Grundpfandrecht

Man_Haus

Mitglied
14. Jan. 2013
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Hallo Forum

Ich habe einen Grundbuchauszug für unser Kaufobjekt vor mir liegen in dem steht:

Grundpfandrechte

CHF xx'xxx.- Namen-Papierschuldbrief Nr. xx Höchstzinsfuss 5%

Gläubiger Bank xx

Datum xx

Kann mir jemand auf einfach verständliche Art erklären was das nun zu bedeuten hat?

Gruss

 
Dies bedeutet, dass die Institution/Person, auf die der Schuldbrief lautet, das Recht hat, sein Guthaben bis zum Betrag xx'xxx.- mittels Grundpfandverwertung (z.B. Versteigerung) einzufordern. Für Dich bedeutet das, dass Du entweder das Papier bekommst oder aber die Barzahlung um den Betrag des Schuldbriefes für die Liegenschaft reduzierst, da der Inhaber die entsprechenden Forderungen stellen kann. Oder Du übernimmst die entsprechende Hypothek unter Anrechnung an den Kaufpreis.

Eher ungewöhnlich dünkt mich, dass es sich um ein Namenpapier handelt, da Du daher entweder mit der gleichen Bank finanzieren musst oder aber diesen Schuldbrief vernichten und löschen lassen musst und einen neuen zu errichten hast (auf Inhaber), den Du dann der Bank für die Sicherstellung Deiner Hypothek übergibst. Dies ist natürlich mit Kosten für Dich verbunden, die je nach Kanton nicht unerheblich sein können. Frag dazu am besten Deinen Notar.

 
Ok, ein wenig verstehe ich es langsam, das ist kompliziert :-)

Im Grunde ist es so, dass wenn ich z.B. ein neues unbebautes Grundstück erwerbe würde, die Bank einen Schuldbrief erhält in dem der Verpfändungswert neu definiert ist (Sicheheit für die Bank). Wenn ich nun aber wie in meinem Fall ein Grundstück erwerbe, dass bereits jemandem (Hr. XY) vorher gehört hat, dann hat Hr. XY ursprünglich auch so ein Schuldbrief auf dem Grundstück. Dieser Schuldbrief ist aber nur so lange "gültig" wie Hr. XY der Bank einen Betrag "schuldet". Also wenn ich den Kaufpreis zahle, wird Hr. XY ja mit dem Kaufpreis die "schuld" mit der Bank begleichen, folglich der Schuldbrief würde gelöscht.

Bin ich da in meiner sehr sehr einfachen Ausdrucksweise richtig?

 
so könnte es sein. Aaaaber... der Schuldbrief bezieht sich auf das Grundstück und nicht auf den Eigentümer. Somit haftet dieses Grundstück für irgend eine Schuld, die nicht zwingend auf das Grundstück bezogen sein muss. Somit musst Du darauf bestehen, dass Dir der Schuldbrief ausgehändigt wird, bzw. Deiner Bank oder Du (oder Deine Bank) zahlst die Hypothekarschuld des Verkäufers direkt an die Bank und Du (oder Deine Bank) erhältst im Gegenzug das Papier.

Um es etwas einfacher zu sagen: Wenn es ein Inhaber-Papier (also nicht auf den Namen der Bank lauten würde), könnte irgend jemand mit diesem Papier vorbei kommen und vom Eigentümer des Grundstückes das Geld, welches auf dem Papier vermerkt ist, verlangen, oder dann eben auf Pfandverwertung klagen. Darum wird es im Grunbuch vermerkt, damit ein Käufer weiss, dass er dieses Papier haben muss oder eben vom Verkaufspreis in Abzug zu bringen hat, will er nicht doppelt zahlen.

 
Hallo

Ich (Käufer) habe die gleiche Ausgangslage wie der OT. Allerdings steht bei mir im Entwurf des Vertrages noch, dass die auf dem Kaufobjekt lastende Hypothek aus dem Kaufpreiserlös durch die Verkäuferschaft beglichen werden muss. Der Schuldbrief muss mir (oder Drittem) unbelehnt übergeben werden.

So weit so gut, allerdings steht da auch, dass ich per Antritt die Schuld- und Zinspflicht dieses Schuldbriefs übernehme und dieser zur Nachführung an das Grundbuchamt einzureichen ist.

Der erste Teil deckt sich mit meinem Verständnis des auch oben Gelesenen. Der zweite Teil ist mir jedoch nicht klar, welche Schuld bzw. Zinspflicht kann den noch bestehen nachdem die Hypothek (also die Schuld) beglichen wurde und was wird nachgeführt? Die Hypothek übernehme ich (ja) nicht.

Falls der Originaltext hilft kann ich diesen auch posten.

Danke.

 
Zur besseren Verständlichkeit bitte das von meinen Vorrednern Gesagte vergessen, da dies nur bedingt stimmt:

Ein Schuldbrief ist ein Grundpfandrecht mit einem Pfandbetrag (z.B. Fr. 500'000). Bei einem Namen-Schuldbrief ist zudem der Gläubiger aufgeführt. Die Übertragung eines Namen-Schuldbriefs erfolgt durch Indossament (z.B. "Übertragen an X Bank am 01.02.2013. Der bisherige Gläubiger X"). Bei einem Inhaber-Schuldbrief braucht es kein Indossament, da kein Gläubiger aufgedruckt ist. Gläubiger ist, wer den Schuldbrief besitzt (der Inhaber).

Die Pfandsumme auf dem Schuldbrief muss nicht identisch sein mit der Hypothek, die allenfalls auf dem Grundstück lastet. Die Pfandsumme ändert sich nie, sofern nicht der Schuldbrief erhöht wird. Die Hypothek und deren Abzahlung ist in einem Vertrag mit der Bank geregelt. Es kann also sein, dass auf ein Schuldbrief unbelehnt ist, also keine Hypothek aufweist, und trotzdem steht noch immer Fr. 500'000.- darauf. Ein unbelehnter Schuldbrief muss vom bisherigen Gläubiger an den Eigentümer des Grundstücks herausgegeben werden und nennt sich dann Eigentümer-Schuldbrief. Der Eigentümer kann mit dem Schuldbrief dann zu einer Bank und wiederum eine Hypothek aufnehmen. Zur Sicherheit verlangt die Bank den Schuldbrief.

Der Höchstzinsfuss ist ebenfalls nicht identisch mit dem effektiv geschuldeten Zins, wie er im Hypothekarvertrag vereinbart ist, sondern ist der maximale Zinsfuss, der bei einer Grundpfandbetreibung (für Hypothek, 3 verfallene Jahreszinsen und laufender Zins seit Betreibung und Betreibungskosten) zusätzlich zur Pfandsumme geltend gemacht werden könnte. Heute ist dieser i.d.R. 10 %.

 

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