Haftung für Nachmieter

paliman

Mitglied
12. März 2007
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Momentan beschäftigt mich ein Problem, wo ich auf Eure Rechts-Auskünfte angewiesen bin.

Folgende Situation liegt vor:

Zur Zeit bauen wir ein Haus und wollen es gegen Ende Juni beziehen. Wir leben momentan noch in einem Miethaus, für das wir einen 5 Jahresvertrag haben. Dieser ist zur Hälfte erfüllt. Nun war für uns klar, dass wir einen Nachmieter stellen müssen der solvent, zumutbar und bereit ist, die vertraglichen Bedingungen so zu übernehmen, wie wir sie bereits hatten. Soweit so gut. Einen Nachmieter (der all diese Kriterien erfüllt) haben wir schon nach kurzer Zeit gefunden. Er hat auch eine entsprechende Anmeldung unterschrieben, wo er bestätigt, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

Gestern eröffnete uns der Vermieter jedoch noch etwas ganz neues. Er erklärte uns folgendes Szenario: Der Nachmieter unterschriebt den Mietvertrag, bezieht das Miethaus und kann nach z.B. drei Monaten die Miete nicht mehr bezahlen. Nun wären wir letztendlich haftbar für die fehlende Miete, falls beim Nachmieter nichts mehr zu holen ist....

Kann das sein???

Für uns war das echt ein Schock, nachdem wir dachten unsere Pflichten seien erfüllt. Wir wollen dann doch nichts mehr damit zu tun haben. Hab echt noch nie was davon gehört.

Hat kemand rechtliche Kenntnisse in diesen Belangen?

Vielen Dank schon im Voraus für Eure Antworten!

Gruss Paliman

 
Ausser das steht so explizit im mit euch abgeschlossenen Vertrag. Der Vertrag mit Euch wird ja durch den Nachmietervertrag abgelöst, und zwischen Euch und dem Schlitzohr (pardon, Vermieter) besteht kein Vertragsverhältnis mehr. Das Risiko, keine oder insolvent werdende Mieter zu haben, trägt der Vermieter. Oder wird der Nachmieter Euer Untermieter? Erkundigt Euch bei der Kantonalen Mieterberatung.

 
Danke Emil

Wir haben keine spezielle Vereinbarung mit dem Vermieter. Von deiner Meinung gehe ich ebenfalls aus. Von Untermeiter ist auch keine Rede. Wir stellen einen Nachfolgemieter... ganz offiziell.

 
Kann mich nur emil17 voll und ganz anschliessen.

Denn theoretische hätte der Vermieter ja auch bei Euch das Risiko getragen, dass ihr irgendwann in der ganzen Laufzeit nicht mehr zahlungsfähig gewesen währt.

Wenn der Nachmieter die von Dir erwähnten Kriterien erfüllt seit ihr raus aus der Sache. Ob der Vermieter ihn dann nimmt ist seine Sache.

 
habs ein für alle mal auf der schlichtungsstelle geklärt. Es ist so wie emil und mike erklärten und ich ebenfalls gedacht habe... weiss echt nicht wie der vermieter darauf gekommen ist. ufff.... solche ärgernisse könnte ich mir echt sparen!

 
Ich kann mir vorstellen, warum der Vermieter diese Idee hatte: In OR Art 264 steht, dass der Mieter bei vorzeitiger Kündigung einen zumutbaren und zahlungsfähigen Ersatzmieter stellen muss. Die Idee, das als "der vorzeitig Kündende bürgt bis zum Ende des ursprünglichen Mietvertrages für die Zahlungsfähigkeit des Nachmieters" zu interpretieren, stammt von deinem Vermieter.

 
Hallo

Wenn Ihr einen Nachmieter habt macht der Vermieter mit ihm einen neuen Vertrag, Eure Pflichten sind damit vollumfänglich erfüllt. Sollte der Nachmieter nicht bezahlen ist es des Vermieters Problem.

Sprich er sollte vorher die Solvenz (Auszüge Betreibungsregister, Lohnauszüge) prüfen und halt im Zweifelsfalle eine Mietzinskaution fordern.

 

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