Handlauf und Absturzsicherung von Gesetz her notwendig?

Emhaus

New member
10. Nov. 2017
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Hallo Zusammen!

Hätte 2 Fragen, zu unserem neuen Eigenheim welches kurz vor der Fertigstellung steht, es handelt sich dabei um ein Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen im Kanton BL.

1. Intern in unserer Wohnung hat es eine Treppe vom EG ins UG, ca. 90cm Breit, mehr als 5 Stufen über 180° geführt.
Ist gesetzlich ein Handlauf vorgeschrieben? Die Architekten behaupten im Moment "nein" - Wenn ich Ihm die Gesetzliche Grundlage liefere würde er einen montieren...... (SIA 358 sagt ab 5 Stufen)

2. Es gibt im Aussenbereich 2 Lichthöfe für die Zimmerfenster im UG, Von vorne nach ca. 40cm schräg abfallend, von 2 Seiten an der höchsten Höhe eine Absturzhöhe von ca. 1m, auch hier wollen die Architekten keine Absturzsicherung anbringen.....da von Gesetz her nicht

notwendig!

In beiden Fällen sind wir der Meinung, dass der Handlauf , sowie die Absturzsicherungen von nöten sind.

Vielleicht kann jemand den ausschlagebenden Tipp geben...
Vielen Dank und freundlicher Gruss
Emhaus

 
Das Problem ist die Haftung. Wir wollten zum Beispiel beim französischen Balkon keine Staketen, sondern eine Art Reling, also ein horizontales Geländer mit vergleichsweise grossem Abstand - wir haben es gekriegt, auf unsere Verantwortung.

Kennst du die Broschüre "Geländer und Brüstungen" vom BfU?

 
Das Problem ist die Haftung. Wir wollten zum Beispiel beim französischen Balkon keine Staketen, sondern eine Art Reling, also ein horizontales Geländer mit vergleichsweise grossem Abstand - wir haben es gekriegt, auf unsere Verantwortung.

Kennst du die Broschüre "Geländer und Brüstungen" vom BfU?
Hallo Susann! Danke, die Broschüre kenn ich. Es ist ja so, dass wir denn Handlauf und die Absturzsicherungen möchten. Sie wollen es einfach nur machen wenn es das Gesetz, bzw das Bauinspektorat verlangt, ansonsten müssen wir es extra bezahlen.

 
Aus der Broschüre:

Nach Norm SIA 358 ist ab 100cm Absturzhöhe grundsätzlich ein Schutzelement erforderlich.

Bei uns wurde das auch genau so gehandhabt. Wir haben zb. die Treppe unten ein paar Stufen frei, bevor das Geländer anfängt.

Im Garten haben wir eine kleine Stützmauer, diese ist aber nur 90cm hoch. Hier wurde keine Absturzsicherung angebracht.

Bei der Treppe (Handlauf) ist es nach Aussage unseres Architekten von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

 
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Bei uns wollen sie die Absturzsicherung nicht als Handlauf durchgehen lassen. Wir haben ein Staketengeländer und jetzt wollen sie, dass wir an der Wandseite noch einen Handlauf anbringen, da das nur eine Absturzsicherung sei. Wir weigern uns und schauen jetzt mal was weiter passiert. (Einfach weil die Treppe eh nur 1m breit ist und es potthässlich aussieht und wieder Kosten verursacht.

 
 Sie wollen es einfach nur machen wenn es das Gesetz, bzw das Bauinspektorat verlangt
Hallo Emhaus

Genau hier solltest Du zur definitiven Klärung ansetzen... sie haben, oder werden, ja noch die eigentliche Abnahme der Wohnungen ausführen womit diese Punkte auch entspr. Beachtung finden werden. Gehe doch dort kurz vorbei und frage bei den betreffenden Mitarbeitern. Entweder man bestätigt Dir dies direkt (ideal in schriftlicher Form) zur Weitergabe an den Architekten, oder sie können dies bei der Abnahme beanstanden und dann müsste entspr. nachgearbeitet werden.

 
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Wir hatten vor kurzen genau zu diesem Thema von der SUVA eine Schulung in der Firma. Dort habe ich mit erstaunen erfahren das es im privaten Wohnbereich zwar eine Absturzsicherung vor geschrieben ist, aber keinen Handlauf.

 
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