Garantie nach SIA 118

Simon

Mitglied
05. Jan. 2007
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Hallo zusammen

Wir hoffen in einigen Wochen unser Haus beziehen zu können.

In unserem Vertrag mit dem GU steht:

dass alle Unternehmen die für mehr als 5'000.- Rechnung stellen, eine Bank- oder Versicherungsgarantie von 10% leisten (gem.SIA118). Der GU tritt am Tag der Übernahme die Garantieansprüche gegenüber den Unternehmer an dem Bauherrn ab.

Gem. SIA 118 beginnt mit der Abnahme eine zweijährige Rügefrist, Gewährleistungsfrist beträgt meiner Meinung nach 5 Jahre.

Ich weiss jetzt nicht ob diese Solidarbürgschaften auf 2 oder 5 Jahre laufen sollten.

Was meint Ihr dazu ?

Gruss Simon

 
Also bei uns waren es auch 2 Jahre.

5 Jahre war dann auch noch was.

10 Jahre bei Beabsichtigte Versteckte Mängel, ist glaube ich auch noch.

 
Hallo

Gemäss SIA Normen beträgt die Garantizeit 2 jahre und 5 Jahre auf nicht sichtbare "versteckte" Mängel.

 
Absichtlich verschwiegene Mängel

Einen Sonderfall stellen Mängel dar, die der Unternehmer dem Besteller schon bei der Abnahme absichtlich verschwiegen hat. Für sie gilt eine zehnjährigen Verjährungsfrist (Art. 371, Abs. 1 in Verbindung mit Art. 203 OR; Art. 180, Abs. 2 SIA 118).

möchte jedoch wissen wie das in der Praxis aussieht .....

Gruss Simon

 
Bei uns im Vertrag steht "Der GU tritt am Tag der Übernahme die Garantieansprüche gegenüber den Unternehmer an dem Bauherrn ab"

Der GU hat uns die Bank- oder Versicherungsgarantien der Unternehmer übergeben, jedoch ist auf den Garantiescheinen der GU als Bauherr augeführt.

Ich frage mich, wie ich da Garantieansprüche durchsetzen soll ?

Wie ist das bei Euch ?

gruss Buzz

http://www.buzzvision.ch/Baustelle/_index.htm

 
Hallo zusammen

Wir hoffen in einigen Wochen unser Haus beziehen zu können.

In unserem Vertrag mit dem GU steht:

dass alle Unternehmen die für mehr als 5'000.- Rechnung stellen, eine Bank- oder Versicherungsgarantie von 10% leisten (gem.SIA118). Der GU tritt am Tag der Übernahme die Garantieansprüche gegenüber den Unternehmer an dem Bauherrn ab.

Gem. SIA 118 beginnt mit der Abnahme eine zweijährige Rügefrist, Gewährleistungsfrist beträgt meiner Meinung nach 5 Jahre.

Ich weiss jetzt nicht ob diese Solidarbürgschaften auf 2 oder 5 Jahre laufen sollten.

Was meint Ihr dazu ?

Gruss Simon
Bei uns tritt der GU allfällige Ansprüche gegen Handwerker erst nach Ablauf der Garantiezeit ab. Vorteil: Der GU muss in den 2 Jahren dafür schauen, dass die Garantiearbeiten erledigt werden. Nach 2 Jahren erfolgt nochmals eine Vollabnahme: Das bringt für uns zusätzliche Sicherheit.

Martin

 
@ winner60

welche Sicherheiten habt Ihr den in den 2 Jahren, Garantieschein vom GU oder Bar-Rückbehalt ?

Buzz

 
@ winner60

welche Sicherheiten habt Ihr den in den 2 Jahren, Garantieschein vom GU oder Bar-Rückbehalt ?

Buzz
Habe gerade den Vertrag genauer durchgelesen. Theoretisch tritt auch bei mir - sorry für den Fehler vorhin - der GU die Rechte an uns ab; aber: innerhalb der 2-jährigen Garantiezeit hat man sich zwingend an den GU zu wenden. Und er verlangt einen Rückbehalt von 10% der Handwerker. Demnach verwaltet der GU dieses Geld, bis die Garantiezeit abgelaufen ist. Dem GU müssen wir jedoch den vereinbarten Kaufpreis bezahlen. Es gibt aber eine entsprechende Versicherung. Zudem hat man als Bauherr das Recht, die Rückbehalte beim GU zu überprüfen (steht explizit im Vertrag drin).

Da unser Haus das letze in der Siedlung ist, habe ich natürlich mit den anderen Bauherrn auch gesprochen - bisher ist scheinbar noch kein Problem aufgetreten und alle Mängel, die auftreten, werden scheinbar zeitgerecht von den entsprechenden Firmen erledigt.

Ich nehme an, dass der GU nach Ablauf der 2 Jahr - und der nochmaligen Vollabnahme - dir zurückbehaltenen Gelder überweisen muss.

Martin

 
Der GU hat uns die Bank- oder Versicherungsgarantien der Unternehmer übergeben, jedoch ist auf den Garantiescheinen der GU als Bauherr augeführt.

Ich frage mich, wie ich da Garantieansprüche durchsetzen soll ?

 
Also, unsere Garantien laufen alle 2 Jahre.
Hallo zusammen.

Die Garantiescheine wurden üblicherweise bisher auf 2 Jahre ausgestellt, was aber nicht korrekt ist. Denn in der SIA-Norm wird auf Seite 48 festgehalten

"Die Bürgschaft ist auf die Dauer der Garantiefrist (Rügefrist) zu leisten. Die Verpflichtung der Bürgen dauert jedoch bis zur Behebung sämtlicher vor Ablauf der garantiefrist (Rügefrist) gerügten Mängel. Vorbehalten bleibt der Eintritt der verjährung".

Da nach 2 Jahren lediglich die Beweislast vom Unternehmer auf den Bauherrn wechselt, die Rügefrist aber bereits nach OR auf 5 Jahre festgelegt ist, müssen auch Garantiescheine auf 5 Jahre ausgestellt werden. (Diesen Sachverhalt wurde mir von einem Baurechtsanwalt so mitgeteilt, dass die Garantiescheine immer auf 5 Jahre ausgestellt werden müssen).

Viele Grüsse

raetus-stocker

 

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