grundsätzlich werden die handänderungssteuern vom kaufpreis erhoben (allenfalls noch zuzüglich gu-leistungen, wenn gu-verpflichtung miteinbezogen ist).
dieser kaufpreis ist ja dann in der regel auch der verkehrswert. bestünde nun ein offensichtliches missverhältnis zwischen kaufpreis und verkehrswert und kann dieses nicht plausibel begründet werden, so geht das steueramt davon aus, dass "gemauschelt" wurde und nimmt dann den verkehrswert als grundlage zur steuerberechnung.