Hallo Leute
Wir stellen uns gerade die Frage, wie das bei der Übergabe unseres Hauses zu laufen hat, wenn wir es Ende Juni an die neuen Besitzer übergeben.
Hier ist der Text aus dem Verkaufsvertrag (mit ein paar Schreibfehlern, weil ich's aus einem eingescannten PDF rauskopiert habe):
2. Wegbedingung der Gewährleistung
Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die
Art. 192 ff. und Art. 219 des Schweiz. Obliqationenrechtes
(OR) über die Sach- und Rechtsgewährleistung aufmerksam ge-
macht worden.
Jede Gewährspflicht der Verkäuferschaft für Sach- und
Rechtsmängel an den Kaufsobjekt im Sinne des OR wird aufge-
hoben. Nach Art. 192 Abs. 3 und Art. 199 OR ist diese Ver»
einberung ungültig, wenn die Verkäuferschaft der Käufer-
schaft die Gewährsmängel absichtlich bzw. arglistig ver-
schwiegen hat. Die Verkäuferschaft bestätigt, dass keine
solchen Mängel bestehen.
Die Käuferschaft hat die Kaufsobjekte besichtigt und über~
nimmt diese in dem Zustand, in dem sie sich am Antrittstag
befinden.
Die Verkäufersehaft verpflichtet sich, an den Kaufsohjekten
bis zum Antrittstag keinerlei Aenderungen, insbesondere
keine Wertverminderungen, keine Aenderungen der Grundpfand-
rechte, Dienstbarkeiten und Grundlasten mehr vorzunehmen
und das Gebäude nur als Wohnhaus für die Verkäuferin weiter
zu benutzen. Vorbehalten bleibt die Ordentliche Abnützung,
die sich aus der Weiterbenuîzung bis zum Antrittstag er~
gibt.
Auf den Nutzen- und Schadentermin hat die Verkäuíerscnaft
die Gebäulicbkeiten vollständig geräumt und besenrein zu
übergeben. Auf den Nutzen- und Schadentermin übergibt die
Verkäuferschaft der Käuferschaít die Waschmaschine, den Wä-
schetrockner, den Kühlschrank, die Gschirrspülmaschine, den
Backofen und den Glaskeramikherd in funktionstüchtigem Zu-
stand. Die Verkäuferschaft hat anderweitig keinerlei Reno-
vationsarbeiten ausführen zu lassen.
Die Parteien erklären mit ihrer Vertragsunterschrift aus~
drücklich, dass Sie vom Notar über die Wirkung der Wegbe-
dingung der Gewährleistung aufgeklärt worden Sind.
Die Kaufsobjekte werden miet~ und pachtfrei übergeben.
Nun nochmals zu unserer Frage.
Können wir unser Haus einfach feierlich übergeben, bzw. den Käufern einfach die Schlüssel in die Hand drücken?
Irgend eine Unterschrift müssen wir wohl schon bekommen, aber was muss da bestätigt werden, ausser, dass wir die Schlüssel übergeben haben?
Ein Abnahmeprotokoll macht ja eigentlich nicht viel Sinn, wenn man die Verkaufsbedingungen liest. Oder doch?
Vielen Dank für Eure wie immer guten Tipps!
Reto
Wir stellen uns gerade die Frage, wie das bei der Übergabe unseres Hauses zu laufen hat, wenn wir es Ende Juni an die neuen Besitzer übergeben.
Hier ist der Text aus dem Verkaufsvertrag (mit ein paar Schreibfehlern, weil ich's aus einem eingescannten PDF rauskopiert habe):
2. Wegbedingung der Gewährleistung
Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die
Art. 192 ff. und Art. 219 des Schweiz. Obliqationenrechtes
(OR) über die Sach- und Rechtsgewährleistung aufmerksam ge-
macht worden.
Jede Gewährspflicht der Verkäuferschaft für Sach- und
Rechtsmängel an den Kaufsobjekt im Sinne des OR wird aufge-
hoben. Nach Art. 192 Abs. 3 und Art. 199 OR ist diese Ver»
einberung ungültig, wenn die Verkäuferschaft der Käufer-
schaft die Gewährsmängel absichtlich bzw. arglistig ver-
schwiegen hat. Die Verkäuferschaft bestätigt, dass keine
solchen Mängel bestehen.
Die Käuferschaft hat die Kaufsobjekte besichtigt und über~
nimmt diese in dem Zustand, in dem sie sich am Antrittstag
befinden.
Die Verkäufersehaft verpflichtet sich, an den Kaufsohjekten
bis zum Antrittstag keinerlei Aenderungen, insbesondere
keine Wertverminderungen, keine Aenderungen der Grundpfand-
rechte, Dienstbarkeiten und Grundlasten mehr vorzunehmen
und das Gebäude nur als Wohnhaus für die Verkäuferin weiter
zu benutzen. Vorbehalten bleibt die Ordentliche Abnützung,
die sich aus der Weiterbenuîzung bis zum Antrittstag er~
gibt.
Auf den Nutzen- und Schadentermin hat die Verkäuíerscnaft
die Gebäulicbkeiten vollständig geräumt und besenrein zu
übergeben. Auf den Nutzen- und Schadentermin übergibt die
Verkäuferschaft der Käuferschaít die Waschmaschine, den Wä-
schetrockner, den Kühlschrank, die Gschirrspülmaschine, den
Backofen und den Glaskeramikherd in funktionstüchtigem Zu-
stand. Die Verkäuferschaft hat anderweitig keinerlei Reno-
vationsarbeiten ausführen zu lassen.
Die Parteien erklären mit ihrer Vertragsunterschrift aus~
drücklich, dass Sie vom Notar über die Wirkung der Wegbe-
dingung der Gewährleistung aufgeklärt worden Sind.
Die Kaufsobjekte werden miet~ und pachtfrei übergeben.
Nun nochmals zu unserer Frage.
Können wir unser Haus einfach feierlich übergeben, bzw. den Käufern einfach die Schlüssel in die Hand drücken?
Irgend eine Unterschrift müssen wir wohl schon bekommen, aber was muss da bestätigt werden, ausser, dass wir die Schlüssel übergeben haben?
Ein Abnahmeprotokoll macht ja eigentlich nicht viel Sinn, wenn man die Verkaufsbedingungen liest. Oder doch?
Vielen Dank für Eure wie immer guten Tipps!
Reto
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