Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT
Berufsbildung
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Wegleitung über individuelle praktische Arbeiten (IPA)
im Rahmen der Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren der
beruflichen Grundbildung
vom 22. Oktober 2007
Ausgangslage
Die stetigen Veränderungen in der Arbeitswelt, verbunden mit steigenden Ansprüchen an die
Auftragserfüllung, können nur von gut ausgebildeten und vernetzt denkenden und handeln-
den Berufsleuten bewältigt werden. In einer zeitgemässen beruflichen Grundbildung werden
mit den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten immer auch Methoden-, Sozial- und Selbst-
kompetenzen als sogenannte Schlüsselqualifikationen vermittelt. Zusammen mit dem
Grundauftrag erlauben berufsübergreifend vermittelte Fähigkeiten, dass sich Lernende be-
reits während der beruflichen Grundbildung über einen längeren Zeitraum mit anspruchsvol-
len Aufgabenstellungen in ihrem Beruf zielorientiert beschäftigen und solchermassen erwor-
bene Kompetenzen im Rahmen abschliessender Qualifikationsverfahren unter Beweis stel-
len.
Eine „individuelle praktische Arbeit“ (IPA) bildet einen Teil oder das Ganze im Qualifikations-
bereich „Praktische Arbeiten“ und stellt auf die betrieblichen Eigenheiten innerhalb eines
Berufes oder Berufsfeldes ab.
1 Allgemeines
1.1 Grundlagen
1.1.1 Die Wegleitung regelt das Prinzip und die Rahmenbedingungen für Qualifikations-
verfahren, in denen in der zugehörigen Verordnung über die berufliche Grundbildung im
massgebenden Artikel „Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikations-
verfahrens“ eine individuelle praktische Arbeit (IPA) vorgesehen ist.
Als IPA können Teile oder das Ganze des Qualifikationsbereichs „Praktische Arbeit“ gestaltet
sein.
Unter IPA werden verstanden:
- individuelle Produktivarbeiten oder
- individuelle Projektarbeiten oder
- individuelle prozess- und dienstleistungsorientierte Arbeit.
1.1.2 Die kantonale Behörde stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Prüfungsorgane,
die Anbieter beruflicher Praxis und die Lernenden über die Modalitäten und Fristen für die
Ausführung der IPA ausreichend und rechtzeitig informiert sind. Sie unterstützt die Schulung
der vorgesetzten Fachkräfte durch die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt und setzt
entsprechend geschulte Prüfungsexpertinnen und -experten ein.
1.1.3 Das durch die Trägerschaft des entsprechenden Berufes eingesetzte Gremium, nach-
folgend Prüfungskommission, erlässt auf der Grundlage dieser Wegleitung eine ergänzende,
berufsspezifische Wegleitung, insbesondere zur Dokumentation der IPA und zur Beurteilung
und Bewertung der erbrachten Leistungen.