Grenzabstand

Marcel Keller

Mitglied
02. Aug. 2011
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Wir haben vor kurzem ein unuberbautes Grundstück erwerben können. Bei der Planung ist uns nun aufgefallen, das der lezten Herbst

erstellte Anbau des Nachbarn die Grenzabstände nicht gemäss Baugesetzt einhält.

Daraufhin haben wir auf der Gemeinde die Baupläne eingesehen und festgestellt das diese Pläne so eingegeben wurden. Der

frühere Besitzer unserer Parzelle ist nicht in der Gemeinde Wohnhaft und hat dies gar nicht mitbekommen das dort ein

Anbau erstellt wird. Die Gemeinde vermute ich mal hat diesen gesetzes widrigen Zustand einfach übersehen.

Wir haben nun mit dem nachbarn ein klärendes Gespräch gesucht und wollten ein gegenseitiges Näherbaurecht vereinbaren.

Der wollte aber nichts von einem gegenseitigen Näherbaurecht wissen und meinte nur:"Ja Pech gehabt, hättet halt

Einsprache machen müssen".

Ist es wirklich zu spät? Oder was können wir im Nachhinein unternehemen?

 
Ich bin kein Rechtsanwalt, aber soweit ich es weiss, werden normalerweise Grundstücke mit allen Rechten und Pflichten verkauft. Wenn nichts eingetragen ist, dass der Vorbesitzer zugestimmt hat, so müsste das eigentlich nachgeholt werden. Sonst ist der Bau illegal, den eure Nachbarn gemacht haben. Es ist aber schade, dass euer Nachbar trotz Reden nicht auf den Nahbaurecht eingeht. Ist es für euch problematisch, dass der Abstand nicht eingehalten wurde? Stört es euch bzw. euer Bauvorhaben? Braucht ihr das Näherbaurecht? Es sind 2 m Grenzabstand, richtig?

Schöne Grüsse

Sonnenblume123

 
Hallo Sonnenblume,

danke für die rasche Antwort. Das Problem ist das die örtliche Baubehörde offensichtlich diesen Mangel übersehen hat. Es ist

nicht wirklich störend, da es sich nur um eine Terasse handelt die heruasragt. Ein Näherbaurecht könnte wir

schon gut gebrauchen, es würde die Platzierung unserer Garage vereinfachen.

Die Frage ist nur was kann mann machen wenn die Gemeinde einen Bau bewilligt, dieser erstellt wird und NICHT dem

Baugesetzt wiederspricht.

 
Dann würde ich die Frage besser einem Anwalt stellen. Wenn ihr mit rechtlichen Schritten gegen den Nachbarn angeht, wird wohl das nachbarschaftliche Verhältnis für immer gestört sein. Wenn es euch der Anbei nicht stört, könnt ihr nochmals im Guten versuchen, so nach dem Motto: wenn ihr das Nähebaurecht von ihm bekommt, gleichzeit seines eintragen zu lassen und alles ist für die Zukunft sauber geregelt. So gewinnen ja beide Seiten. Hoffe, euer Nachbar ist vernünftig. Evtl. kann ja euer Architekt mal dezent nachfragen für seine Planung.

Viel Glück und schöne Grüsse

Sonneneblume123

 
Wenn die Gemeinde was bewilligt, dass nicht korrekt ist (Und ihr seit da sicher, dass es es illegal ist?), dann an die Kantonale Stelle wenden.

 
Bis zur Handänderung ist der vorherige Besitzer für den Zustand des Grundstückes verantwortlich, ebenso für die Einsprachen, wenn Grenzabstände nicht eingehalten werden. Wenn ihr ein Grundstück kauft, das einen solchen Mangel hat, dann habt Ihr ein Problem, denn dies ist ja beim Erwerb ersichtlich gewesen.

In der Regel besteht die Vorschrift, dass Näherbaurechte und dergleichen nur gültig sind, wenn sie ins Grundbuch eingetragen wurden. Gibt es dort keinen Eintrag, so könnt Ihr den Rückbau verlangen - ob es angemessen ist, dies zu tun, ist eine ganz andere Frage.

Möglicherweise wird die Terrasse nur als befestigte Oberfläche und nicht als Teil des Gebäudes behandelt, und dann gilt der Grenzabstand nicht. In dem Falle wäre die Rückbauforderung ein Schuss in den eigenen Ofen.

Die Bewilligung der Gemeine besagt nur, dass seitens der Behörden der Bau bewilligt werden kann - "vorbehaltlich der Rechte Dritter"

Handelt mit dem Nachbarn aus, dass ihr eine relativ hohe Hecke oder Mauer auf die Grenze setzen könnt und jeder für seine Seite verantwortlich ist. Dann kann keiner dem anderen auf den Liegestuhl gucken und gut ist. Das Grundstück wurde beim Kauf ja offenbar trotz bereits bestehender zu naher Terrasse für geeignet befunden.

 
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ganz so einfach wie emil17 sagt ist es wohl nicht:

Grenzabstände sind öffentliches Recht. Die Gemeinde muss im Baubewilligungsverfahren sicher stellen, dass dieses Recht eingehalten wird. Werden Grenzabstände unterschritten, ist die Gemeinde verpflichtet eine entsprechende Schriftlichkeit vom Nachbarn zu verlangen und diesen im Grundbuch als Dienstbarkeit eintragen zu lassen.

Wie beschrieben kommt das schon mal vor, dass ein Eigentümer nicht im Ort der Baueingabe wohnt. Da ist die Gemeinde auch verpflichtet, so ein Bauvorhaben schrifticht (eingeschrieben) an den entfernt wohnenden Eigentümer zu melden. Kann die Gemeide dies nicht nachweisen, hat sie ein Problem und die Bewilligung kann wegen Verfahrensmängel ungültig erklärt werden.

Ich würde:

1. den Verkäufer nochmals eingehend befragen, ob ihm das mitgeteilt wurde. Noch wichtiger, ob er da was unterzeichnet hat.

2. vor der Baubehörde ein Kopie der Baubewilligung verlangen, nachlesen was da zu diesem Punkt drin steht. Oft heisst es darin auch , dass der Grundbucheintrag für das Näherbaurecht noch zu erbringen ist. (aber oft wird das auch von der Gemeinde vergessen zu kontrollieren, und so hat der Nachbar vielleicht eine Baufreigabe erhalten ... und die Gemeinde hat nachlässig gearbeitet.

3. allenfalls einen Anwart konsultieren, um das fehlende Recht in Ordnung zu stellen.

 

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