Grundstückseinfassung Grenzabstand zu Quartierstrasse

MEC

Mitglied
02. März 2011
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Hallo zusammen,

ich habe da eine Frage zu Grundstückseinfassungen in einem reinen Wohnquartier:

Hier kommt meines Erachtes das Strassen- und Wegegesetz zum Tragen.

Ich habe mein Grundstück mit Pflanzkübeln (Stützfloor) genau an der Strassengrenze eingefasst. Die Höhe beträgt ca. 30 cm. Die Bauabnahme durch das Bauamt ist erfolgt nachdem die Gartengestaltung abgeschlossen war.

Nun hat den lieben Nachbarn der Hafer gestochen und er hat eine Einsprache (nach erfolgter Bauabnahme) gemacht. Angeblich müssten meine Pflanzkübel mindestens 30 cm von der Strasse weg aufgestellt sein. Im Strassen und Wegegesetz finde ich nur einen geforderten Abstand von 60 cm - aber das betrifft nur Kantonsstrassen. Eine Vorschrift über 30 cm kann ich nicht finden. Die Gemeinde will mich nun dazu verpflichten, nachträglich ein Baugesuch einzureichen.

Gemäss Bauregelement gibt es hier keine Vorschriften, es scheint nur das Strassen- und Wegegesetz in Frage zu kommen.

Kann mir hier jemand sagen, ob ich meine Grundstückseinfassung so ausführen darf oder ob ich tatsächlich gegen eine Vorschrift verstosse?

Grüessli

MEC

 
Gesetz über Strassen und Wege

§ 42

3 Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen (...) einen Stockabstand von 60 cm zur

Strassen- oder Weggrenze einhalten. Sie sind so unter Schnitt zu halten,

dass sie nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen.

4 Landwirtschaftliche Kulturen von über 60 cm Höhe haben zur Strassengrenze

als Abstand die halbe Endhöhe, mindestens jedoch 90 cm einzuhalten. (...)

§ 43

1 Lichtdurchlässige, Durchsicht gewährende Einfriedungen bis 1,5 m

Höhe dürfen an die Strassen- oder Weggrenze gestellt werden. Andere

Einfriedungen, Mauern bis 1,5 m Höhe sowie Böschungen müssen einen

Abstand von 60 cm zur Strassen- oder Weggrenze einhalten. (...)

meiner meinung nach gelten diese regelungen nicht nur für kantonsstrassen, guckst du § 1 /emoticons/default_smile.png

1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche Strassen und Wege des Kantons sowie

der Ortsgemeinden, (...)

gruss

 
Die Frage ist, ob eine 30cm hohe Pflanze als Lebhecke "oder ähnlich" bezeichnet wird. M.E. ist dies - so es denn so sein sollte - nicht der Fall!

Ich kenne aber keine vernünftige "normale" Pflanze, welche nur 30cm hoch ist und bleibt....

Pflanzkübel mit z.B. nicht hohen Blumen würde ich direkt an die Grenze stellen, weil diese nicht unter diesen Artikel fallen. Da kann der liebe Nachbar gar nichts machen (es sei denn, irgendwo steht etwas - was eigentlich die Gemeinde dir sagen und zeigen müsste).

Gerne werden Äpfel mit Birnen verglichen - und offenbar befürchtet der Nachbar, dass die Anfangs noch "flachen" Bepflanzungen immer mehr und höher werden. Vielleicht hilft auch ein klärendes Gespräch, indem zu ihm sagst, was du genau machen willst (und dass das keine Hecken sind).

 
Guten Morgen zusammen,

Besten Dank für Eure ersten Antworten.

Meines Erachtens geht der Gedanke von Winner in die richtige Richtung. Zumal in den "Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz" folgendes zu lesen ist:

"Unbewohnte Kleinbauten oder kleine Anlagen dürfen mit Bewilligung der Gemeindebehörde bis an die Strassen- oder Weggrenze gestellt werden, soweit die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen."

Das Ärgerliche ist nun, dass die Gartenanlage zur Bauabnahme fertig war (das war auch vom Bauamt so verlangt). Die Pflanzkübel sind mit Bodendeckern bepflanzt. In die Höhe geht da also nichts.

Ich hatte die Baureferrentin explizit auf die Grundstückseinfassung angesprochen und sie hat mir mündlich bestätigt, dass alles so Okay sei. Erst mit dem Einspruch des Nachbarn (der sich zur Aufgabe gemacht hat gegen alles und jeden im Quartier Einsprüche einzulegen) kam die Gemeinde erneut auf mich zu. Ein Abnahmeprotokoll wird in der Gemeinde nie erstellt. Ich habe mehrfach danach gefragt! Jetzt behauptet die Baureferrentin, dass sie mich angeblich schon bei der Abnahme darauf hingewiesen hätte, dass es hier eventuell Probleme geben könne und man vorerst darüber hinweg sieht.

Und wenn wir schon von Abständen reden. Das einzige Mass im Bezug auf Einfriedungen, welches im Strassen und Wegegesetz erwähnt ist, sind 60 cm. Dann müsste jedoch das gesamte Dorf umgestaltet werden. Auch die Kehrichtsammelstellen sind mit Palisaden begrenzt. Diese stehen auch auch nur ca 20 cm von der Strassengrenze entfernt. Die Natursteinmauer des Nachbarn ist ebenfalls nur 30 cm von der Strasse versetzt. Und das ist eine mit Beton hinterfüllte Mauer! Meine Pflanzkübel sind nur in Kies eingebettet und mit Humus hinterfüllt :)

Ich denke ich werde mich jetzt bei meiner Rechtschutzversicherung melden und das Ganze doch einem Anwalt übergeben. Die Gemeinde hat mich jetzt aufgefordert, bis zum 31.03. ein Baugesuch für die "Gartengestaltung und die entlang der Gemeindestrasse erstellten Abschlüsse" einzureichen. Sollte ich dem nicht nachkommen, will die Gemeinde ein Planungsbüro beauftragen.

Lieber würde ich die Sache gütlich bereinigen. Nur leider kann man mit dem Nachbarn kein normales Wort reden. Selbst die Bauverwaltung hat mich angesprochen und gesagt, dass die Person mit einer anderen Einsprache nicht durchgekommen sei und sich daher jetzt ein neues Betätigungsfeld suchen würde!

Schaun wir mal, was dabei raus kommt *fg

Gruss

MEC

 
Ich würde alles so lassen. Die Gemeinde wird da auch nichts machen, weil die Kübel ja offenbar "beweglich" sind. Und bewegliche Dinge kann man fast überall aufstellen, wo sie keine Behinderung darstellen. Und ein 30cm hoher Kübel ist definitiv KEINE Behinderung!

Also einfach ignorieren und die Gemeinde darauf hinweisen, dass deine Kübel nicht unter diesen Paragrafen fallen und daher die Aufforderung zur Korrektur obsolet sei.

 
wie gesagt, ich habe soeben mit der Rechtschutz gesprochen. Im Laufe des Tages wird mich ein Anwalt anrufen und der soll die Sache übernehmen. Ansonsten laufe ich sicher Gefahr, dass die Gemeinde tatsächlich ein Planungsbüro beauftragt und mir die Kosten auferlegt. Angeblich sei die Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuches auch nicht anfechtbar!

Die Gemeinde hatte mich im Vorfeld (anfangs Dezember) schon zu einem Gespräch eingeladen und mich mündlich aufgefordert, ein Gesuch einzureichen. Vom Verlauf des Gespräches sollte ich dem Nachbarn jedoch nichts mitteilen. Nachdem ich dann nichts gemacht habe, kam gestern die schriftliche Aufforderung.

Die haben einfach keinen Rücken! Sie wissen aus anderen Fällen, wo Nachbar eine Eingabe gemacht hat, dass sich sowas bis zur kantonalen Bauverwaltung hinzieht. So geschehen wegen einem beantragten Dachfenster auf der Nordseite des Hauses eines anderen Nachbarn. Die Begründung für die damalige Einsprache war, dass es durch Sonnenspiegelungen zu Verkehrsunfällen kommen könne. Und mit solchem Schwachsinn muss sich sogar die kantonale Bauverwaltung kümmern! Als wenn die nichts besseres zu tun hätten!?

Lustig ist, dass der entsprechende Nachbar im Glashaus sitzt: es wurde ein Abwassersammler überbaut (die Gemeinde hat das bewusst übersehen), Grenzen wurden falsch angenommen und somit Land vom nächsten Nachbarn occupiert. Damit stimmen jetzt voraussichtlich auch die Grenzabstände nicht mehr. Der Hag in der Garageneinfahrt wird über die Strasse geöffnet und somit eine Durchfahrt verhindert usw.....

Es liegt mir wirklich fern, einen Maschendrahtzaun-Krieg einzugehen. Aber so langsam sehe ich das kommen ;-(

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
VOn wegen Grenzabstände: Die gelten zur "juristischen" Grenze gemäss Grenzsteinen und -markierungen, NICHT zu optisch sichtbaren Grenze!

Bin gespannt auf die Antwort des Anwalts: Wo es keine Baubewilligung braucht, muss man auch nix einreichen.....

 
Darauf bin ich auch gespannt ;-)

Wenn man die Aufforderung der Gemeinde liesst, und wörtlich nimmt, dann verlangen sie jetzt ja sogar ein Baugesuch "für die Gartengestaltung und die entlang der Gemeindestrasse erstellten Abschlüsse". Demnach muss ich da auch jede einzelne Pflanze und meinen gepflasterten Weg ums Haus herum darstellen. Es scheint denen jetzt nicht zu reichen, dass ich die Pflanzkübel beantrage.

Ich habe den Eindruck, dass die meinen, ich würde so zurückbauen, wie es dem Nachbarn gefällt, weil ein solcher Bauantrag schliesslich auch mit Mühen und Kosten versehen ist. Sie verlangen exakt vermasste Pläne mit Schnittdarstellungen usw. Die wissen, dass ich die gesamte Gartengestaltung selbst gemacht habe und glauben, dass meine eigene Arbeit nichts kostet. Man hat mich auch darauf hingewiesen, das sich diese Geschichte auf einen langjährigen Rechtstreit ausdehnen könne. Nach dem Motto, entferne lieber Deine Steine und hab somit Ruhe.

Ich werde weiter berichten, wenn ich mit dem Anwalt gesprochen habe.

 
so, ich habe mit dem Anwalt telefoniert:

die Gartengestaltung ist in jedem Fall im Baugesuch mit einzugeben. Das ist so bei mir nicht erfolgt. Also muss ich die Bewilligung nachträglich beantragen. Da wohl alles dem Reglement entspricht, muss die Gemeinde meinem Bauantrag entsprechen. Sollte man zu einem anderen Entscheid kommen, kann ich noch immer Rechtsmittel einlegen.

Jetzt werde ich als mit einem Landschaftsarchitekten reden, der mir die Zeichnungen für den Bauantrag erstellen soll.

 

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