gepachtetes Land / Eigenkapital

Hallo an Alle

Ich habe mal eine Frage, vielleicht gibt es hier auch Leute aus dem Bankenbereich oder ähnlichem die das beantworten können... Ich bin da mit meinem Vater nicht ganz einer Meinung, und zwar geht es um folgendes:

Ein Stück Land wird von der Bürgergemeinde im Baurecht verpachtet.

Beispieldaten: Grundstück 20x30m = 600m2, Preis Fr. 300.00/m2 = Fr. 180'000.00, Baurechtszins 0.50% unter dem Satz 1. Hypothek der Ortsansässigen Raiffeisenfiliale.

Im Muster-Baurechtsvertrag, welchen es zu den Landunterlagen gab, steht Unter Punkt 10: "...Die Baurechtsberechtigten können das Baurecht veräussern oder belasten, ..."

Nun sagt mein Vater, wenn der Pachtvertrag unterzeichnet ist, könne man das Land bei der Bank als Eigenkapital anrechnen lassen. Ich hingegen behaupte, dass gehe nicht, da das Land ja nur "gemietet" ist und einem nicht gehöre.

Wer hat Recht?

 
Hoi zäme

Das Land kann nicht als Eigenkapital angerechnet werden! Dein Argument stimmt absolut, denn du darfst das Land ja auch nur für die nächsten 99 Jahre nutzen.

Ebenso kannst du die Baurechtszinsen bei den Steuern nicht in Abzug bringen. Aber dafür ein kleiner Trost: die teuren Handänderungssteuern (Kt. SO 2,2 %) entfallen, da der Besitzer des Grundstückes die Bürgergemeinde bleibt.

Liebe Grüsse

Sheena

P.S. Wir haben unser Land auch im Baurecht.

 
Wie ist dann aber der Satz: "...Die Baurechtsberechtigten können das Baurecht veräussern oder belasten, ..." zu verstehen?

Diese Formulierung klingt ja eigentlich so, als ob es doch möglich sei... deshalb /emoticons/default_confused.png

Aber danke Sheena schon mal für deine Antwort, bin eben der selben Meinung wie du! Danke für den Tipp wegen Steuerabzug und Handänderung!

 
Das erklärt deine Frage (gegen Ende des Artikels). Quelle: Startseite - Haus-Forum.ch - Die grösste Hausbau-Community

Baurecht im Sinne von Art. 779 ff ZGB

Was ist ein Baurecht?

Ein Grundstück kann mit einer (Baurechts-)Dienstbarkeit belastet werden. Dadurch erhält jemand das Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein (eigenständiges, vgl. BGE 111 II 134 ff.) Bauwerk zu errichten oder beizubehalten (Art. 675 und Art. 779 Abs. 1 ZGB). Somit fallen der Eigentümer des Bauwerkes und derjenige des Bodens auseinander. Im Baurechtsvertrag werden Inhalt und Umfang des Baurechtes geregelt (vgl. Art. 779b ZGB).

Der Vertrag auf Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechtes bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen Beurkundung. Die Dienstbarkeit entsteht mit Eintragung im Grundbuch. Sie kann für höchstens 100 Jahre vereinbart werden. Eine spätere Verlängerung auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren ist jederzeit zulässig, kann jedoch nicht im Voraus vereinbart werden.

Sofern die mit dem Baurecht belastete Fläche nicht die gesamte Liegenschaft umfasst, muss vor der Eintragung des Baurechts vom zuständigen Geometer bzw. Vermessungsamt eine Mutationsurkunde erstellt werden.

Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es auf schriftliches Begehren des Dienstbarkeitsberechtigten als eigenes Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden (Art. 779 Abs. 3 ZGB). Als ?selbständig? gilt eine Dienstbarkeit, wenn sie auf andere Personen übertragbar ist. Dauernd ist die Dienstbarkeit, sofern sie für wenigstens 30 Jahre vereinbart wurde (vgl. Art. 7 GBV). Durch die Aufnahme des Baurechtes als Grundstück wird insbesondere die Belastung desselben mit Grundpfandrechten und Dienstbarkeiten ermöglicht.

Als Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Bodens wird in der Regel die Bezahlung eines Baurechtszinses vereinbart. Zu dessen Sicherung hat der Grundeigentümer gegenüber dem jeweiligen Baurechtsberechtigten Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen (Art. 779i Abs. 1 ZGB).

Die vorstehenden Erläuterungen betreffen nicht oder nur zum Teil die Spezialfälle ?Überbaurecht? und ?Leitungsbaurecht?.

Greez Lupo

 
Ich kann den Link nicht öffnen, aber ich vermute mal das da das selbe zu lesen wäre wie das, was du untendran geschrieben hast.

Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es auf schriftliches Begehren des Dienstbarkeitsberechtigten als eigenes Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden (Art. 779 Abs. 3 ZGB). Als ?selbständig? gilt eine Dienstbarkeit, wenn sie auf andere Personen übertragbar ist. Dauernd ist die Dienstbarkeit, sofern sie für wenigstens 30 Jahre vereinbart wurde (vgl. Art. 7 GBV). Durch die Aufnahme des Baurechtes als Grundstück wird insbesondere die Belastung desselben mit Grundpfandrechten und Dienstbarkeiten ermöglicht.
Das Grundstück ist auf andere Personen übertragbar (auch vererbbar) und der Baurechtsvertrag würde auf 99 Jahre abgeschlossen werden.

Somit hat doch mein Vater recht? Respektive haben wir beide Recht, es kommt einfach auf die genaue Situation an. In der von mir geschilderten Situation könnte also das Grundstück mit eine Hypothek belehnt werden, richtig? Oder blick ich nun gar nicht mehr durch?

Bin nicht so der Profi von Beamten-Deutsch und Gesetzesartikeln...

 
Tricky.. ich weiss nicht, auf unserem Grundstück lastet ein Pfandbrief und nicht auf dem Haus. Ich weiss nicht ob es dafür den Eintrag braucht.

Als Eigenkapital kannst du es sicher nicht einbringen, du hast ja gar nichts von diesem Land. Kannst es mit einer Mietwohnung vergleichen, die kannst du auch nicht verkaufen oder als Eigentum einbringen.

 
Ja Tricky ist ein gutes Wort dafür... denn wenn ich es ja gemäss obigem Gesetzesartikel ja als eigenes Grundstück im Grundbuch eintragen lassen kann, dann ist es wiederum nicht mit einer Mietwohnung zu vergleichen...

Weiss auch nicht... vielleicht frage ich mal bei der Bank oder meinem Finanzberater nach... vielleicht weis der wie es genau gehandhabt wird...

 
Hallo

in Zusammenhang mit dem Baurecht wirst du alle mit dem Land zusammenhängenden Vorgänge (also Lasten und Rechte) ins Grundbuch eintragen können, genauso auch eine 'Weitergabe' an deine Nachfolger. Das Grundstück wirst du aber nie besitzen. Die Baurechtszinsen sind genauso wie die Hypothekarzinsen von den Einkommenssteuern abziehbar. Banken sind bei solchen Finanzierungen oft sehr zurückhaltend, da schlussendlich nur das darauf erstellte Haus als Pfand dienen kann.

Gruss

Till

 
Ebenso kannst du die Baurechtszinsen bei den Steuern nicht in Abzug bringen.
Die Baurechtszinsen sind genauso wie die Hypothekarzinsen von den Einkommenssteuern abziehbar.
/emoticons/default_biggrin.png Ich blick nicht mehr durch... naja egal! Ich sag meinem Vater mal wir haben evetuell beide Recht. Eventuell auch nicht. /emoticons/default_biggrin.png

Danke für eure Antworten!

 
Tja es gilt zwar nicht als EK aber Du musst ja auch nicht soviel Geld in Dein Vorhaben investieren.

Damit wären ja auch die Gesamten Anlagekosten, somit tiefer als bei einem Landkauf und Hausbau zusammen gerrechnet!!! /emoticons/default_biggrin.png

Na alles klaro... /emoticons/default_cool.png

gruss patrick76

 

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