Gilt Baulinie auch für Gartenmauer ?

Schoggili

Mitglied
23. März 2010
12
0
0
Hallo zusammen /emoticons/default_confused.png

Ich habe folgendes Problem und konnte nirgends eine eindeutige Regelung finden. Jetzt hoffe ich mal, dass eine/r von euch hier zur Lösung beitragen kann oder dieeee Lösung weiss.

Es existiert offenbar ein Quartierplan unserer neuen Gemeinde mit eingezeichneten Baulinien, nach dem zur innerörtlichen Kantonsstrasse ein Abstand von 5 Metern eingehalten werden muss. Unsere Gartenmauer/Lärmschutzmauer sollte natürlich schon etwas näher an der Strasse gebaut werden (0,5 m).

Eine explizite Regelung, nach der auch Einfriedungen und Mauern bis 1,50 m Höhe die Baulinien einhalten müssten habe ich nirgends gefunden. Bei entsprechenden Gesetzen o.ä. steht eigentlich immer nur etwas von Gebäuden.

Für Einfriedungen und Mauern gelten normalerweise die Abstandsregelungen im Strassen- bzw. Flurgesetz.

Einfriedungen und Mauern sind ja nicht mit Gebäuden oder Kleinbauten gleich zu setzen. Da dürfte doch ein Baulinienplan nicht gelten. Oder?

Bin für jede hilfreiche Antwort dankbar.

Viele Grüsse

Schoggili

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Schoggili,

das hängt, wie meistens, von der Gemeinde ab. Bei uns steht in der Bauverordnung der Gemeinde drin, dass eine Mauer auf die Grenze bis 1,20m und 60cm von der Grenze entfernt 1,80m hoch sein darf. Unsere Baulinie ist 4m von der Grundstücksgrenze entfernt. Schaue doch in die Bauverordnung Deiner Gemeinde oder frage beim Bauamt nach.

Gruss

ToT

 
@ToT: Danke.

Hallo an Alle

/emoticons/default_confused.png Vielleicht kennt sich ja doch noch der eine oder andere mit den Begriffsdefinitionen aus?

Laut Baureglement unserer Gemeinde müsste eigentlich für unsere Einfriedung/Mauer 0,60 m eingehalten werden. Jetzt ist aber noch dieser alte Quartierplan aufgetaucht mit einer Baulinie. Fraglich ist für mich nun, ob diese Baulinie auch von Einfriedungen/Mauern eingehalten werden muss.

Im Baureglement steht ausserdem, dass Dachvorsprünge in begrenzem Masse über eine Baulinie vorspringen dürfen. (Also gilt diese für Gebäude, denn die haben Dachvorsprünge.) Im übernächsten Artikel des Baureglements ist extra für Einfriedungen längs Strassen geregelt, dass für diese das Strassen- bzw. Flurgesetz gilt. Von Baulinien steht in diesem Art. nichts.

Im Strassen- und Wegegesetz des Kantons steht

in § 43 Einfriedungen, dass für Mauern bis 1,5 Höhe ein Abstand von 0,6 m einzuhalten ist (keine Erwähnung der Einschränkung durch etwaige Baulinien).

In § 44 Gebäude, steht in Abs. 3 'Vorbehalten bleiben durch Baulinien festgelegte Abstände'. Demnach gilt diese Beschränkung ausschliesslich für Gebäude.

In § 45 ist der Abstand für 'unbewohnte Kleinbauten' geregelt, den wieder 'besondere Baulinien' beschränken können. Dies kann aber keine Mauer sein ( wg. Grundflächenbeschränkung von 40 m² u. Höhenbeschränkung von 3 m).

Eventuell könnte meine Mauer eine 'Anlage' sein, für die dann § 17 Abs. 2 PBG (Planungs- und Baugesetz Kanton Thurgau) gilt: 'Baulinien bestimmen die Grenzen bis zu denen Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen'.

Eine Definition von 'Anlagen' gem. § 17 Abs. 2 PBG konnte ich leider nirgends finden.

Es bleibt aber die zentrale Frage, unter welche Definition meine (Lärmschutz-)Mauer fällt.

Im Baureglement der Gemeinde steht der Begriff 'Anlagen' als 'öffentliche Anlagen', 'bauliche Anlagen wie befestigte Plätze und Garagenzufahrten' und 'bei neuen /.../ Bauten und Anlagen /.../ ist der Eigentümer verpflichtet /.../ Abstellplätze /.../ zu erstellen.

Lässt sich daraus schliessen, dass eine Lärmschutz-/Gartenmauer keine Anlage ist, denn die Erstellung einer Gartenmauer kann ja schwerlich eine Pflicht zur Erstellung von Kfz-Abstellplätzen auslösen?

Ausserdem ist im Baureglement wie oben schon genannt in einem Artikel extra für Einfriedungen deren Abstandserfordernis geregelt.

Nach alledem meine ich, dass die Baulinie aus einem Quartierplan nicht für Einfriedungen bzw. Mauern gelten kann. Oder komme ich zu einem falschen Schluss?

Für jeden Hinweis zur Klärung des Sachverhalts wäre ich dankbar.

Viele Grüsse

Schoggili

Sorry für den langen Text. Ich hoffe, Alles ist so einigermassen nachvollziehbar.

 
Hallo Schoggili

Die Baulinie regeln in der Regel den Abstand bzw. die "Linie" von Bauten (im Sinne von Gebäuden). Ich gehe davon aus (ohne eine Abklärung im Kanton TG gemacht zu haben), dass der Strassenabstand einer Mauer nicht per se von der Baulinie btroffen ist. Oft gibt es in den kantonalen Baugesetzen und kommunalen Bauordnungen neben den Ausführungen zu Einfriedungen und Stützmauern zwischen benachbarten Grundstücken noch spezielle Regelungen über den Strassenabstand (Gemeindestrasse, Kantonsstrasse, mit und ohne Gehweg, Bäume etc.).

Warum fragst Du nicht einfach auf der Gemeinde nach der dort vorherrschenden Auffassung an? Wenn Dir diese nicht passt, kannst Du Dir immer noch überlegen, die Gemeinde umzustimmen...

Liebe Grüsse

Umbauer

 
Warum fragst Du nicht einfach auf der Gemeinde nach der dort vorherrschenden Auffassung an?
Genau, die sind dafür da und wissen auch, ob es eine Baubewilligung braucht.

Wenn Dir diese nicht passt, kannst Du Dir immer noch überlegen, die Gemeinde umzustimmen
Auch die Gemeinde hat sich an die Vorschriften zu halten, da gibt es gar nichts umzustimmen. Ausnahmen gibt es höchstens in Form von Bestandesschutz, also erst mit Rückbau anfangen, nachdem alles geregelt ist. Fotos vom Zustand vorher machen!
 
...mit "Umstimmen" ist natürlich der Rechtsweg gemeint, wenn die Auslegung einer Gesetzesbestimmung unklar ist bzw. eine Bestimmung in einer Verordnung nicht vom Gesetz gedeckt ist.

Wenn alles so klar wäre, gäbe es für gewisse Berufsgattungen keine Arbeit mehr :-(

Liebe Grüsse

Umbauer

 
Hallo

Erstmal Danke an Alle.

Ich möchte die Baubehörde der Gemeinde eigentlich auch nicht 'umstimmen', sondern 'überzeugen' /emoticons/default_additional/78.gif .

Inzwischen habe ich auch von anderer offizieller Seite erfahren, dass Baulinien erst einmal grundsätzlich nur für Hauptbauten gelten.

Falls nicht für den betreffenden Quartierplan eine spezielle erweiterte Definition zum Zeitpunkt seines Beschlusses festgeschrieben wurde, ist die Ansicht der Gemeinde rechtlich nicht fundiert.

Wir werden daher die Sache mit der Einfriedung zu einem späteren Zeitpunkt 'angehen'.

Danke und Gruss

Schoggili /emoticons/default_cool.png

 

Statistik des Forums

Themen
27.478
Beiträge
257.604
Mitglieder
31.760
Neuestes Mitglied
mareo