Grenzbaurecht Carport

Frühling

Mitglied
03. Aug. 2011
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Hallo zusammen

Folgende Sachlage:

Gegen ein Entgeld habe wir unser Haus auf Wunsch der Nachbarn (Mehrfamilienhaus mit Parteien) um einen Meter verschoben. Gleichzeitig bekamen wir das Grenzbaurecht für den Carport.

Einerseits wurde ein Dienstbarkeitsvertrag mit unseren Nachbarn unterzeichnet und einen schriftlichen Vertrag zwischen den Nachbarn und uns. Ebenson wurde ein Grundbucheintrag vorgenommen.

Nachdem die vom Carport am meist betroffene Partei bemerkt hat was sie sich mit diesem Grenzbaurecht "angetan" hat schalteten sie einen Anwalt ein (den sie jedoch auf die Baukomission aufhetzten)!!!!

Dieser beruft sich unter anderem auf die Artikel 22, 26 und 28 des Baugesetzes vom Kanton Solothurn. (Bsp: Grenzabstände nicht eingehalten, etc)

Frage:

Hat er mit dem Recht?

Können wir uns zu 100% auf den Grundbucheintrag und den Dienstbarkeitsvertrag berufen?

Danke für eure Antworten und Meinungen.

 
Wenn im Grundbuchamt eingetragen, dann ist es dort eingetragen. Wüsste also nicht, was der Anwalt bewerkstelligen sollte. Er müsste ja dann Fahrlässigkeit oder sonst irgendwie "Vetterliwirtschaft" nachweisen können.

Grenzbaurechte im Grundbuchamt sind ja da, ums eben die Grenzabstände zu verkleinern.

 
Danke für die rasche Rückmeldung.

Ein weiterer Einwand des Anwalts ist, dass sich die Dienstbarkeitsvereinbarung sowie

der Grundbucheintrag sich auf einem Irrtum beruhen, da die Bauprofile (1m zu tief)

gestellt wurden und entsprechend falsch abgenommen wurden. Die Pläne (für

Dienstbarkeitsvertrag sowie Grundbucheintrag) waren jedoch richtig.

Kann unser Nachbar dies trotzdem anfechten?

 
Anfechten kann man grundsätzlich immer alles. In der Schweiz ist zum Glück, der Kläger in der Beweispflicht. Also muss dein Anwalt das mal zuerst beweisen können.

Ich würde mal das Gespräch mit der Gemeinde suchen, die wollen ja auch nicht mit abgesägten Hosenbeinen dastehen.

 
Nachdem die vom Carport am meist betroffene Partei bemerkt hat was sie sich mit diesem Grenzbaurecht "angetan" hat schalteten sie einen Anwalt ein (den sie jedoch auf die Baukomission aufhetzten)!!!!

Dieser beruft sich unter anderem auf die Artikel 22, 26 und 28 des Baugesetzes vom Kanton Solothurn. (Bsp: Grenzabstände nicht eingehalten, etc)
Da hat der Anwalt ganz scharfsinnig erkannt, dass der eine Nachbarn dem anderen das Recht zugesteht, näher an die Grenze zu bauen als in der Bauordnung vorgesehen.
Hat er mit dem Recht?

Können wir uns zu 100% auf den Grundbucheintrag und den Dienstbarkeitsvertrag berufen?
Natürlich kannst Du Dich darauf berufen, aber entscheiden, was recht ist, das tut der Richter. Da aber der andere einen von ihm unterzeichneten Vertrag einseitig widerrufen will, muss der andere klagen - und darlegen, warum das trotzdem nicht gehen soll.Vermutlich deswegen geht der Anwalt auch über die Baukommission in der Hoffnung, dass die schon einen Grund finden, die Bewilligung für den an die Grenze gebauten Carport zu verweigern - der Nachbar hat sich ja selbst im Grundbuch verpflichtet, dies zu dulden. Hätte er dies nicht getan, bräuchte er nicht einmal zu begründen, warum er das nicht will.

Wenn nicht feuerpolizeiliche Gründe zwingend dagegen sprechen oder das Baugesetz explizit andere Gründe hergibt, welche den Näherbau verunmöglichen, wird das aber dann wohl nichts.

Allzu freuen solltet Ihr euch aber deswegen nicht, denn die Nachbarn bleiben gewöhnlich jahrzehntelang Nachbarn, wenn es private Eigentümer sind. Ich würde deshalb freiwillig auf das Näherbaurecht verzichten, wenn es eine andere Lösung gibt, die für euch vertretbar ist. Sonst seid ihr auf ewig die bösen Nachbarn - wer lässt sich schon gern dauernd an ein Eigentor erinnern.

Grundbuchlasten wird man sonst am ehesten los, indem man dem Begünstigten Geld anbietet, damit er die Dienstbarkeit entfernen lässt.

 
Also erst das Haus weiter von der Grenze wegstellen und dann noch den Carport abbauen alles der "guten" Nachbarschaft zuliebe? Sorry, Emil, da bin ich nicht so Deiner Meinung, eine Nachbarschaft sollte von beiden Seiten aufgebaut werden und nicht nur durch einseitige Anbiederung, wo der Nachgebende doch immer unzufrieden sein wird...

Gruss, Barney

 
deshalb ...

(...) freiwillig auf das Näherbaurecht verzichten, wenn es eine andere Lösung gibt, die für euch vertretbar ist
Das muss nicht unbedingt einseitige Anbiederung sein.Mir war nicht bewusst, dass der Port schon steht.

Aber sowas kenn ich auch: Da verkauft mir ein Nachbar einen Teil seines Hausplatzes und stellt nun fest, dass er dort nicht mehr nach Belieben parkieren kann. Seither bin ich der böse Nachbar ... Sachen gibts ...

 
Das sehen wir zur Zeit eben auch so. Wir sind unseren Nachbarn "dem Frieden zu Liebe"

bereits mehr als genug entgegen gekommen. Was hier in unserer Darlegung nicht ganz

ersichtlich ist, dass wir nach einer Besprechung mit unseren Nachbarn uns geeinigt

hatten (unabhängig von dem, ob Sie nun mit den Bauprofile recht haben oder nicht),

unser Carport-Projekt nach Ihren Wünschen anzupassen (versetztes Dach, etc.).

Alles schien danach in bester Ordnung, aber anscheinend wollen unsere Nachbar

jetzt noch MEHR. Und das ist nun der Punkt, wo wir müssen sagen "STOPP"!

Jetzt mal in Ruhe abwarten und schauen was weiter geht. Aus unsere Sicht haben

wir jedenfalls alles dafür getan um eine gute Nachbarschaft zu bewahren und sind

auch weiter daran interessiert. Es liegt zur Zeit jedoch nicht mehr an uns....

 
Bei solchen Dingen wäre ich da auch vorsichtig. Gibt man den kleinen Finger, nehmen Sie gleich die ganze Hand.

 
Ist denn der "Nachbar" eine Stockwerkeigentümergemeinschaft? Dann kann doch ohnehin nur diese als Ganzes klagen und konnte nur diese als Ganzes das Näherbaurecht einräumen? Der einzelne Stockwerkeigentümer hat dann halt Pech gehabt bzw. hätte sich gegen den Beschluss seiner Gemeinschaft wehren müssen.

 
Ist denn der "Nachbar" eine Stockwerkeigentümergemeinschaft? Dann kann doch ohnehin nur diese als Ganzes klagen und konnte nur diese als Ganzes das Näherbaurecht einräumen? Der einzelne Stockwerkeigentümer hat dann halt Pech gehabt bzw. hätte sich gegen den Beschluss seiner Gemeinschaft wehren müssen.
Nein, es sind alles Eigentumswohnungen, der Dienstbarkeitsbetrag wurde jedoch von allen 6 Parteien unterzeichnet..

 

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BobderBauer