Kaufvertrag: Abtretung Garantie/Gewähr nach Ablauf der Garantiefrist 2/5J.

Zuger73

Mitglied
09. Dez. 2010
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Hallo zusammen

wir sind auch dabei ein neues EFH von einer Privatperson zu kaufen und haben den ersten Entwurf des Vertrags bekommen.

Nun habe ich hier schon viel über die Abtretung von Garantie und Gewährleistungen gelesen und es leuchtet mir ein, dass dies grundsätzlich für den Käufer schlecht ist.

In unserem Fall soll dies aber erst nach der Garantiefrist eintreten:

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Für allfällige nach Ablauf von zwei Jahren bis zu fünf Jahren ab Arbeitsvollendung (siehe Ziff. 3.1) zutage tretende verdeckte (geheime) Mängel gilt folgende Regelung:

Die Verkäuferschaft leistet selber keinerlei Gewähr oder Garantie. Sie tritt jedoch ihre Garantie- und Gewährleistungsansprüche, die ihr gegen die Unternehmer, Architekt, Ingenieure und Lieferanten zustehen, an die Käuferschaft ab und bevollmächtigt diese, ihre Rechte ohne Mitwirkung der Verkäuferschaft selber geltend zu machen. Der Verkäufer bleibt weiterhin solidarisch haftbar für allfällig von zwei bis zu 5 Jahren auftretende versteckte Mängel

Im übrigen wird jegliche Gewährleistung wegbedungen.

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Wie meint ihr dazu?

Danke und Grüsse aus Zug

 
Erstens, was steht für Mängelbehebung innerhalb der Garantiefrist? Was heisst neu und was heisst Privatperson?

Zweitens, solidarisch ist ja schön, aber das heisst noch nicht, dass der andere aktiv werden muss, wenn ein Mangel auftritt. Solidarisch mit wem? Heisst vermutlich, der Verkäufer haftet, wenn der schuldige Handwerker vorher pleite gemacht hat oder gestorben oder ausgewandert ist.

Der Passus "Sie tritt jedoch ihre Garantie- und Gewährleistungsansprüche (...) an die Käuferschaft ab und bevollmächtigt diese, ihre Rechte ohne Mitwirkung der Verkäuferschaft selber geltend zu machen" würde in normalem Deutsch heissen "wir machen nichts". Dann steht zweimal, oben und unten, "leistet selber keinerlei Gewähr oder Garantie" und "wird jegliche Gewährleistung wegbedungen"

Reichlich gummig, das Ganze, wenn mans optimistisch sieht.

Was Du brauchst, weil Dir das wirklich hift, ist, dass der Verkäufer Dir im Falle eines Mangels aktiv behilflich ist, den verantwortlichen Handwerker ausfindig zu machen und ihn dazu zu bringen, den Mangel zu beheben. Ich unterstelle dem Verkäufer nicht, dass man dich über den Tisch ziehen will, aber das ganze ist eine Klausel, die einseitig den Verkäufer begünstigt.

Und was Du auch brauchst, ist eine Besichtigung des Hauses mit einem Experten vor Vertragsunterzeichnung. Die meisten Mängel treten ja ziemlich bald auf, wenn da schon einige Zeit gewohnt wurde und alles einen dem Alter entsprechenden Eindruck macht, wäre ich nicht allzu heikel.

 
Erstens, was steht für Mängelbehebung innerhalb der Garantiefrist?

DIes entspricht der SIA-Norm 118.

Was heisst neu und was heisst Privatperson?

Der Bauherr ist eine Privatperson, welche auf seinem Land insgesamt 6 eigenständige EFH plant, baut und verkauft. Davon sind 2 bereits bewohnt. 2 weitere, darunter "unseres", sind im Rohbau fertiggestellt. Unterstützt wird er von einem namhaften Architekten vom Nachbardorf. Der Bauherr wohnt in der selben Gemeinde wie das Bauland. Verkauft werden "schlüsselfertige" Häuser.

Zweitens, solidarisch ist ja schön, aber das heisst noch nicht, dass der andere aktiv werden muss, wenn ein Mangel auftritt. Solidarisch mit wem? Heisst vermutlich, der Verkäufer haftet, wenn der schuldige Handwerker vorher pleite gemacht hat oder gestorben oder ausgewandert ist.

Das ist eine Frage, die mir sicher der Notar beantworten kann.

Der Passus "Sie tritt jedoch ihre Garantie- und Gewährleistungsansprüche (...) an die Käuferschaft ab und bevollmächtigt diese, ihre Rechte ohne Mitwirkung der Verkäuferschaft selber geltend zu machen" würde in normalem Deutsch heissen "wir machen nichts". Dann steht zweimal, oben und unten, "leistet selber keinerlei Gewähr oder Garantie" und "wird jegliche Gewährleistung wegbedungen"

Reichlich gummig, das Ganze, wenn mans optimistisch sieht.

Stimmt. Das hat mich auch etwas stutzig gemacht -> darum auch dieser Beitrag. Jedoch gilt dies erst nach Ablauf der Garantiefrist.

Was Du brauchst, weil Dir das wirklich hift, ist, dass der Verkäufer Dir im Falle eines Mangels aktiv behilflich ist, den verantwortlichen Handwerker ausfindig zu machen und ihn dazu zu bringen, den Mangel zu beheben. Ich unterstelle dem Verkäufer nicht, dass man dich über den Tisch ziehen will, aber das ganze ist eine Klausel, die einseitig den Verkäufer begünstigt.

So wie ich ihn kennengelernt habe, wäre das wahrscheinlich der Fall.

Und was Du auch brauchst, ist eine Besichtigung des Hauses mit einem Experten vor Vertragsunterzeichnung. Die meisten Mängel treten ja ziemlich bald auf, wenn da schon einige Zeit gewohnt wurde und alles einen dem Alter entsprechenden Eindruck macht, wäre ich nicht allzu heikel.

Das Haus befindet sich erst im Rohbau. Danach gilt die SIA-Norm.
Insgesamt haben wir ein gutes Gefühl mit dem Bauherr und seinem Architekten. Da beide in der Gegend wohnen, werden sie wohl kaum ihren Namen aufs Spiel setzen.

 
Habe noch das hier gefunden:

...Für versteckte Mängel, die erst nach Ablauf von fünf Jahren auftreten, kann die Bauherrschaft keine Ansprüche mehr geltend machen. Sogar Forderungen, die an sich berechtigt sind, können mit rechtlichen Mitteln nicht mehr durchgesetzt werden, es sei denn, die Mängel seien dem Unternehmer bekannt gewesen und dieser habe sie bei der Bauabnahme absichtlich verschwiegen...
Quelle: SIA News: Garantie auf Garantiearbeit
Wenn ich das richtig interpretiere, dann geht die solidarische Haftung über SIA-118 hinaus und ist zu meinen Gunsten.

 
So. Habe mit dem Notar gesprochen:

Der Abschnitt ist zu unserem Vorteil, da wir damit die Wahl haben, wo wir den Mangel rügen: Entweder bei der Verkäuferschaft oder, was womöglich einfacher ist, direkt beim Unternehmer, Architekten oder Lieferanten.

Die Haftung bleibt seitens der Verkäuferschaft bestehen.

 

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priyas