Handänderungssteuer Solothurn

hosner

Mitglied
14. Jan. 2012
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Folgendes Problem: Wir haben in Solothurn ein Haus gekauft. In der Annahme, es sei ein Einfamilienhaus haben wir einen Antrag auf Streichung der Handänderungssteuer gestellt, der jetzt aber abgelehnt wurde. Leider ist das Haus als Mehrfamilienhaus im Liegenschaftskataster vermerkt. Gemäss deren Auskunft wurde dies im Jahre 2004 geändert (warum auch immer) - tatsächlich hat es im 2. Stock des 110m2 Hauses eine ganz kleine Küche aus den 50iger Jahren, die seit Jahrezehnten nicht mehr benutzt wird sowie Bad/WC. Die Anordnung der Räume würde es unmöglich machen, das Haus mit jemandem zu teilen, wir haben mehrere Kinder.

Vielleicht weiss jemand, mit welchem Argument wir die Handänderungssteuer umgehen können (z.B. Ausbau der Küche, was wir sowieso vorhaben)?

 
Hier im Kapitel 2.2.2 Mehrfamilienhaus

http://www.so.ch/fileadmin/internet/fd/fsvaa/pdf/Steuerpraxis/Steuerpraxis_2013_04.pdf

Grundsätzlich handänderungssteuerpflichtig ist der Erwerb eines Mehrfamilienhauses, das zwei oder mehr Wohnungen umfasst und damit das Führen mehrerer Haushalteermöglicht. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber zwar selbst in einer von mehreren Wohnungen lebt, die übrigen aber vermietet oder sie Familienangehörigen oder Dritten unentgeltlich zum Gebrauch überlässt (z.B. Wohnrecht).

 
Den Mit- oder Gesamteigentümern steht kein ausschliessliches Nutzungsrecht an den einzelnen Wohnungen zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Miteigentümer unmittelbar nach dem Erwerb eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren, darin entsprechende Sondernutzungsrechte statuieren und die Nutzungsordnung im Grundbuch anmerken lassen (vgl. KSGE SGNEB.2012.8. i.S. F. vom 04.03.2013). Unter diesen Voraussetzungen lässt sich eine Gleichbehandlung mit Stockwerkeigentum und damit die Befreiung von der Handänderungssteuer rechtfertigen.
Ich bin kein Jurist, aber wenn eines der Kinder "unmittelbar nach dem Erwerb eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbart, darin entsprechende Sondernutzungsrechte statuieren und".. naja, was halt oben steht. Das könnte vielleicht funktionieren.

Ist für die Kinder sicher auch "cool" eine eigene Wohnung zu haben.

 
Hier passiert gerade eine Verwechslung: Riven spricht an, dass die Handänderungssteuer entfällt, wenn die Handänderung innerhalb enger Verwandtschaft stattfindet und das Objekt dann auch selbst bewohnt wird. Soweit alles richtig, nur ist das nicht die Lösung des Problems, hat damit nichts zu tun.

Die Lösung geht in eine andere Richtung: wollt ihr sowieso umbauen? Wenn die alte Küche entfernt wird, dann dürfte das Objekt in jedem Fall als EFH gelten. Die Änderung muss natürlich (vermutlich über Baugesuch oder auf eine andere Art) dem Amt kundgetan werden. Aber auch mit zwei Küchen musste das Haus als EFH nutzbar sein. Vermutlich muss die Umnutzung dem Amt kundgetan werden: es wohnt eine Familie in einem Haus mit zwei Küchen, ergo ist es ein EFH.

Absolut klar ist folgendes: Du musst dich beim Amt melden, Fall und künftige Nutzung schildern, und fragen, was zu tun ist.

Aber etwas solltest du auch beachten: die Tatsache, dass es ein EFH ist, befreit nicht per se von der Handänderungssteuer.

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Hier die Auflösung: Wir mussten offiziell Einspruch gegen die Veranlagung erheben. Begründet haben wir es mit dem Platzbedarf unserer Familie und dass es unmöglich ist, dass wir das Haus als Mehrfamilienhaus benutzen können. Der Einspruch wurde bereits behandelt und die Steuer wird uns erlassen.

Merci für eure Rückmeldungen.

 
Danke, Hosner, für die Auflösung. Es tut dem Forum gut, nicht nur verunsicherte Frager zu haben sondern auch Leute, die am schluss die Auflösung bringen. Danke.

haba

 

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