Handwerker ging Konkurs - Garantiehandhabung

MarWeb

Mitglied
26. Jan. 2008
19
0
0
Hallo

Einer unserer Handwerker (Schreiner) ging Konkurs seit der Leistungserbringung. Der Handwerker wurde von unserem Architekten in unserem Namen direkt beauftragt. Es ist kein GU dazwischen. Ein Teil der Rechnungen war noch nicht bezahlt. Das Konkursverfahren ist nun eröffnet und das Konkursamt fordert die Begleichung zweier noch offener Rechnungen.

Wer hat Erfahrungen in einem solchen Fall mit und was auch funktioniert hat:

a) Handhabung anstehender Reparaturen; Können wir solche einfach woanderst in Auftrag geben und um die Beträge die offenen Rechnungen kürzen?

/emoticons/default_cool.png Können wir einen Garantierückbehalt von 10-15% der Gesamtauftragssumme für allfällige Garantiearbeiten in den kommenden 1.5 Jahren machen? Sind 10-15% in einer üblichen Höhe?

Beste Grüsse

 
Hallo MarWeb,

das ist natürlich ärgerlich - aber in der heutigen Zeit nicht ganz "unüblich"...

...und hier zeigt sich auch mal ein Vorteil/Nachteil bezüglich GU oder "nicht GU"..

Grundsätzlich hat der Schreiner eine Arbeit geleistet, für welche er bezahlt werden muss. Der Konkursverwalter treibt lediglich die Debitoren ein und Eure Schuld für die Arbeitsleistung des Handwerkers ist an das Konkursamt abgetreten.

Die Garantieleistungen werdet Ihr Euch vermutlich abschminken müssen, da nach dem Konkurs die Firma nicht mehr existent ist. Der einzige Grund, dass Ihr da was zurückbehalten könnt wäre, wenn die Schreinerarbeit jetzt Mängel aufweist, welche durch eine Minderung des vereinbarten Preises abgeholten würde. Für Mängel, welche noch nicht eingetreten sind einen Rückbehalt zu fordern, auf diese Praxis wird das Konkursamt wohl nicht eingehen.

Wenn es um grosse Summen geht, dann würde ich u.U. noch einen Anwalt zu Rate ziehen - ich glaube aber, dass da kaum was möglich sein wird.

Grüssle

Arcuos

 
Hallo MarWeb,

also ich würde hier schon versuchen eine passable Lösung für Dich herauszuholen.

Wenn der bisherige Einbehalt damit zu tun hatte, dass Mängel vorhanden und diese noch nicht behoben wurde, dann schon aus diesem Grund die Zahlung verweigern. Oder den Konkursverwalter auffordern, diese erst zu beheben... danach zahlst Du.... Er kann ja nur diese Gelder eintreiben, was nicht strittig ist und somit dem Handwerker zustehen würde.

Für die Gewährleistungssicherheit wird dies wohl nicht machbar sein. Einen solchen Einbehalt hättest Du vor Auftragsvergabe vereinbaren müssen! Hast Du dies gemacht? Eigentlich hätte Dich hierbei der Archtiekt passend beraten müssen.... was aber in der Schweiz bei den meisten Privatbauherren nicht passiert bzw. man dies einfach nicht durchsetzen möchte.... wie man sieht, rächt sich dies nun bei solchen Fällen!

Ich hatte vor Jahren einmal einen ähnlichen Fall. Der Baumeister ging etwa 2 Jahre nach Ausführung in Konkurs/bwz. die Insolvenz. Da ich für meine Bauherren generell eine Gewährleistungsbürgschaft verlange (gilt über 5 Jahre und über 5% der Rechnungssumme), dieser Baumeister diese aber nicht vorlegte, wurde dieser Betrag einfach von der Schlussrechnung einbehalten! Diesen Betrag wollte nun der Insolvenzverwalter von meinem Kunden haben. Er bekam diese Summe nicht. Ich hatte ihn darauf verwiesen, dass er mir dazu erst die passenden Bankbürgschaft vorlegen müsse (konnte er natürlich nicht, da keine Bank dies für den Baumeister mehr machen würde.... ist klar) oder abwarten müsse bis die 5 Jahre um seien und bis dahin kein Mangel eingetreten sei. Ruhe war!

Nach einem Jahr erneut der Versuch, mit gleicher Begründung abgelehnt.

Danach hat er es aufgegeben, denn kein Insolvenzverwalter wird bei einer deratig kleinen Firma 3 Jahre (also Ablauf der Frist) warten und den Vorgang offen halten. Der schließt, wenn er keine Gelder mehr eintreiben kann, die Akte und der Fall ist für die Gläubiger erledigt.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo zusammen

Wenn im Auftrag des Schreiners die SIA Norm 118 als AGB's vereinbart wurden, kann der Garantierückbehalt von 10% in Bar oder mit einem Garantieschein geltend gemacht werden, ohne spezielle zusätzliche Vereinbarung.

Beste Grüsse

 
Hallo Othmar,

betrifft dies auch die Restlaufzeit der 2-jährigen Garantiezeit, oder ist dies nur der Auszahlungseinbehalt bis Fertigstellung der Leistung bzw. Übergabe an den Bauherren?

 
Hallo Pfälzer

Der Rückbehalt wird während der gesamten 2 Jahre mit einem Garantieschein oder einem Barrückbehalt sichergestellt.

Beste Grüsse

 
Ob mit GU oder ohne ist keine Frage. Beides kann ja erheblichen Ärger machen wie immer wieder auch hier gelesen werden kann. Das als allgemiene Bemerkung zu dem Feedback /emoticons/default_smile.png.

Zumindest kann in unserem Falle der GU nicht Konkurs machen, da er nicht existiert. GU machte auf wenig Sinn das es sich um einen Umbau handelt. Das Konkursrisiko ist auf mehrere Handwerke verteilt, mithin also minimiert. Für mich erscheint das vorteilhaft.

Wir hatten mit Architekt u. Bauleiter renoviert.

Da wir Schäden haben, gibts an das Konkursamt eine entsprechende Antwort und behalten mit Hinweise SIA 10% zurück. Das kann sich dann in 2 Jahren gerne nochmals melden. In Abhängigkeit was dann noch übrig ist nach Behebung. Die Mängel sind - bisher - in keinem grossen Umfang and den Schreinerleistungen. Danke für Euere beschriebenen Erfahrungen.

Gruss.

 
Hallo MarWeb,

nochmals zur Klarstellung.

Du hast ja nicht geschrieben wie viel Geld Du dem Schreiner noch schuldest?

Die genannten 10% nach SIA Norm 118, wenn denn vereinbart, sind ja nach Aussage von Othmar für die Gewährleistungszeit gedacht und somit wohl in Ordnung.

Hast Du nun einen Einbehalt von 30% getätigt, der Mangel selbst hat nur einen Gegenwert von 5 % der Rechnungssumme, dann kannst Du, wenn der Mangel nicht behoben würde, diese rund 15% einbehalten.

Den Rest würde der Konkursverwalter dann wohl immer noch eintreiben wollen!

Also klären, wie weit sich diese Einbehaltsumme mit den Forderungen deckt!

Auch würde ich später, formell, wenn neue Mängel auftreten sollten, diese dem Konkursverwalter melden und direkt ankündigen, dass Du diese aus dem Rückbehalt abdecken würdest..

 
Hallo - heute ein update wie es lief:

Basierende auf hier erhaltenen Infos hatte ich dem Konkursamt einen Vorschlag über eine Minderung wegen bereits aufgetretener Mängel gemacht. Diese hatte ich in Absprache mit dem Architekt realistisch (will sagen nicht überzogen) bewertet und zusätzlich die 10% SIA geltend gemacht- Beides wurde vom Konkursamt so aktzeptiert. Zusätzlich auftretende Mängel/Reperaturen werden wir mit den 10% weiterhin verrechnen (sollte dies notwendig werden) und dann nach Ablauf der Garantiefrist sehen, wo wir stehen.

Um diese Werte hatten wir einen noch offenen Rechnungsbetrag vermindert und den Rest ordnungsgemäss überwiesen. Re Konkurszeitpunkt hatten wir Glück, da er eintrat, als einige Teilrechnungen noch nicht überwiesen waren.

Gelernt habe ich: mich einfach noch besser über die Solvenz der Firmen im Voraus bei grösseren Aufträgen zu informieren und in jedem Fall entsprechende Vorkehrungen vertraglich zu treffen (Garantierückbehalt).

Danke an alle, die Beiträge geschrieben haben.

Besten Gruss

 

Statistik des Forums

Themen
27.534
Beiträge
257.904
Mitglieder
31.816
Neuestes Mitglied
Ideu