Gebäudehöhe beim Flachdachhaus

Gerd

Mitglied
25. Dez. 2010
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Hallo Zusammen,

Ich bin neue in diesem Forum und finde es super! Leider könnte ich die Diskussion über mein Problem nicht finden.

Ich bin jetzt in der Planungsphase meines Hauses (die Bauparzelle ist in Kanton Bern). Ich möchte ein Flachdachhaus mit Attika bauen. Am Attika werde ich eine Terrasse haben mit einem Geländer. Gemäss der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (http://www.jgk.be.ch/site/agr_bauen_newsletter_vortragv3_nov10_de.pdf) "bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um ein durch die Gemeinde festgelegtes Mass gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen."

Um das Mass gegenüber der Fassadenflucht festzulegen, nutzen die Gemeinde so genannten '45 Grad' Regel.

Meine Fragen: Was ist '45 Grad' Regel? Wo kann ich eine offizielle (z.B. vom Kanton) Schreibung über diese Regel finden?

Besten Dank im Voraus für alle hinweisen.

Ich wünsche Euch ganz schöne Festtage und einen guten Rutsch ins 2011.

Gerd

 
Hallo Gerd

Willkommen im Forum.. und schön, dass Du es super findest!

Grundsätzlich ist dies immer mit der jeweiligen Baugemeinde abzuklären.. daher sollte Dich der erste Weg (falls noch nicht geschehen) zum örtlichen Bauamt führen.

Mit der 45° Variante erlauben einige Gemeinden auch die Attika-Variante...sie zählen es dann ggf. nicht als separates (weiteres) Geschoss..sofern es in ein visuelles Dach mit 45° Neigung reinpassen würde... dann wird dies oft vernachlässigt und Du kannst ein solches bauen, auch wenn ansonsten die Geschosszahl überschritten würde.

Aber dies solltest Du mit der Gemeinde abklären.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Pfälzer,

Danke für deinen Rat. Ich war schon bei der Gemeinde und habe leider eine klare Erklärung nicht bekommen. Deshalb bin ich zu diesem Forum gekommen.

Wenn diese '45 Grad' Regel existiert, es muss ein Dokument geben, oder? Hast Du es gesehen?

Grus aus Bern,

Gerd

 
Die von der Gemeinde für das Bauwesen zuständige Person weiss ganz sicher weiter! Es ist also nötig, sich nochmals bei der Gemeinde durchzufragen und nach den bestehenden Baureglementen (Kanton, Gemeinde, Quartier usw.) zu fragen. Ohne die Kenntnis der relevanten Baureglemente kann dir hier niemand abschliessend helfen.

 
Ich hoffe trotzdem dass ich hier eine Hilfe finde!

Ich moechte nur wissen ob es etwas ('45 Grad' Regel) auf der kantonalische Ebene gibt.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Gerd

Nein, dieses Dokument habe ich nicht gesehen... es wurde nur bei diversen Gesprächen mit Leuten von den Bauabteilungen der Gemeinde im Gespräch erwähnt..was mir ausreichte, da es ausschliesslich um die Bebauungsmöglichkeiten meiner Kunden ging. Und da es passte..war mir ein Nachweis nicht wichitg.

Hat Deine Frage einen bestimmten Hintergrund? Passt diese Auslegung bei Deiner Projektrealisierung nicht?

Wenn Du einen Architekten vor Ort beauftragt hast, kann er es Dir ggf. doch direkt erklären...oder mit dem Verantwortlichen für die Baubewilligung innerhalb der Gemeinde abstimmen?

 
Hallo Gerd

Ich denke, die Gemeinde stützt sich auf das Planungs- und Baugesetz. Dort steht folgendes:

§ 281.25 1 Der First eines Schrägdaches muss innerhalb von Ebenen liegen, die

a.unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche und der zugehörigen Fassade angelegt werden;

b.höchstens aber bis zu einer oberen Ebene ansteigen, die unter Vorbehalt abweichender Regelungen in der Bau- und Zonenordnung in 7 m Höhe parallel zur Verbindung zwischen den massgeblichen Schnittlinien verläuft.

2 Ist eine Dachneigung steiler als 45°, ist die Gebäudehöhe auf die Ebene zu projizieren, die das Dach unter 45° berührt.

Wir hatten insofern dasselbe Problem, weil wir in der Bauzone W1 bauen und somit nur 1 Vollgeschoss und 1 Dachgeschoss bauen konnten. Unser Traum vom Flachdach platzte, weil wir aufgrund des Gesetzes ca. 30m2 Wohnfläche verloren hätten. Die 45°-Regel habe ich im Anhang versucht darzustellen. Du musst unbedingt bei der Gemeinde abklären, ob die Kniestockhöhe dazugerechnet werden darf. Dann wäre die Zurückversetzung des Geländers relativ gering.

Des Weiteren ist zu beachten, dass bei der 45°-Regel bei Dachgeschossen 1/3 der Gebäudelänge normal ausgebaut werden darf. Das würde für dich heissen, dass dein Geländer auf 1/3 der Gebäudelänge keinen Abstand von der Fassade benötigt.

100%ige Sicherheit kann aber nur eine Abklärung bei der Gemeinde bringen.

Gruss von VanTor

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Hallo VanTor,

Besten Dank für diese Information und deine Grafik!

Verstehe ich richtig dass das Attika auch unter 45° Linie liegen muss? Wenn es also 3 m hoch ist, muss seine Fassade auf den Längsseiten um 3 m von den Fassaden des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt sein. Daraus resultiert eine sehr kleine zulässige Grundfläche des Attika (mit dem 9x9 m Haus das ich plane).

Gruss,

Gerd

 
Hallo Gerd

Das war der Grund, weshalb wir nun ein Satteldach bauen. Auf der schönen grossen Terrasse lässt es sich vor allem im Winter schlecht schlafen /emoticons/default_wink.png

In deinem Fall kommt es darauf an, in welcher Bauzone du bist.

W1: 1 Kellergeschoss, 1 Vollgeschoss, 1 Dachgeschoss

W2: 1 Kellergeschoss, 2 Vollgeschosse, 1 Dachgeschoss

Wenn du in der W2 bist und 2 Vollgeschosse baust (EG und OG) plus Attikageschoss, dann ist es nicht so wichtig, weil der Raum nicht unbedingt als Wohnraum benötigt wird, sozusagen ein Supplement darstellt.

Die Attika muss den Bedingungen der 45°-Regel folgen. Die resultierende Grundfläche kann soviel ich weiss kumuliert werden. So kannst du in deinem Fall meines Wissens nach eine Grundfläche (aussen) der Attika von 45m2 planen. Der Rest ist Terrasse.

Alle Angaben ohne Gewähr /emoticons/default_smile.png bitte mit dem Architekten/mit der Gemeinde klären. Die Skizzen darfst du dazu gerne nutzen.

Auszug PBG:

Dachaufbauten

§ 292.25 Wo nichts anderes bestimmt ist, dürfen Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie

a.bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen;

b.bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen.

Gruss von VanTor

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@ VanTor: ich glaube der gute Gerd möchte im Kanton Bern bauen, nicht im Kanton Zürich /emoticons/default_ohmy.png

 
Ja, Corre, richtig!

Ich sehe dass das von VanTor hinweisend Planungs- und Baugesetz für Kanton Zürich gilt.

@Corre, Vantor: Gibt es etwas ähnliches im Kanton Bern?

Gruss,

Gerd

 
Hallo Corre, Gerd

Hihi, ich vergass kurzzeitig, dass in der Schweiz ja alles kantonal oder sogar auf Gemeindeebene geregelt ist /emoticons/default_additional/162.gif

Ich habe versucht, im Inet etwas bernisches zu finden, aber die Berner scheinen da weniger strukturiert zu sein als die Zürcher.

In der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen des Kantons Bern steht:

Artikel 22 Attikageschosse

Die Gemeinden müssen einerseits das Mass der Rückversetzung festlegen und zudem

bestimmen, ob dieses Mass nur auf einer Seite der Attika oder auf mehreren oder allen Seiten gelten soll.

Gemäss Aussage von Gerd hat ihm die Gemeinde gesagt, dass für die Rückversetzung des Geländers/Attikageschosses die 45°-Regel angewendet wird.

Die Frage ist nun, ob Gerds Gemeinde die 45°-Regel anders auslegt als der Kanton Zürich. Dies muss die Gemeinde beantworten.

Zudem ist es auch im Kanton Bern relevant, in welcher Bauzone das Gebäude stehen wird, um die Gesamthöhe und die Geschosszahl des Gebäudes in der Zone einzuhalten.

Gruss von VanTor

 
hallo zusammen

@ VanTor: hehe, nichts für ungut, habe auch schon mal das eine oder andere detail übersehen:eek:

ich habe auch versucht etwas konkretes zu diesem thema zu finden, mit bescheidenem bzw. keinem erfolg...

bin nur auf folgende seite gestossen: interkantonale vereinbarung über die harmonisierung der baubegriffe (IVHB)

BPUK DTAP DCPA

offenbar gilt diese vereinbarung über die harmonisierung der baubegriffe seit kurzem auch für den kanton bern.

welche konkreten abstände etc. für die handhabung des attikageschosses gelten, erfährst du nach wie vor im baureglement deiner gemeinde. viele gemeinden haben einen online-schalter wo das baureglement heruntergeladen werden kann.

dort sollten auch die entsprechenden skizzen vorhanden sein.

gruss

 
Hallo Corre, VanTor,

Vielen Dank für Ihr Hilfe!

Die Seite von BPUK DTAP DCPA ist interessante. Sie schreiben "Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um ein festgelegtes Mass gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt". Aber geben wieder keine Information wie man die Distanz zwischen der Brüstung und der Fassadenflucht definieren soll, damit die Brüstung nicht mehr in der Fassadenhöhe gemessen wird!

Gruss aus Bern,

Gerd

 
hoi Gerd

bei der seite Seite (BPUK DTAP DCPA) handelt es sich auch nur um eine vereinbarung über die harmonisierung der baubegriffe, d.h. bisher haben viele gemeinden und kantone unterschiedliche messweisen und definitionen gehabt, d.h. z.b. die gebäudehöhe wird in der gemeinde A anders definiert als in der nachbarsgemeinde B. dies führte zu einem riesigen durcheinander und grossen administrativen aufwand, weil jede gemeinde die dinge zum teil anders auslegte und niemand mehr den überblick hatte (...abgesehen davon ist es mehrheitlich noch die gängige praxis...).

die vereinbarung dient folglich nur dazu, dass die gemeinden und kantone alle dieselbe ausgangslage haben und alle die gleichen messweisen anwenden, um eben diesem chaos entgegen zu wirken. d.h. die vereinbarung dient als leitfaden, damit allen klar ist wie man was misst etc.

logischerweise findest du dort folglich keine angaben über distanzen. diese werte findest du wie gesagt im baureglement deiner gemeinde. wieso?...je nach bauzone (E,W1,W2,etc.) können die werte unterschiedlich sein. d.h. wenn du beispielsweise in der kernzone (dorfzone) bauen willst, musst du völlig andere parameter berücksichtigen wie wenn du beispielsweise irgendwo auf einer freistehenden parzelle auf dem land bauen willst. im baureglement steht beispielsweise ob ein flachdach in der entsprechenden zone überhaupt zulässig ist oder nicht...und es kann sogar soweit führen, dass z.b. die dachneigung (z.b.30°) vorgegben ist, oder die ob die fenster sprossen haben müssen, oder ob die fassade aus holz sein muss, etc.etc...die liste liesse sich lange weiterführen /emoticons/default_ohmy.png

kurz: um das baureglement der gemeinde kommst du nicht herum, schau mal im online-schalter oder bestell es in papierform beim bauamt deiner gemeinde.

gruss

 
Zuletzt bearbeitet:
Hier ist das Baureglement der Gemeinde. Man sagt nichts über die Situation wenn die Brüstung gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt wird.

Anhang anzeigen 16505

Gruss,

Gerd

Gebäudehöhe.JPG

 
du hast recht, die formulierung ist irreführend.../emoticons/default_confused.png

bei geneigten dächern wird die gebäudehöhe zwischen dem massgebenden terrain und der schnittlinie der fassadenflucht mit der oberkante der dachkonstruktion

gemessen, bei flachdächern bis oberkante der brüstung ohne angabe über deren position...attikageschosse müssen oft mindestens um das gleiche mass ihrer höhe auf ein oder mehreren seiten von der fassade des darunterliegenden vollgeschosses zurückspringen (d.h. attika 3m hoch -> 3m abstand zu fassade) hm, ich würde es gleich interpretieren wie VanTor.

gruss

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Leider geht es nicht so.

Gemäss der Reglement (angefügt) kann

(1) Attikahöhe 3.5 betragen und

(2) Attikageschoss auf 2.0 m von der Fassade erstellt werden.

So, es ist erlaubt dass Attika die 45° Linie überschrittet.

Danke und Gruss,

Gerd

Anhang137-2.JPG

Attikageschoss.JPG

Anhang137-1.JPG

 

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