Den BGBB sind Parzellen < 2500m2 nicht unterstellt. Je nach Kanton muss aber wesentlich kleiner abparzelliert werden.
Für zonenfremde Bauten hat man Bestandesschutz (. D.h. man darf reparieren, erneuern, aber nicht ändern und auch nicht erweitern - es sei denn man kann dem Amt glaubhaft machen, es diene direkt einer erwerbsmotivierten Landwirtschaft. D.h. wenn keiner von Euch einen anerkannten Teil des regelmässigen Einkommens durch Landwirtschaft erzielt, hilft es auch nicht, wenn man Blümchen mäht und Hochstammobst pflanzt.
Fazit: kauft das Haus, wenn es Euch so wie es jetzt ist genügt. Renovieren innen ist kein Problem, Solaranlage und Wärmedämmung auch nicht, viel mehr dürfte aber nicht gehen.
Details siehe Art. 24e RPG:
[SIZE=9pt]Art. 24[/SIZE][SIZE=9pt]d[/SIZE][SIZE=7pt]58 [/SIZE][SIZE=9pt]Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte [/SIZE]
[SIZE=9pt]Bauten und Anlagen[/SIZE][SIZE=7pt]59 [/SIZE]
[SIZE=7pt]1 [/SIZE][SIZE=9pt]In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.[/SIZE][SIZE=7pt]60[/SIZE]
[SIZE=7pt]1bis [/SIZE][SIZE=9pt]...[/SIZE][SIZE=7pt]61 [/SIZE]
[SIZE=7pt]2 [/SIZE][SIZE=9pt]Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:[/SIZE][SIZE=7pt]62 [/SIZE]
- [SIZE=9pt]diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und [/SIZE]
- [SIZE=9pt]ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann. [/SIZE]
[SIZE=7pt]3 [/SIZE][SIZE=9pt]Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:[/SIZE][SIZE=7pt]63 [/SIZE]
- [SIZE=9pt]die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist; [/SIZE]
- [SIZE=9pt]die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben; [/SIZE]
- [SIZE=9pt]höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung not- wendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden; [/SIZE]
- [SIZE=9pt]die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist; [/SIZE]
- [SIZE=9pt]keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. [/SIZE]