Bei aller Leibe zu solchen Objekten, beachte bitte die rechtliche Seite.
Gemäss Raumplanungsgesetz sind Abänderungen von Bauten unzulässig, wenn die neue Nutzung zonenwidrig wäre. Ausnahmen sind nur sehr beschränkt möglich, siehe
hier Art. 24
Aus einem reinen Stall in der Landwirtschaftszone, der nie bewohnt war, eine auch nur temporäre Aufenthaltsstätte mit heizbaren Räumen und Fenstern zu machen dürfte nicht bewilligungsfähig sein, denn dies wäre eine Umnutzung und eine bauliche Veränderung.
Wenn die Genossenschaft als Besitzerin eine solche Änderung duldet, wird sie in grosse Schwierigkeiten kommen, zumal für Bauten in der Land- oder Alpwirtschaftszone der Kanton, nicht die Gemeinde zuständig ist. Die Behörden halten sich immer an den Besitzer.
Gut, wo kein Kläger da kein Richter, aber darauf würde ich nicht gehen, zumal alles, was man an solchen Orten tut, sehr aufwendig ist und auf lange Frist geplant sein sollte. Glaube nicht, es merke niemand was da geht, bloss weil es abgelegen ist!
Als zweites Hindernis sehe ich den Status des Mieters. Dieser ist mit baulichen Veränderungen prinzipiell inkompatibel.
Fazit: Feldbett, Grill und campieren wird möglich sein, weil damit keine baulichen Veränderungen einhergehen. Ebenso darf das Gebäude instandgehalten werden. Alles andere wird nicht gehen.