Haftung bei Fehlplanung

blindcow

Mitglied
12. Jan. 2010
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Hallo Zusammen,

wir haben folgende Situation. Unsere Eigentumswohnung 180m2 Dachmaisonettwohnung ist jetzt kurz vor der Fertigstellung des Rohbau.

Vor 3 Wochen hat uns der Architekt mitgeteilt, dass es ein Problem gäbe mit der Kaminführung. Und wir uns entscheiden müssten was wir nun tun wollen. Kamin würde nicht Ordnungsgemäss den Vorschriften entsprechen und wir müssten das Cheminée umplatzieren oder die Kaminführung mit Kompromissen machen.

Aufgrund von unserer Grundrissplanung und Raumkonzept konnten wir nur die Kaminführung, innerhalb der Wohnung unter der Dachschräge führend in einem Zimmer machen.

Dies hat für uns eine visuelle und räumliche Einbusse, weil es einfach scheisse aussieht, verzeiht mir die Ausdrucksweise.

Der Architekten hat zugegeben, dass dies aufgrund seines Veräumnis zurückzuführen ist.

Er ist beim GU-Angestellt bei welchem wir dei Wohnung gekauft haben.

Wir stellen uns vor, dass der GU uns dies entschädigt.

Kaufwert 910'000.- CHF.

Wie hoch kann mann eine Entschädigung setzen und wie geht man in einem solchen Fall vor ?

Danke für Euren Feedback

Gruss

 
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Da das Kamin sonst neben dem Dachfächenfenster Wäre (auch das DF des Nachbarn), um dies zu vermeiden müsste der Kamin über den First gezogen werden, gem Vorschrift. 0.5m

Welches eine Kaminhöhe von ca. 6m (aussen) ergeben würde und dies nicht ins Dorfbild passen würde.

Jetzt geht man kurz vor den First und dann aus dem Dach. Glaub mir habe schon mit Gemeinde gesprochen was möglich ist und was nicht.

De Fakto für die uneingeschränkte Benützung muss die BUWAL Empfehlung Vorschrift verwendet werden. (Nicht die Ausnahmeregelung, bei Rechtsstreitigkeiten werden die BUWAL-Empfehlungen herbeigezogen.)

http://www.bafu.admin.ch/luft/00632/00638/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDeXx5fGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
ok. also ist das Ding zwischen 2 DF nun geplant.. bzw. irgendwann wurde bei Einzeichnung der DF nicht gesehen, dass dort noch ein Kamin steht (???).. oder man hat nach den DF noch einen Kamin dazugeplant ohne zu merken, dass dies letztlich nicht funtkioniert. Ja das ist dann wohl ein grober Planungsfehler gewesen. Der wohl weder bei der Planung noch Bewilligung jemanden auffiel.. auch nicht dem Bauleiter schon zu Beginn des Baues???? Da haben dann ggf. viele geschlafen!

Wenn Sie Dir nun eine Schrägführung vorschlagen, innerhalb.. bist zur Hausmitte... und dann über First, dann würde ich zumindest einmal abklären, ob diese Schrägführung nicht auch über Dach zulässig wäre (?), was immer noch besser wäre, als im Inneren.

 
Ja es war ein grober Planungsfehler. Nein Es geht nicht ausserhalb des Daches (Kernzone). Ich möchte eigentlich Tips oder Vorgehen in Sachen, wie hoch kann mann eine Entschädigung setzen und wie geht man in einem solchen Fall vor ? Und nicht wie man es Bauseitig lösen kann.... ;-) denn dies steht fest.

 

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