Hausbau Fläche kleiner als im Prospekt

Netjumper

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26. Apr. 2012
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Liebe Forummitglieder

Wir haben mit einer Immobiliengesellschaft eine Reservationsauftrag gemäss des damals (vor einem Jahr) verfügbaren Prospekts (Exposee) getätigt.

Dieser Vertrag beinhaltet die Absicht das Grundstück mit dem Architekten, mit welchem die Immobiliengesellschaft zusammenarbeitet gemäss den Angaben im Exposee zu bebauen.

In diesem Exposee ist das Gebäude samt seiner Nettowohnfläche und der jeweiligen Landfläche mit Preis für das schlüsselfertige Haus aufgeführt.

Mit der Baueingabe hat uns der Architekt die dafür notwendigen Pläne als Kopie zugestellt.

Wir haben bereits die Detailplanung (Küche, Innenausbau, etc.) gestartet als uns plötzlich auffällt, dass die Fläche des UG's nicht mehr gleich ist wie im Exposee.

Darin sind Zusatzräume wie Keller, Technikraum etc. nicht in der Nettowohnfläche enthalten. Konkret wurde die Kellerfläche aber insgesamt um mehr als ca. 6m2 kleiner.

Auf meine Anfrage hin, wurde mir mitgeteilt, dass die Treppe zugunsten des Wohnzimmers nicht mehr am selben Ort sei und deshalb die Kellerräume kleiner würden. Das stimmt aber nicht.

Der langen Rede kurzer Sinn interessiert uns wie hier die Rechtslage ist.

Wir möchte auf keinen Fall auf die total ca. 17m3 Raum verzichten und beziehen uns auf die Angaben im Exposee, wo die Flächenmasse der Räume ersichtlich ist. Nun sind aber eben zwei Räume im UG um je 3m2 kleiner als in diesem Prospekt. Es gibt darin die Angabe, dass 'Abweichungen und Änderungen gegenüber den dargestellten Abbildungen, Illustrationen und Zeichnungen in diesem Prospekt wie auch Preisänderungen vorbehalten bleiben und keine Ansprüche geltend gemacht werden können'. Es steht aber nicht, dass die Flächen ändern können. Das hätten wir so auch nicht akzeptiert.

Ich gehe davon aus, dass die Fläche des Hauses (wenn auch nur Kellerräume) vom Architekten nicht einfach geändert werden kann gegenüber dem Prospekt, was die Grundlage war zur Reservationsvereinbarung.

Wie ist hier die Rechtslage?

Ist es richtig, dass sich die Fläche gegenüber dem Prospekt nicht mehr ändern darf? (Baueingabepläne und Exposee differieren)

Gibt es eine Toleranzschwelle, welche Flächenreduktion der Bauherr akzeptieren muss?

Besten Dank für jegliche Antworten.

Netjumper

 
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Wir haben mit einer Immobiliengesellschaft eine Reservationsauftrag gemäss des damals (vor einem Jahr) verfügbaren Prospekts (Exposee) getätigt.
Dieser Vertrag beinhaltet die Absicht das Grundstück mit dem Architekten, mit welchem die Immobiliengesellschaft zusammenarbeitet gemäss den Angaben im Exposee zu bebauen.

Es gibt darin die Angabe, dass 'Abweichungen und Änderungen gegenüber den dargestellten Abbildungen, Illustrationen und Zeichnungen in diesem Prospekt wie auch Preisänderungen vorbehalten bleiben und keine Ansprüche geltend gemacht werden können'.
Anders gesagt, ihr habt einen Vertrag unterschrieben, wonach der GU das im Expose gezeigte Gebäude, aber auch etwas anderes bauen kann - denn Abweichungen und Änderungen sind vorbehalten und berechtigen zu keinen Ansprüchen. Und das zu einem auch nachträglich veränderbaren Preis.

Ich gehe ja auch nicht zu einem Autohändler und bestelle "dieses oder ein anderes Auto" zu diesem oder einem beliebigen anderen Preis.

Bei den Summen, um die es vermutlich geht, würde es sich eben lohnen, solche Verträge von einem Experten in solchen Dingen vor Unterzeichnung prüfen zu lassen und ggf. gewisse Klauseln zu streichen oder zu präzisieren. Genau solche Gummiparagraphen, die leicht zuungunsten des Kunden ausgelegt werden können, sind ein Grund dafür. Das Honorar wäre im Vergleich zum Ärger der nun ansteht billig gewesen.

Es wäre nun zu prüfen, was im Vertrag genau steht und ob es Gerichtsurteile gibt, die diesbezüglich schon mal geurteilt haben, was der Kunde in solchen Fällen hinnehmen muss und was nicht.

Das kann aber nur ein Anwalt und Experte in Bausachen leisten. Und der ist, wenn er gut ist, sicher nicht billig.

Auf technischer Ebene verstehe ich nicht, wieso einfach 6m2 umbaute Fläche verschwinden können - da muss irgendwas kleiner oder grösser gebaut sein als auf den Plänen und dafür gibt es Gründe.

Ob das technisch notwendig ist und ob man das hinnehmen muss oder sollte, kann hier im Forum schwerlich beurteilt werden.

Die Möglichkeit, ohne Kosten aus dem Vertrag auszutreten, weil die gelieferte Sache nicht der bestellten entspricht, ohne dass dies dem Kunden anzulasten wäre, muss ebenfalls durch einen Juristen geprüft werden. Auch hier wird sich die Diskussion um "wesentlich" und "unwesentlich" drehen und das ist eben Ansichts- bzw. Auslegungssache, braucht mithin viel Zeit und Nerven.

 
Es gibt darin die Angabe, dass 'Abweichungen und Änderungen gegenüber den dargestellten Abbildungen, Illustrationen und Zeichnungen in diesem Prospekt wie auch Preisänderungen vorbehalten bleiben und keine Ansprüche geltend gemacht werden können'. Es steht aber nicht, dass die Flächen ändern können. Das hätten wir so auch nicht akzeptiert.

Ich gehe davon aus, dass die Fläche des Hauses (wenn auch nur Kellerräume) vom Architekten nicht einfach geändert werden kann gegenüber dem Prospekt, was die Grundlage war zur Reservationsvereinbarung.
Hallo Netjumper

Der Satz beinhaltet automatsich auch erlaubte Änderungen bei Flächen... dies sich ggf. ja schon durch planerische Änderungen ergeben werden. Das ist so ein "Wischi-Waschi-Satz"... nichts festlegend...aber mit entspr. Auswirkungen auf den Bauherren/Käufer. Das sollte man so natürlich nicht unterzeichnen. Zumindest hätte man hier eine Begrenzung vorsehen müssen. Kleine Abweichungen sind in dem frühen Stadium, gegenüber der späteren Ausführung, natürlich immer denkbar...bis sicher.

Da wir ja nun auch nicht die Pläne kennen, ist die Abweichung nicht wirklich zu bewerten. Grundsätzlich, wenn der gesamte Keller nun nicht kleiner wurde, ist das bauliche Volumen ja wohl immer noch vorhanden...evtl. eben mehr Nebenflächen in anderen Räumen...?

Je nach dem, wie gravierend nun die Abweichungen sind, solltest Du beim weiteren Planungs- und Bauablauf ein waches Auge auf Deinen Partner haben.

 
Halo emil17, hallo Pfälzer

Vielen Dank für eure Beiträge.

Ich hatte mit der Immobiliengesellschaft Kontakt aufgenommen und den Fall geschildert. Diese ist ebenfalls der Meinung, dass sich die Fläche nicht ändern sollte. Den Reservationsvertrag habe ich mit dieser Firma und nicht mit dem Architekten abgeschlossen.

Der Architekt erklärte uns, dass dies ein Fehler im [SIZE=11pt]Exposé[/SIZE] sei und zeigt Kompromissbereitschaft. Wir haben mittlerweile einen Vorschlag erhalten. Damit wäre das Delta 'nur' noch 2m2.

Ich werde nun Gegenvorschläge machen, da der Vorschlag vom Architekten nicht die Räume sondern nur den Flur vergrössern.

Mal schauen was dabei entsteht.

Ich werde wieder berichten.

Gruss Netjumper

 
Liebe Mitglieder

Nun wie angekündet die Antwort vom Architekten (Juni):

Unsere Gegenvorschläge unten wurden zuerst ignoriert.

  1. Wir belassen es so wie es ist und kompensieren den verloren gegangenen Raum bei der Kniestockerhöhung > Alternative
  2. Wir verbreitern den Flur auf die rechte Flucht der Garage und kompensieren die Differenz im Raum bei der Kniestockerhöhung > Treppenaufgang wird 50cm ins Wohnzimmer verschoben. Flur im Keller wird grösser. Kellerräume bleiben gleich > für uns keine Option
  3. Wir verbreitern den Flur auf die rechte Flucht der Garage und kompensieren die Differenz im Raum bei der Kniestockerhöhung > Treppenaufgang wird 50cm ins Wohnzimmer verschoben. Flur bleibt gleich. Keller werden grösser > für uns keine Option (Bild im Anhang)
  4. Der Keller und der Technikraum wechseln die Seite und kommen unter das Wohnzimmer zu liegen (keine Kompensation, da ‚Originalgrösse‘) > unser Favorit
  5. Keller und Garage (natürlich dann auch Terrasse) wechseln auf die Seite des Wohnzimmers  (keine Kompensation, da ‚Originalgrösse‘)> Alternative
Nach unserer Intervention teilte man uns mit:

'Da wir bereits in der Werkplanung sind können solche Änderungen (unser Favorit) nicht mehr vorgenommen werden'

Da platzte mir der Kragen da wir nie eine Meldung über diesen Redaktionsschluss erhielten.

Bei einem persönlichen Gespräch mit dem Architekten krebste dieser dann zurück und meinte: 'Wir hätten das falsch verstanden, natürlich können solche Änderungen noch gemacht werden, dies würde allerdings das bereits laufende Bewilligungsvwerfahren behindern.

Wir gingen schliesslich auf den Vorschlag des Architekten ein, den Flur im Keller zu verbreitern. Das OG ist davon aber nicht betroffen. Was mich aber viel mehr geärgert hatte ist die Tatsache, dass wir im dunkeln tappen wann für was Redaktionsschluss ist. Auf mein Begehren: 'Wir möchten wir jeweils mindesten ein Monat im Voraus über geplante Redaktionsschlüsse informiert werden.' ging man bis heute nicht ein! Da muss ich nochmals intevenieren.

Insofern ist für uns aber das Thema mit der Fläche abgeschlossen.

Wir haben aber viele andere Themen aktuell in Bearbeitung (GU Werkvertrag Anpassungen). Dies werde ich aber in einem neuen Beitrag abhandeln. Ist sehr spannend!

Gruss Netjumper

 

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