Grenzbepflanzung/ Bebauung grundbuchamtlich legitimieren

Yogi

Mitglied
16. Aug. 2007
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Hallo Forenmitglieder

Ich habe eine Frage, die ich mir selber nicht beantworten kann.

Wenn wir unsere auf der Grundstücksgrenze erstellten "Trennwände" und Bepflanzung grundbuchamtlich eintragen wollen, was genau ergibt das für einen Eintrag und wie veranlasse ich diesen?

Die Gestaltung eben dieser Grundstücksgrenze erfolgte einvernehmlich zusammen mit den Nachbarn, nun geht es darum, diese Situation nachhaltig zu legitimieren und soweit zu festigen, als dass ein potentieller Käufer (falls dereinst verkauft werden würde) keine Änderung verlangen kann. Diese Gewissheit soll natürlich auf beide Seiten bestehen.

Ach ja, die Liegenschaft ist im Kanton ZH.

Danke für Euer Feedback.

Viele Grüsse

Yogi

 
Du wirst einen Notar brauchen, der weiss das, falls nicht suche Dir einen anderen. Der Grundbuchführer darf ohne Urkunde nichts im Grundbuch ändern.

Gewöhnlich wird im Grundbuch nur eine Last zugunsten eines anderen Grundstückes eingetragen und auf einen Vertrag zur Begründung dieser Dienstbarkeit verwiesen (in Eurem Fall Duldung und Unterhalt einer Grenzhecke mit Parzelle yxz zusammen), in welchem dann die Details stehen. Es lohnt sich diesen sorgfältig und unmissverständlich zu formulieren (insbesondere die Minimal- und Maximalhöhe der Grenzeinrichtungen, und wo was vorzusehen ist, nicht dass dann plötzlich aus der Hecke eine Mauer wird).

Wichtig ist auch, dass aus dem Eintrag zweifelsfrei hervorgeht, was die Dienstbarkeit darstellt, weil solche Dienstbarkeiten prinzipiell wertmindernd sind.

Ärger gibts meistens erst nach einem Eigentümerwechsel.

 
Hallo Yogi

Was emil17 schreibt ist ganz richtig.

Ich würde mir aber auf jeden Fall überlegen, ob ein Grundbucheintrag zwingend nötig ist (Mutationen sind ja wohl nicht gratis).

Reicht eventuell ein von beiden Nachbarn unterschriebener nachbarrechtlicher Vertrag, in dem alles aufgeführt wird was abgemacht wurde und was wichtig ist? Vielleicht kann man da noch einen Punkt einfügen, dass sich ein zukünftiger Käufer einer der beiden Liegenschaften mit diesem Vertrag einverstanden erklären muss. Dieser Käufer müsste dann mit dem bleibenden Nachbarn einen neuen Vertrag unterschreiben.

Ob dies jedoch rechtlich stand hält, weiss ich nicht. Also trotzdem unbedingt einen Notar anfragen, der sich mit Nachbarrecht auskennt.

Gruss von VanTor

 
Reicht eventuell ein von beiden Nachbarn unterschriebener nachbarrechtlicher Vertrag, in dem alles aufgeführt wird was abgemacht wurde und was wichtig ist? Vielleicht kann man da noch einen Punkt einfügen, dass sich ein zukünftiger Käufer einer der beiden Liegenschaften mit diesem Vertrag einverstanden erklären muss. Dieser Käufer müsste dann mit dem bleibenden Nachbarn einen neuen Vertrag unterschreiben.

Ob dies jedoch rechtlich stand hält, weiss ich nicht. Also trotzdem unbedingt einen Notar anfragen, der sich mit Nachbarrecht auskennt.

Gruss von VanTor
Hallo,das genügt ganz klar nicht.

Zwei Parteien A und B können in einem Vertrag nicht regeln, dass sich eine dritte, bei Vertragsabschluss unbeteiligte Partei, an diesen Vertrag halten muss.

Die einzige Möglichkeit, das ganze dauerhaft und für spätere Parteien verbindlich zu regeln ist ein Grundbucheintrag, der die Regelungen beihaltet.

Das Geld würd ich auf jeden Fall investieren.

Gruss

 
Braucht es überhaupt einen Eintrag im Grundbuch? Zur Zeit sind ja beide Parteien damit einverstanden und ein zukünftiger neuer Nachbar hat sicher auch nichts dagegen, wenn Du ihm nicht direkt in den Garten schauen kannst. Ausserdem ist es doch so, dass nach ein paar Jahren (5 Jahre?) ein Gewohnheitsrecht besteht. Schliesslich kann ich ja, als neuer Nachbar, auch nicht fordern, dass eine 20jährige Eiche gefällt werden muss, weil sie zu nah an der Grenze steht.

 
Schon mal vielen Dank für Eure Zeit und Antworten.

Klar ist, dass wir eine grunbuchamtlich eingetragene Lösung möchten damit im Falle eines verkaufes von uns und/oder unserer Nachbarn Klarheit herrscht und der gemeinsam definierte Grenzzustand beibehalten werden kann.

Die Frage ist nun, was muss man da regeln. Benötigt es eine Dienstbarkeit oder ein "Grenzbepflanzungsrecht" oder was auch immer und vor allem auch wie detailliert die Regelung ausformuliert sein muss/soll.

Denke wir lassen uns da vom zuständigen Notariat und GB-Amt beraten.

Nochmals vielen Dank und herzliche Grüsse

Yogi

 
Braucht es überhaupt einen Eintrag im Grundbuch?
Ja
Zur Zeit sind ja beide Parteien damit einverstanden und ein zukünftiger neuer Nachbar hat sicher auch nichts dagegen, wenn Du ihm nicht direkt in den Garten schauen kannst.
Da hast du aber ein grosses Vertrauen in die Menschheit. "Sicher" wäre ich da nicht.

Es gibt durchaus Menschen, die schatten oder -laubwerfende Bäume verabscheuen.

und dann gibt es auch noch Paragraphenreiter, die nur um der Einhaltung der Bestimmungen willen eben diese Bestimmungen durchsetzen werden.

Und es könnte sich ja auch aus anderen Gründen ein Nachbarschaftsstreit ergeben, und der neue Nachbar verlangt die Entfernung von XY, nur um dich zu ärgern.

Ausserdem ist es doch so, dass nach ein paar Jahren (5 Jahre?) ein Gewohnheitsrecht besteht. Schliesslich kann ich ja, als neuer Nachbar, auch nicht fordern, dass eine 20jährige Eiche gefällt werden muss, weil sie zu nah an der Grenze steht.
Das hängt doch sehr stark vom Kanton ab. Bei uns (KT TG) steht im Gesetz über Flur und Garten:

"Bei Pflanzungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ent-

sprechen, kann der Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstückes

jederzeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen."

Eine Verjährungsfrist dazu gibt es nicht, zumindest nicht auf Kantonsebene.

Auch bei Bauten, die die vorgeschriebenen Abstände nicht einhalten kann es noch Jahre später Ärger geben, wenn die nicht eingetragen sind. Und sei es nur, dass du sie irgendwann nicht erneuern darfst, weil dein neuer Nachbar an genau dieser Stelle Sonne für seinen Löwenzahn braucht.

Daher ist jeder gut beraten, die Vorschriften einzuhalten, und wenn nicht den abweichenden Zustand im Grundbuch eintragen zu lassen. Bei mir steht z.B im Grundbuch ein Einrag "Duldung eines Hochstammbaumes". gemeint ist damit eine ca. 20 Meter hohe, schöne Blutbuche auf dem Nachbargrundstück.

Gruss

 

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