Hallo nina,
das ist wohl davon abhängig, mit wem Ihr gebaut habt?
Bei einer GU ist es GU, bzw. sein Vertreter/ Bauleiter oder Architekt und Ihr als Bauherren.
Bei einem Architektenhaus mit Vergabe/Verträge an einzelne Handwerker, ist es wohl der Bauleiter bzw. der Architekt, der jeweilige Handwerker und Ihr als Bauherren.
Ein schriftliches "Abnahmeprotokoll" ist eigentlich immer angebracht! Die hierin aufgelisteten Mängel, sofern vorhanden, können beschrieben und deren Beseitigung terminiert werden.
Zudem wird wohl auch in der Schweiz die Möglichkeit bestehen, bei gravierenden Mängeln die Abnahme zu verweigern und erst nach Beseitigung eine Abnahme durchzuführen.
Wichtig dabei ist (ich denke auch in der Schweiz, lasse mich aber gerne belehren), dass bis zur Abnahme der Handwerker / GU in der Beweispflicht ist, danach jedoch der Bauherr! Mit Abnahme der Leistung, oder des Gewerkes, beginnt i.d.R. die Gewährleistungzeit zu laufen. Ansonsten spätestens nach begleichen der Schlussrechnung, als stillschweigende Zustimmung/Abnahme der Leistung.
Gruß vom Pfälzer