C
cochi
Guest
Guten Tag
Folgende Situation ist gegeben:
Herr und Frau A sind 80-jährig und haben bis vor 6 Monaten das gemeinsame Haus bewohnt. Frau A musste nun in das Alters- und Pflegeheim, da Frau A nicht mehr durch ihren Ehemann betreut werden konnte.
Herr und Frau A haben ein gemeinsames Vermögen von CHF 100'000 Bargeld und ein Einfamilienhaus mit einem marküblichen Verkaufswert von ca. CHF 500'000. Das Haus wurde leider nicht auf die Kinder überschrieben und das Wohnrecht auf Lebzeiten behalten.
Das Barvermögen von ca. CHF 100'000 wird nach ca. 1 Jahr aufgebraucht sein, so dass Herr A zugunsten der Rechnungsbegleichung des Alters- und Pflegeheim das Einfamilienhaus wohl aufgeben muss.
Wir (drei Kinder von Herrn und Frau A) möchten jedoch vermeiden, dass Herr A das Einfamilienhaus, welches er mit seiner Ehefrau die letzten 40 Jahre bewohnen durfe, aufgeben muss. Zu viel verbindet Ihn mit diesem Haus.
Folgendes Szenario haben wir uns überlegt - gibt es rechtlich gesehen einen Einwand bzw. wichtige Punkte zu beachten?
Wir beabsichtigen zu Dritt (Kinder) zu gleichen Teilen das Haus zu übernehmen.
Das Haus hat z.B. einen amtlichen Schätzwert von CHF 350'000, welcher wahrscheinlich für einen rechtsgültigen Verkauf nicht unterschritten werden darf?! Bei einer Anzahlung von 20% würde dies einen Betrag von CHF 70'000 zu gleichen Teilen machen. Das nötige Eigenkapital kann ohne weiteres von uns Kindern aufgebracht werden. So könnte unser Vater A weiter in dem Haus bleiben und wir würden es ihm "vermieten".
Er müsste also für den monatlichen Hypothekarzins von ca. CHF 500-600 aufkommen und zudem einen Beitrag an Steuererhöung (Eigenmietwert auf die Kinder verteilt), Amortisation, Unterhalt, etc aufkommen.
Dieser Gesamtbetrag würde wahrscheinlich den Preis für eine günstige Mietwohnung nicht überschreiten - kann es evt. dennoch einen Einwand z.B. von seiten Pflegeheim bzw. Behörden geben?
Es ist mir bewusst, dass dieses Vorhaben abschliessend mit einer fachkundigen Person behandelt werden muss, doch interessiert mich die Machbarkeit in den Grundsätzen.
Danke für eure Unterstützung.
Viele Grüsse
Folgende Situation ist gegeben:
Herr und Frau A sind 80-jährig und haben bis vor 6 Monaten das gemeinsame Haus bewohnt. Frau A musste nun in das Alters- und Pflegeheim, da Frau A nicht mehr durch ihren Ehemann betreut werden konnte.
Herr und Frau A haben ein gemeinsames Vermögen von CHF 100'000 Bargeld und ein Einfamilienhaus mit einem marküblichen Verkaufswert von ca. CHF 500'000. Das Haus wurde leider nicht auf die Kinder überschrieben und das Wohnrecht auf Lebzeiten behalten.
Das Barvermögen von ca. CHF 100'000 wird nach ca. 1 Jahr aufgebraucht sein, so dass Herr A zugunsten der Rechnungsbegleichung des Alters- und Pflegeheim das Einfamilienhaus wohl aufgeben muss.
Wir (drei Kinder von Herrn und Frau A) möchten jedoch vermeiden, dass Herr A das Einfamilienhaus, welches er mit seiner Ehefrau die letzten 40 Jahre bewohnen durfe, aufgeben muss. Zu viel verbindet Ihn mit diesem Haus.
Folgendes Szenario haben wir uns überlegt - gibt es rechtlich gesehen einen Einwand bzw. wichtige Punkte zu beachten?
Wir beabsichtigen zu Dritt (Kinder) zu gleichen Teilen das Haus zu übernehmen.
Das Haus hat z.B. einen amtlichen Schätzwert von CHF 350'000, welcher wahrscheinlich für einen rechtsgültigen Verkauf nicht unterschritten werden darf?! Bei einer Anzahlung von 20% würde dies einen Betrag von CHF 70'000 zu gleichen Teilen machen. Das nötige Eigenkapital kann ohne weiteres von uns Kindern aufgebracht werden. So könnte unser Vater A weiter in dem Haus bleiben und wir würden es ihm "vermieten".
Er müsste also für den monatlichen Hypothekarzins von ca. CHF 500-600 aufkommen und zudem einen Beitrag an Steuererhöung (Eigenmietwert auf die Kinder verteilt), Amortisation, Unterhalt, etc aufkommen.
Dieser Gesamtbetrag würde wahrscheinlich den Preis für eine günstige Mietwohnung nicht überschreiten - kann es evt. dennoch einen Einwand z.B. von seiten Pflegeheim bzw. Behörden geben?
Es ist mir bewusst, dass dieses Vorhaben abschliessend mit einer fachkundigen Person behandelt werden muss, doch interessiert mich die Machbarkeit in den Grundsätzen.
Danke für eure Unterstützung.
Viele Grüsse