Zur besseren Verständlichkeit bitte das von meinen Vorrednern Gesagte vergessen, da dies nur bedingt stimmt:
Ein Schuldbrief ist ein Grundpfandrecht mit einem Pfandbetrag (z.B. Fr. 500'000). Bei einem Namen-Schuldbrief ist zudem der Gläubiger aufgeführt. Die Übertragung eines Namen-Schuldbriefs erfolgt durch Indossament (z.B. "Übertragen an X Bank am 01.02.2013. Der bisherige Gläubiger X"). Bei einem Inhaber-Schuldbrief braucht es kein Indossament, da kein Gläubiger aufgedruckt ist. Gläubiger ist, wer den Schuldbrief besitzt (der Inhaber).
Die Pfandsumme auf dem Schuldbrief muss nicht identisch sein mit der Hypothek, die allenfalls auf dem Grundstück lastet. Die Pfandsumme ändert sich nie, sofern nicht der Schuldbrief erhöht wird. Die Hypothek und deren Abzahlung ist in einem Vertrag mit der Bank geregelt. Es kann also sein, dass auf ein Schuldbrief unbelehnt ist, also keine Hypothek aufweist, und trotzdem steht noch immer Fr. 500'000.- darauf. Ein unbelehnter Schuldbrief muss vom bisherigen Gläubiger an den Eigentümer des Grundstücks herausgegeben werden und nennt sich dann Eigentümer-Schuldbrief. Der Eigentümer kann mit dem Schuldbrief dann zu einer Bank und wiederum eine Hypothek aufnehmen. Zur Sicherheit verlangt die Bank den Schuldbrief.
Der Höchstzinsfuss ist ebenfalls nicht identisch mit dem effektiv geschuldeten Zins, wie er im Hypothekarvertrag vereinbart ist, sondern ist der maximale Zinsfuss, der bei einer Grundpfandbetreibung (für Hypothek, 3 verfallene Jahreszinsen und laufender Zins seit Betreibung und Betreibungskosten) zusätzlich zur Pfandsumme geltend gemacht werden könnte. Heute ist dieser i.d.R. 10 %.