hausbank des GUs zur Zahlung weiterleiten...

 
hallo Gast

dann nimm mal deinen vertrag mit dem gu zur hand. wenn nichts steht, ist nur er der ansprechpartner. er wird aber wohl diese verantwortung wegbedungen haben. dann musst du dich selber auf die socken zu den handwerkern machen.

viel glück:rolleyes:

rollwett

 
Sali Gast,

Eine reine "Abtretung" von Garantieansprüchen (korrekt wohl eher: Gewährleistungsansprüche) an den Bauherrn halte ich für problematisch. Dies hat damit zutun, dass nur Forderungen im Sinne von Art. 164 OR abgetreten werden können. Das Problem ist nun, dass ein "Mangel" zu einem Strauss von möglichen Optionen führt: Wandelung, Minderung oder Nachbesserung. Die Geltendmachung von Wandelung oder Minderung gilt juristisch gesprochen als die Ausübung eines sog. "Gestaltungsrechts", d.h. die Erklärung selber hat rechtsgestaltende Wirkung. Ein solches Gestaltungsrecht ist aber keine Forderung und kann auch nicht abgetreten werden. Erst die aufgrund der Ausübung des Gestaltungsrechts entstehende Forderung auf vollständige oder teilweise Rückerstattung der geleisteten Vergütung kann abgetreten werden. Dagegen ist der werkvertragliche Nachbesserungsanspruch abtretbar. Sorry, ist ein wenig kompliziert.

Ich würde an den GU herantreten und ihn auffordern, Dich bei der Behebung der Mängel sehr aktiv zu unterstützen, sprich Mängelrügen an die Handwerker schicken, die Terminplanung zu übernehmen und die Ausführung der Mängelbehebung bestätigen lassen. Neben dem oben aufgeführten juristischen Argument kannst Du ja auch ins Feld führen, dass es schliesslich der GU war, welcher die Handwerker ausgewählt hat. Es wäre stossend, wenn der GU - im Hinblick auf die Optimierung seines Gewinnes - die absolut billigsten (und wohl nicht besten) Handwerker ausgewählt hätte, nur um Dich dann mit der Behebung der zahlreich zu erwartenden Mängel zurückzulassen.

Gruss

mischa

 

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