IPA / LAP

Kiri Klein

New member
25. Apr. 2014
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Hallo meine Lieben.

Ich suche ein Gebäudetechnikplaner Lüftung, der mich evtl unterstützen könnte während meinen Abschlussprüfung.

Warum?

Ganz einfach, für meine Firma bin ich nur eine billige Arbeitskraft und kein Lehrling.
Deshalb habe ich die letzten 4. Jahre nicht wirklich viel selbst geplant sondert nur das abgezeichnet/abgeschrieben, was mir auf den Tisch gelegt wurde

und habe vorallem bei den Berechunugen extrem Mühe und Angst, dass ich alles falsch mache.

Ich arbeite übrigens in Bern und die IPA ist nächste Woche :S

Gruss Kiri

 
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT

Berufsbildung

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Wegleitung über individuelle praktische Arbeiten (IPA)

im Rahmen der Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren der

beruflichen Grundbildung

vom 22. Oktober 2007

Ausgangslage

Die stetigen Veränderungen in der Arbeitswelt, verbunden mit steigenden Ansprüchen an die

Auftragserfüllung, können nur von gut ausgebildeten und vernetzt denkenden und handeln-

den Berufsleuten bewältigt werden. In einer zeitgemässen beruflichen Grundbildung werden

mit den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten immer auch Methoden-, Sozial- und Selbst-

kompetenzen als sogenannte Schlüsselqualifikationen vermittelt. Zusammen mit dem

Grundauftrag erlauben berufsübergreifend vermittelte Fähigkeiten, dass sich Lernende be-

reits während der beruflichen Grundbildung über einen längeren Zeitraum mit anspruchsvol-

len Aufgabenstellungen in ihrem Beruf zielorientiert beschäftigen und solchermassen erwor-

bene Kompetenzen im Rahmen abschliessender Qualifikationsverfahren unter Beweis stel-

len.

Eine „individuelle praktische Arbeit“ (IPA) bildet einen Teil oder das Ganze im Qualifikations-

bereich „Praktische Arbeiten“ und stellt auf die betrieblichen Eigenheiten innerhalb eines

Berufes oder Berufsfeldes ab.

1 Allgemeines

1.1 Grundlagen

1.1.1 Die Wegleitung regelt das Prinzip und die Rahmenbedingungen für Qualifikations-

verfahren, in denen in der zugehörigen Verordnung über die berufliche Grundbildung im

massgebenden Artikel „Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikations-

verfahrens“ eine individuelle praktische Arbeit (IPA) vorgesehen ist.

Als IPA können Teile oder das Ganze des Qualifikationsbereichs „Praktische Arbeit“ gestaltet

sein.

Unter IPA werden verstanden:

- individuelle Produktivarbeiten oder

- individuelle Projektarbeiten oder

- individuelle prozess- und dienstleistungsorientierte Arbeit.

1.1.2 Die kantonale Behörde stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Prüfungsorgane,

die Anbieter beruflicher Praxis und die Lernenden über die Modalitäten und Fristen für die

Ausführung der IPA ausreichend und rechtzeitig informiert sind. Sie unterstützt die Schulung

der vorgesetzten Fachkräfte durch die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt und setzt

entsprechend geschulte Prüfungsexpertinnen und -experten ein.

1.1.3 Das durch die Trägerschaft des entsprechenden Berufes eingesetzte Gremium, nach-

folgend Prüfungskommission, erlässt auf der Grundlage dieser Wegleitung eine ergänzende,

berufsspezifische Wegleitung, insbesondere zur Dokumentation der IPA und zur Beurteilung

und Bewertung der erbrachten Leistungen.

 
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1.2 Regeln für die Ausführung der IPA

1.2.1 Die zum Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens direkt vorgesetzte Fachkraft formuliert die

Aufgabenstellung und reicht diese der Prüfungsbehörde fristgerecht ein. Mit der Aufgaben-

stellung zusammen sind folgende Angaben einzureichen:

- die veranschlagte Ausführungsdauer;

- der geplante Ausführungszeitraum;

- der vorgesehene und mit der Kandidatin/dem Kandidaten besprochene Beurteilungs- und

Bewertungsraster; sowie

- ergänzende Informationen.

Die Aufgabenstellung und die ergänzenden Angaben werden von der Kandidatin/dem Kan-

didaten mitunterzeichnet. Mit der Unterschrift bestätigt sie/er die Kenntnisnahme der Auf-

gabenstellung.

1.2.2 Mindestens ein von der Prüfungsbehörde eingesetztes Mitglied des Expertenteams

prüft die Eingabe auf formelle Vollständigkeit und die Konformität der Aufgabenstellung mit

den Leistungsanforderungen gemäss Bildungsplan. Die Expertin oder der Experte orientiert

die vorgesetzte Fachkraft über deren Aufgaben, Rechte und Pflichten und gibt die Aus-

führung frei oder weist sie zur Bereinigung zurück.

1.2.3 Die zu qualifizierende Person (Kandidatin/Kandidat) führt an ihrem betrieblichen Ar-

beitsplatz mit den gewohnten Mitteln und Methoden einen Auftrag aus. Der Auftrag hat einen

praktischen Nutzen zum Ziel. Der Auftrag kann die Form eines Projektes oder klar abge-

grenzter Teile von Projekten haben, kann ein Produkt oder Teile von Produkten zum Ziel

haben, kann einen Prozess oder Teilprozesse beleuchten, kann eine Dienstleistung oder

Ausschnitte aus Dienstleistungsprozessen beinhalten. Das heisst, dass während einer fest-

gelegten Zeitspanne konkrete Praxisaufträge speziell beobachtet und beurteilt werden.

1.2.4 Die vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Auftragserfüllung und die erstellte Dokumenta-

tion.

1.2.5 Die Kandidatin/der Kandidat präsentiert dem Expertenteam die Ausführung und das

Ergebnis der IPA unter Einbezug der Dokumentation und stellt sich in einem Fachgespräch

den Fragen im Zusammenhang mit der ausgeführten IPA.

2 Rahmenbedingungen

2.1 Zeitrahmen und Ablauf

2.1.1 Die IPA wird in der Regel im letzten Semester der beruflichen Grundbildung aus-

geführt. Die Prüfungsbehörde legt den Zeitraum der Ausführung fest.

2.1.2 Das im Auftrag der zuständigen Prüfungsbehörde eingesetzte Mitglied des Experten-

teams vereinbart mit der vorgesetzten Fachkraft den genauen Zeitraum der Ausführung.

2.1.3 Die IPA soll in der vorgeschlagenen und akzeptierten Ausführungszeit abgeschlossen

werden. Zeichnet sich ab, dass die Einhaltung der festgelegten Ausführungszeit z.B. wegen

nicht voraussehbaren betrieblichen Einflüssen oder wegen falscher Einschätzung nicht mög-

lich ist, einigen sich die vorgesetzte Fachkraft und das zugewiesene Mitglied des Experten-

teams über den Zeitpunkt des Abbruchs der IPA. Die in der jeweiligen Verordnung über die

berufliche Grundbildung festgelegte maximale Dauer für die IPA darf nicht überschritten wer-

den.

 
So wie ich das verstehe, ist es das Ziel, das die Aufgabe von dir gelöst werden muss.

Dein Vorgesetzter wird sich bei der Aufgabe schon was gedacht haben. Du packst das.

Den ein oder anderen Fehler darf man auch machen.

Wünsche dir alles gute. Verstehe von der Materie auch nichts.

Lg Turbo

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Danke so viel weis ich auch schon & mir ist ganz klar bewusst dass ich es lösen muss allerdings darf man sich unterstützung holen & mein Lehrmeister interessert es überhaupt nix! Der hat die Arbeit ja nicht mal geschrieben, weil er zu faul ist! & ausgerechet jetz wo ich Prüfungen habe hat er ferien obwohl es seine pflicht ist anwesend zu sein!!!!!

 

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