grosser Grenzabstand vs. Strassenabstand PBG §265

blarch

Mitglied
08. März 2010
7
0
0
Hallo Zusammen

Ich habe Frage zu einem Bauprojekt. Das Objekt liegt im Kanton ZH und gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde sind folgende Grenzabstände angegeben.

kleiner Grenzabstand: 4.50m

grosser Grenzabstand: 10.00m

Laut Bau- und Zonenordnung sind diese Grenzabstände wie folgt definiert:

"Der grosse Grenzabstand gilt vor der am meisten besonnten, längeren Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand vor den übrigen Gebäudeseiten."

Nun möchte der Nachbar sein Haus durch einen Anbau vergrössern. Die Ausnutzung wird nicht überschritten. Nun hat die Baukommission in Ihrer Sitzung festlestellt, dass alle Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten werden obwohl es jetzt nur noch 4 kleine Grenzabstände gibt.

Um die Situation ein wenig zu verdeutlichen, habe ich mal eine Skizze angehängt.

skizzeq.jpg


Ist es rechtens, dass gegenüber der Strasse nicht der grosse Grenzabstand eingehalten werden muss sondern nur der Strassenabstand von 6m gem. PBG §265? Fälschlicherweise habe ich 5m in die Skizze eingezeichnet.

Würde mich sehr über Antworten freuen.

 
ja es ist rechtens, der strassenabstand hat vorrang...der grosse grenzabstand kommt gegenüber nachbarsparzellen zur anwendung. die strasse kümmert es nicht wenn du ihr mit deinen hauptwohnräumen zu nahe kommst, allfällige nachbarn allerdings schon /emoticons/default_rolleyes.gif

 
Zuletzt bearbeitet:
.... mach eine Einsprache.
Wenn es sich um geltendes Recht handelt bringt eine Einsprache nichts ausser dass die Nerven, Zeit und Geld kostet /emoticons/default_wink.png

Ich bin wir wie gesagt ja auch nicht 100%-ig sicher. Zum einen denke ich, dass gegenüber der Strasse der Strassenabstand nach PBG §265 gilt und nicht der grosse Grenzabstand. Allerdings gibt es dann gar keinen grossen Grenzabstand mehr *grübel*

 
genau.. das ist der Punkt - es ist ja die Rede von 3 + 1 also irgendwo müssten die 10m sein. Die 6 Meter kommen m.E. nur beim kleinen Grenzabstand zum tragen.

So war das auf jeden Fall in der Gemeinde für die wir uns mal interessiert haben..

 
Ich sehe es so, dass es so keinen grossen Grenzabstand mehr gibt. Somit ist der Anbau nicht möglich. Wenn das Baureglement einen grossen Grenzabstand von z.B. 5 m vorschreibt, müssen 6 m zur Strasse eingehalten werden. Wenn das Baureglement 10 m als grossen Grenzabstand hat muss dieser Grenzabstand eingehalten werden. Der Abstand zur Strasse gilt als MINIMAL-Abstand.

Beispiel von unserem Haus:

Abstand zur Strasse muss 5 m betragen.

Abstand nach Quartierplan muss 9 m betragen.

Abstand nach Baureglement muss 6 m betragen.

Na, was gilt wohl? Richtig, der grösste Wert. Also 9 m.

Gruss Walter

 
Na, was gilt wohl? Richtig, der grösste Wert. Also 9 m.
hm, diese aussage ist leider nicht richtig. es gilt nicht automatisch der grösste wert, sondern der (je nach situation) massgebliche wert bzw. faktor.

es gibt verschiedene faktoren welche neben den zonenspezifischen vorgaben die abstände beeinflussen können, z.b.:

baulinien

gewässer

wald

strassen / wege

verkehrsbaulinien

arealüberbauungen

gestaltungspläne

bauzonen (E, W1, W2, etc.)

landwirtschaftszonen

freihaltezonen

mehrlängenzuschläge

mehrhöhenzuschläge

etc.

diese können einzeln oder in kombination einfluss auf die (grenz-)abstände nehmen und haben unterschiedliche prioritäten (gewichtung...wie auch immer).

wenn nichts spezielles (wie z.b. ein quartierplan /emoticons/default_biggrin.png ) vorliegt, hat der strassenabstand vorrang.

 
So, für alle die es interessiert, ich habe gestern mal mit dem Bauamt telefoniert sowie mit einem befreundeten Architekten geredet und beides mal habe ich die selbe Auskunft bzw. Erklärung erhalten.

Wie corre schon geschrieben hat gilt situationsbedingt nicht immer automatisch der grösste Grenzabstand. Hier ist es konkrekt so, dass zur Strasse hin "nur" der Strassenabstand eingehalten werden muss, da es gegenüber der Strasse keinen grossen Grenzabstand gibt.

Wenn man den grossen Grenzabstand in diesem Beispiel anwenden würde (Zitat BuZO: "Der grosse Grenzabstand gilt vor der am meisten besonnten, längeren Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand vor den übrigen Gebäudeseiten."), dann mussten beide Häuser jeweils gegenüber den rechten (!) Nachbarn den grossen Grenzabstand einhalten. Da da beginnt das Dilemma. Zum einen ist dies situationsbedingt gar nicht möglich und zum anderen müsste dann das linke Haus ebenfalls gegeüber dem rechten Haus den grossen Grenzabstand einhalten.

Nun könnte man argumentieren, dass die Vergrösserung des rechten Hauses das linke Haus zu viel Sonne wegnimmt. Ob dies dann tatsächlich so ist und ob die Rekurskommission dem zustimmt ist dann aber mehr als fraglich, da es keine gestzliche Grundlage gibt, bzw. diese vom Richter ausgelegt werden müsste.

 

Statistik des Forums

Themen
27.535
Beiträge
257.906
Mitglieder
31.816
Neuestes Mitglied
Ideu