Wir haben vor ca. einem Jahr ein Grundstück gekauft und nun haben wir mit dem Bau begonnen. Auf der Grenze zum unteren Nachbarn steht eine ca. 10 m lange, z.T. bis 2 m hohe Hecke (Kirschlorbeer).
Laut Merkblatt der Gemeinde müssen Grünhecken 60 cm Abstand von der Grundstückgrenze haben (ausser man vereinbart etwas anderes, was aber im Grundbuch vermerkt sein muss). Die Nachbarn sind selbst erst vor einem Jahr in das seit 30 Jahren bestehende Haus eingezogen.
Wir haben die Nachbarn auf das Problem aufmerksam gemacht und sie behaupten, die Hecke bestehe schon seit über 10 Jahren, damit sei keine Forderung auf Versetzung der mehr möglich (Verjährungsfrist 5 Jahre in Baselland).
Der HEV schreibt aber dazu:
"Hecken werden von der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht erfasst. § 173 EGZGB steht nämlich im Unterabschnitt ?II. Pflanzen von Bäumen?, welcher sich lediglich auf die Abstandsvorschriften der in den § 169 bis 172 EGZGB behandelten Bäume und Sträucher bezieht. Demzufolge gilt der Anspruch auf Beseitigung einer Hecke als unverjährbar."
Was stimmt nun? Können wir die Versetzung der Hecke durchsetzen?
Es ist dazu zu sagen, dass die Hecke zur Hälfte in unser Grundstück wächst und wir nur einen schmalen Streifen zwischen Garage und Grundstückgrenze haben. Da wir dort auch durchgehen wollen und Kirschlorbeer zudem auch noch giftig ist (nicht so toll für unser kleines Kind), geht es nicht darum, die Nachbarn zu schickanieren, sondern darum, dass wir unser Grundstück nach den gesetzlichen Grundlagen voll ausnützen können.
Danke im Voraus für Eure Meinungen
Barney
Laut Merkblatt der Gemeinde müssen Grünhecken 60 cm Abstand von der Grundstückgrenze haben (ausser man vereinbart etwas anderes, was aber im Grundbuch vermerkt sein muss). Die Nachbarn sind selbst erst vor einem Jahr in das seit 30 Jahren bestehende Haus eingezogen.
Wir haben die Nachbarn auf das Problem aufmerksam gemacht und sie behaupten, die Hecke bestehe schon seit über 10 Jahren, damit sei keine Forderung auf Versetzung der mehr möglich (Verjährungsfrist 5 Jahre in Baselland).
Der HEV schreibt aber dazu:
"Hecken werden von der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht erfasst. § 173 EGZGB steht nämlich im Unterabschnitt ?II. Pflanzen von Bäumen?, welcher sich lediglich auf die Abstandsvorschriften der in den § 169 bis 172 EGZGB behandelten Bäume und Sträucher bezieht. Demzufolge gilt der Anspruch auf Beseitigung einer Hecke als unverjährbar."
Was stimmt nun? Können wir die Versetzung der Hecke durchsetzen?
Es ist dazu zu sagen, dass die Hecke zur Hälfte in unser Grundstück wächst und wir nur einen schmalen Streifen zwischen Garage und Grundstückgrenze haben. Da wir dort auch durchgehen wollen und Kirschlorbeer zudem auch noch giftig ist (nicht so toll für unser kleines Kind), geht es nicht darum, die Nachbarn zu schickanieren, sondern darum, dass wir unser Grundstück nach den gesetzlichen Grundlagen voll ausnützen können.
Danke im Voraus für Eure Meinungen
Barney