Grenzbaurecht

xchar0n

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04. Juli 2016
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Guten Abend Forum,

Ich bin gerade am Verzweifeln und brauche dringend Rat oder besser gesagt Klarheit....

Zur Grundlage: Wir haben eine Parzelle und darauf das gegenseitige Grenzbaurecht mit unserem Nachbarn... auf 15m 1 geschossig. Soweit ist mir alles klar. Nun haben wir fröhlich das Haus der Träume zusammen mit unserem Architekten entworfen und letzte Woche das Baugesuch eingereicht. Unser Nachbar hat bereits seine Garage auf die Parzellengrenze gesetzt (berechtigt). Wir haben in den Plänen von unserem Recht abgesehen und haben nun einfach die Einfahrt (3.19m breit) an der Grenze entlang gezogen (soweit alles korrekt und machbar). Jetzt habe ich eben einen Anruf von der Gemeinde erhalten, dass das so nicht machbar sei mit dem Haus. Entweder wir nutzen das Grenzbaurecht, sprich wir verbinden die Garage des Nachbarn mit unserem Haus oder wir müssen den dann auftretenden gesetzlichen Grenzabstand von 6m !! einhalten..... Ist das so wirklich korrekt?? Ich bin leicht am verzweifeln, da wir keine Möglichkeit haben, unser Haus noch weitere 3 Meter zu verschieben. Würde dann bedeuten, dass wir alles schön über den Haufen werfen können und von Feld 1 beginnen müssten... 

Könnt ihr mir hier Klarheit verschaffen, ob das so stimmt und falls ja, gibt es eine Möglichkeit einem Neuentwurf vorzubeugen?

Vielen Dank für eure Hilfe

 
Vorab.. ich weiss nicht ob die Aussage von der Bauverwaltung, an dem Bauort, korrekt ist.... wobei man hiervon natürlich schon ausgehen sollte.

Bevor Du alles über den Haufen wirfst...  warum "verbindest" Du den Baukörper (derzeit geplantes Haus) nicht mit einem einfachen (somit ggf. günstigen) Carport. Den kann man leicht an die Garage des Nachbarn anbauen... schon wäre doch die scheinbar ungewollte Lücke (was durchaus verständlich wäre) geschlossen! :)

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Pfälzer,

Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Ist dies denn über einen solch simplen "Vor-/Anbau" rechtlich möglich?

Ich habe mal extra ein Bild angehängt, damit man auch ne Vorstellung von der Vorortsituation bekommt.. Links wäre die Garage des Nachbarn.

Bildschirmfoto 2016-07-04 um 18.46.09.png

Vielen Dank und Gruss

Didier

 
Hallo zusammen

das habe ich schon öfters in Baureglementen gelesen, oder jedenfalls so verstanden: entweder die normalen Abstände einhalten, oder Zusammenbauen. Ein Näherbaurecht kann man sich meist eintragen lassen, der vorgeschriebene Gebäudeabstand muss aber eingehalten werden.

Soll nicht heissen dass es bei dir so ist, aber unmöglich ist es nicht. Baureglement lesen! Hätte aber der Architekt eigentlich merken müssen...

Gruss

 
Wir hatten ein Näherbaurecht von 1 Meter. Mussten den grossen Abstand auf einer Seite des Gebäudes einhalten.

 
Vielen Dank für die Rückmeldungen... Manchmal wundert man sich echt über den Sinn mancher Gesetze.

Morgen steht ne Kriesensitzung an und dann wissen wir mehr. Kann gerne berichten was dabei rauskommt.

 
Es ist so, wie milhouse es geschrieben hat. Man kann mit seinem Nachbarn ein Näher- oder ein Grenzbaurecht aushandeln. Dies entbindet einem aber nicht davon die Gebäudeabstände einzuhalten, das sind zwei komplett verschiedene Dinge! Das müsste ein Architekt eigentlich wissen.

Beim Grenzbaurecht bedeutet dies faktisch, dass beide Gebäude exakt auf die Grenze gebaut werden müssen, dann ist der Gebäudeabstand null, also quasi ein Gebäude, welches über die Grenze läuft.

Beim Näherbaurecht kann zwar näher an die Grenze heran gebaut werden, aber der Gebäudeabstand darf nie unterschritten werden. Allenfalls kann ein Näherbaurecht nur einseitig ausgenutzt werden.

 
Dann bringt ja das äherbaurecht garnichts?

In den meisten Baureglementen die ich gesehen habe steht, dass der Gebäudeabstand dem doppelten Grenzabstand entspricht.

Zitat:

Code:
1  Der Gebäudeabstand ist gleich der Summe der vorgeschriebenen
Grenzabstände.
2  Für Bauten auf dem gleichen Grundstück gilt ein Gebäudeabstand wie
er sich bei einer dazwischenliegenden Grenze ergäbe.
 
Wie ich oben geschrieben habe: einseitig

Konkret: einer baut näher dran, der andere zieht sich von der Grenze weiter zurück. Üblicherweise wird da eine Entschädigung ausgehandelt.

 
@Kaffeebart

Ein anderes Beispiel aus einer Gemeinde im Kt Bern:

1 Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau an der Grenze gemäss Artikel 10 BR sowie die Regelung für unterirdische Bauten gemäss Artikel 16 BR. 

2 Der Zusammenbau ist innerhalb der zugelassenen Gebäudelänge (Art. 39 BR) gestattet. Einseitige Anbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmt sind (Art. 151 BR) werden nicht zur Gebäudelänge gerechnet. 
 
Wobei zum Zusammenbau im erwähnten Artikel 10 dann noch folgende Einschränkung drin ist:
 



[SIZE=7pt]2 [/SIZE][SIZE=11pt]Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet, wenn die ganze Häusergruppe gleichzeitig oder in unmittelbar sich folgenden Bauetappen erstellt wird. [/SIZE]



 
Dann scheint der Nachbar besser informiert gewesen zu sein, ich hätte das jetzt auch nicht gewusst, dass das nicht geht... aber eine Einfahrt ist ja kein Gebäude in dem Sinn... die Einfahrt ist zu nahe? Oder das ganze Haus, wieviel Abstand zur Grenze müsst ihr denn einhalten? Also wenn jeder 3 m einhalten müsste zur Grenze, dann müsst ihr jetzt 6 m zur Garage haben weil der die auf die Grenze gesetzt hat? Das finde ich ja dann mal ein komisches Gesetz...

 
Es ist doch klar: Entweder den vollen Grenzabstand einhalten, oder die 6 Meter.

Die Gebäudeabstände haben den Zweck des Brandschutzes und der Hygiene (Licht, Luft, "Sozialabstand") und sind einzuhalten. Deshalb ist es von daher gesehen egal, wo die Grenze zwischen den Gebäuden verläuft. Weil es aber den Landbesitzern nicht egal ist, da es die Bebaubarkeit beeinflusst, hat jeder die Hälfte zu übernehmen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.

Für Dich bedeutet das, dass du den Grenzabstand des Nachbarn auf deiner Seite übernehmen musst, wenn du nicht zusammenbauen willst (was aufgrund des Grundbucheintrags jeder Nachbarn darf und vom anderen dulden muss).

Da eine Einfahrt kein Gebäude ist, bedeutet das, dass ihr wie bereits mehrfach geschrieben dranbauen müsst.

Die Kosten für die Trennmauer (gewöhnlich eine Brandmauer) sind von beiden gemeinsam zu tragen. Hier ist aber gewöhnlich der, welcher zuerst baut, im Vorteil, weil der andere sich dann auch um Dinge wie Dachanschlüsse kümmern muss.

Eigentlich ist ein Grenzbaurecht ein Vorteil, weil man das eigene Grundstück besser ausnützen kann.

Also mach aus der Einfahrt einen Carport, bau ihn an denjenigen des Nachbarn an und alle sind zufrieden.

Nun haben wir fröhlich das Haus der Träume zusammen mit unserem Architekten entworfen und letzte Woche das Baugesuch eingereicht. Unser Nachbar hat bereits seine Garage auf die Parzellengrenze gesetzt (berechtigt). Wir haben in den Plänen von unserem Recht abgesehen ... Würde dann bedeuten, dass wir alles schön über den Haufen werfen können und von Feld 1 beginnen müssten...
Wieso plant man fröhlich, ohne die rechtlichen Einschränkungen oder Möglichkeiten des Baugrunds zu berücksichtigen ?

Als Bauherr stellt man dem Planer den Baugrund zur Verfügung und muss diesen von Servituten und Baulasten in Kenntnis setzen; der Planer wiederum sollte nicht anfangen, ohne einen aktuellen Grundbuchauszug mit Servituten und Lasten zu haben.

Dass er geplant hat, ohne den Grenzbau zu berücksichtigen, ist schon auch, aber nicht nur, ein Bock vom Profi. Ist der denn nicht mal aufgetaucht, um die Parzelle zu besichtigen? Dann hätte er das doch sehen müssen.

 

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