Hausverkauf - wie läuft die Übergabe

retoS

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14. Juli 2010
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Hallo Leute

Wir stellen uns gerade die Frage, wie das bei der Übergabe unseres Hauses zu laufen hat, wenn wir es Ende Juni an die neuen Besitzer übergeben.

Hier ist der Text aus dem Verkaufsvertrag (mit ein paar Schreibfehlern, weil ich's aus einem eingescannten PDF rauskopiert habe):



2. Wegbedingung der Gewährleistung

Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die

Art. 192 ff. und Art. 219 des Schweiz. Obliqationenrechtes

(OR) über die Sach- und Rechtsgewährleistung aufmerksam ge-

macht worden.

Jede Gewährspflicht der Verkäuferschaft für Sach- und

Rechtsmängel an den Kaufsobjekt im Sinne des OR wird aufge-

hoben. Nach Art. 192 Abs. 3 und Art. 199 OR ist diese Ver»

einberung ungültig, wenn die Verkäuferschaft der Käufer-

schaft die Gewährsmängel absichtlich bzw. arglistig ver-

schwiegen hat. Die Verkäuferschaft bestätigt, dass keine

solchen Mängel bestehen.

Die Käuferschaft hat die Kaufsobjekte besichtigt und über~

nimmt diese in dem Zustand, in dem sie sich am Antrittstag

befinden.

Die Verkäufersehaft verpflichtet sich, an den Kaufsohjekten

bis zum Antrittstag keinerlei Aenderungen, insbesondere

keine Wertverminderungen, keine Aenderungen der Grundpfand-

rechte, Dienstbarkeiten und Grundlasten mehr vorzunehmen

und das Gebäude nur als Wohnhaus für die Verkäuferin weiter

zu benutzen. Vorbehalten bleibt die Ordentliche Abnützung,

die sich aus der Weiterbenuîzung bis zum Antrittstag er~

gibt.

Auf den Nutzen- und Schadentermin hat die Verkäuíerscnaft

die Gebäulicbkeiten vollständig geräumt und besenrein zu

übergeben. Auf den Nutzen- und Schadentermin übergibt die

Verkäuferschaft der Käuferschaít die Waschmaschine, den Wä-

schetrockner, den Kühlschrank, die Gschirrspülmaschine, den

Backofen und den Glaskeramikherd in funktionstüchtigem Zu-

stand. Die Verkäuferschaft hat anderweitig keinerlei Reno-

vationsarbeiten ausführen zu lassen.

Die Parteien erklären mit ihrer Vertragsunterschrift aus~

drücklich, dass Sie vom Notar über die Wirkung der Wegbe-

dingung der Gewährleistung aufgeklärt worden Sind.

Die Kaufsobjekte werden miet~ und pachtfrei übergeben.

Nun nochmals zu unserer Frage.

Können wir unser Haus einfach feierlich übergeben, bzw. den Käufern einfach die Schlüssel in die Hand drücken?

Irgend eine Unterschrift müssen wir wohl schon bekommen, aber was muss da bestätigt werden, ausser, dass wir die Schlüssel übergeben haben?

Ein Abnahmeprotokoll macht ja eigentlich nicht viel Sinn, wenn man die Verkaufsbedingungen liest. Oder doch?

Vielen Dank für Eure wie immer guten Tipps!

Reto

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
das kann ganz einfach und unformell über die Bühne gehen. Am Besten lässt Du Dir die Schlüsselübergabe quittieren. Ein kleiner Satz wie z.B. "die Uebergabe ist - wie im Kaufvertrag definiert - ordnungsgemäss erfolgt" dürfte bereits ausreichen.

 

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