Auszug aus der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich:
Art. 33 Höhenlage der Gebäude
Der Fussboden des Erdgeschosses darf entweder höchstens
1,5 m über dem tiefsten oder maximal 0,5 m über dem höchsten
Punkt des gewachsenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite
liegen. (Habe sonst nichts im Internet gefunden).
Es geht um ein Objekt im Kanton Zürich. Kennt jemand die rechtliche Situation?
Gilt das auch für andere Gemeinden im ganzen Kanton ZH?
Danke für Hinweise!
Art. 33 Höhenlage der Gebäude
Der Fussboden des Erdgeschosses darf entweder höchstens
1,5 m über dem tiefsten oder maximal 0,5 m über dem höchsten
Punkt des gewachsenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite
liegen. (Habe sonst nichts im Internet gefunden).
Es geht um ein Objekt im Kanton Zürich. Kennt jemand die rechtliche Situation?
Gilt das auch für andere Gemeinden im ganzen Kanton ZH?
Danke für Hinweise!