Garantiezeit und Garantiebeginn????

mc_brasil

Mitglied
07. Feb. 2013
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Hallo zusammen,

ich bin neu hier und hab gleich einmal eine Frage zum Thema Baumängel und Garantie.

Ich bin im August 2010 in eine neu gebaute (Erstbezug) Eigentumswohnung gezogen. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch das Abnahmeprotokoll erstellt.

Kaufdatum war aber erst der Januar 2011. Fertiggestellt wurde die Wohnung bzw. das komplette Haus bereits 2008.

Nun gab es bereits bei der Übergabe sehr viele Mängel, die meisten wurden im Protokoll festgehalten, ein paar wurden erst später entdeckt und nachträglich eingereicht. Die Beseitigung verlief insgesamt sehr, sehr schleppend, so wurde der letzte Mangel erst 16 Monate nach dem Einzug abgearbeitet.

Ein Mangel war, dass nach dem Einzug, bei ersten Heizen (Fussbodenheizung - Fliesenboden) die Sockelleistenfliesen und teilweise der Abriebputz an ein paar Stellen vom sich hebenden Fussboden regelrecht weggesprengt wurden. Auch dies wurde nachträglich eingereicht und beseitigt. Nun, ein Winter später sind an der gleichen Stelle wo nachgebesser wurde nicht die Sockelfliesen, sondern die Bodenfliesen gerissen. Es wird sehr deutlich, dass die Sockelfliesen wieder zu tief angebracht wurden und der Boden nicht genug Platz hatte zum "arbeiten". Nachdem ich diesen Mangel dem VErantwortlichen gemeldet habe, hat dieser schnell abgelehnt - Grund, Garantie abgelaufen, der Boden wurde ja bereits 2008 verlegt...

Nun die Frage, wann beginnt hier die Garantie zu laufen?? Datum der Abnahme, Datum des Kaufs?? Es wurde an der gleichen Stelle bereits nachgebessert, also ab diesem Datum?? Was gilt hier generell, aus meiner Sicht ist dies ein versteckter Mangel, da bei der Übergabe nicht sichtbar war, dass die Dehnfuge nicht richtig ausgeführt wurde - somit sollte die Garantiezeit doch grundsätzlich 5 Jahre betragen, oder??

Besten Dank für Hilfe und Antwort...

 
[h=5]Vielleicht hilft Ihnen folgendes:

Art. 370[/h]d. Genehmigung des Werkes

1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.

2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.

3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

Art. 371

2 Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.

Freundliche Grüsse

Michael Wenger

 

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