Kaufvertrag. Help!

Sailor

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23. Feb. 2010
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Wir beabsichtigen ein Doppelhaus zu kaufen (ZH-Oberland).

Nun haben wir den Kaufvertrag (Entwurf) bekommen das Vertragsdeutsch macht mir etwas Mühe, hier habe ich einige Punkte die mir komisch vorkommen, da hätte ich gerne Eure Meinung dazu. In jedem Fall scheint sich der Verkäufer sehr abzusichern.

Fakten:

Kaufpreis: 830.000 CHF

2 Tiefgaragenplätze: 70.000 CHF

-------------------------------

900.000 CHF

Im Kaufpreis inbegriffen sind: Schlüsslfertiges Objekt (EFH einseitig angebaut), entsprechend detailiertem Bau- und Leistungsbeschrieb inkl. Land und Erschliessungskosten etc.......

Grundstück: 306 m2

Wohn-/Nutzfläche: 230 m2

Gebäudevolumen: 744 m3

Baubeginn: Juni/Juli 2010.

Übergabe: September 2011

Reservierungszahlung: 20.000 CHF wurde bereits bezahlt. (5.000 CHF behält der Verkäufer zurück falls der Kaufvertrag nicht zustande kommt).

Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags werden 20% Anzahlung fällig (=180.000 CHF). Das heisst wir müssen noch 160.000 CHF überweisen (wir müssen hierfür keinen Kredit aufnehmen, da dies unser Eigenanteil ist).

1.) Im Kaufvertrag steht zur Anzahlung folgendes: "Die Anzahlung ist weder zu verzinsen noch sicherzustellen."

---Die Zinsen interessieren mich ja nicht. Aber die Sicherstellung: Es bedeutet ich hab 180.000 CHF bezahlt aber keine Garantie d.H. keine Sicherheiten. Was wenn der Bauunternehmer konkurs geht oder sonst irgendetwas passiert? Ist das so üblich??

2.) "720.000 CHF sind der veräussernden Partei anlässlich der Eigentumsübertragung zu bezahlen, unter Berücksichtigung der Sicherstellung der allfälligen Grundstückgewinnsteuer."

3.) "Allfällige Unvollständigkeiten im Rahmen der Fertigstellung oder Mängelrügen berechtigen in keinem Fall zu Zahlungsrückbehalten (auch nicht bezüglich der Mehrkosten infolge von zusätzlichen Ausbauwünschen der erwerbenden Partei)."

4.) "Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre für sichtbare Mängel ab Vollendung der einzelnen Arbeiten.

Für Apparate bevollmächtigt die veräussernde Partei die erwerbende Partei zur direkten Geltendmachung der vorhandenen Garantien gegenüber den Lieferanten. Die Garantiefrist beträgt 1 Jahr ab Auslieferung."

---Sollte die Garantie nicht erst ab Übergabe laufen??

5.) "Im Übrigen wird jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR aufgehoben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt abgegeben."

---Was bedeutet das genau?

6.) "Die Urkundsperson hat die erwerbende Partei darauf hingewiesen, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Die erwerbende Partei hat sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren."

---???

7.) "Nach Ablauf der ordentlichen 2-jährigen Garantiefrist tritt die veräussernde Partei der erwerbenden Partei, bzw. der Miteigentümergemeinschaft, sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber den Handwerkern und Unternehmern für verdeckte Mängel (5-jährige Garantiefrist) ab.

Verdeckte Mängel, die nach der 2-jährigen Garantiefrist entdeckt werden, sind von der erwerbenden Partei bzw. der Gemeinschaft der Miteigentümer im Namen der veräussernden Partei bei den garantiepflichtigen Unternehmern, Bauhandwerkern, Architekten, Ingenieuren, Lieferanten etc. in jedem Fall sofort nach der Entdeckung zu rügen. Die veräussernde Partei wird die erwerbende Partei bzw. den Verwalter der Miteigentümer über den Inhalt der Verträge mit den Handwerkern und die Garantien rechtzeitig im Detail informieren.

Soweit diese Ansprüche nicht abtretbar sein sollten, ermächtigt die veräussernde Partei die erwerbende Partei (bzw. die Miteigentümergemeinschaft) zur Ausübung der Mängelrechte. Die entsprechenden Rechte müssen eventuell im Namen der veräussernden Partei, aber auf Kosten und Rechnung der erwerbenden Partei durchgesetzt werden. Im Übrigen wird jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR aufgehoben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt abgegeben. Die Parteien sind von der Urkundsperson über die Bedeutung dieser Freizeichnungsklausel orientiert worden. Insbesondere darüber, dass diese Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1, 192 Abs. 3 und 199 OR).

--- Dieser Punkt steht noch im Anschluss an 4.) Garantie.

Ist hier jemand der sich mit Verträgen und Formulierungen auskennt oder den Vertrag vergleichen kann? Gibt es etwas, dass für Euch nicht akzeptabel wäre?

Wielen Dank für Eure Hilfe im voraus.

Gruss,

S.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Sailor

ich kenne mich zwar nicht aus mit Verträgen und Rechten.

Aber ich würde ganz sicher keine CHF 180'000.- bezahlen für nichts.

Was machst Du, wenn der GU (Verkäufer?) Hops geht? Geld ans Bein streichen?

Gruss

Ritchie

 
Hallo Sailor

Ich kenne mich mit solchen Verträgen auch nicht sehr gut aus. Wenn ich das aber so durchlese, wäre ich extrem vorsichtig!!!

Bitte lasse es von einem Experten überprüfen. Auch ich würde niemals 180'000.- für nichts bezahlen.

 
Hallo Sailor

ich kenne mich zwar nicht aus mit Verträgen und Rechten.

Aber ich würde ganz sicher keine CHF 180'000.- bezahlen für nichts.

Was machst Du, wenn der GU (Verkäufer?) Hops geht? Geld ans Bein streichen?

Gruss

Ritchie
Genau das frag ich mich auch. Es war das erste was mich gestört hat, das die Anzahlung nicht gesichert ist (z.B. durch eine Bankbürgschaft).

Nächste Woche soll schon der Notartermin sein. Da krieg ich Bauchschmerzen. /emoticons/default_eek.png

 
Wir beabsichtigen ein Doppelhaus zu kaufen (ZH-Oberland).

Nun haben wir den Kaufvertrag (Entwurf) bekommen das Vertragsdeutsch macht mir etwas Mühe, hier habe ich einige Punkte die mir komisch vorkommen, da hätte ich gerne Eure Meinung dazu. In jedem Fall scheint sich der Verkäufer sehr abzusichern.

Fakten:

Kaufpreis: 830.000 CHF

2 Tiefgaragenplätze: 70.000 CHF

-------------------------------

900.000 CHF

Im Kaufpreis inbegriffen sind: Schlüsslfertiges Objekt (EFH einseitig angebaut), entsprechend detailiertem Bau- und Leistungsbeschrieb inkl. Land und Erschliessungskosten etc.......

Grundstück: 306 m2

Wohn-/Nutzfläche: 230 m2

Gebäudevolumen: 744 m3

Baubeginn: Juni/Juli 2010.

Übergabe: September 2011

Reservierungszahlung: 20.000 CHF wurde bereits bezahlt. (5.000 CHF behält der Verkäufer zurück falls der Kaufvertrag nicht zustande kommt).

Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags werden 20% Anzahlung fällig (=180.000 CHF). Das heisst wir müssen noch 160.000 CHF überweisen (wir müssen hierfür keinen Kredit aufnehmen, da dies unser Eigenanteil ist).

1.) Im Kaufvertrag steht zur Anzahlung folgendes: "Die Anzahlung ist weder zu verzinsen noch sicherzustellen."

---Die Zinsen interessieren mich ja nicht. Aber die Sicherstellung: Es bedeutet ich hab 180.000 CHF bezahlt aber keine Garantie d.H. keine Sicherheiten. Was wenn der Bauunternehmer konkurs geht oder sonst irgendetwas passiert? Ist das so üblich?? sehe ich auch so. hier evtl. eine bankgarantie verlangen

2.) "720.000 CHF sind der veräussernden Partei anlässlich der Eigentumsübertragung zu bezahlen, unter Berücksichtigung der Sicherstellung der allfälligen Grundstückgewinnsteuer." ist ok, lass aber auch wirklich die grundstückgewinnsteuer sicherstellen. du haftest ansonsten solidarisch, wenn der veräusserer sie nicht bezahlt.

3.) "Allfällige Unvollständigkeiten im Rahmen der Fertigstellung oder Mängelrügen berechtigen in keinem Fall zu Zahlungsrückbehalten (auch nicht bezüglich der Mehrkosten infolge von zusätzlichen Ausbauwünschen der erwerbenden Partei)."kann man mit leben

4.) "Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre für sichtbare Mängel ab Vollendung der einzelnen Arbeiten. hier würde ich klar als beginn ab eigentumsübertragung verlangen.

Für Apparate bevollmächtigt die veräussernde Partei die erwerbende Partei zur direkten Geltendmachung der vorhandenen Garantien gegenüber den Lieferanten. Die Garantiefrist beträgt 1 Jahr ab Auslieferung."

---Sollte die Garantie nicht erst ab Übergabe laufen??das grössere problem ist hier für dich, dass du dich um die mängelbehebung kümmern musst und nicht den gu belangen kannst. er entzieht sich hier sehr elegant seiner verantwortung.

5.) "Im Übrigen wird jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR aufgehoben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt abgegeben."

---Was bedeutet das genau?das ist die general-sicherungsklausel, dass der gu für nichts haftet, wofür er nicht unbedingt haften muss. an und für sich muss hier der baubeschrieb sehr genau angeschaut werden. was dort nicht steht, muss auch nicht unbedingt gebaut sein

6.) "Die Urkundsperson hat die erwerbende Partei darauf hingewiesen, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Die erwerbende Partei hat sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren."

---???

verlange einen grundbuchauszug, ob noch irgendwelche lasten auf diesem grundstück bestehen (z.b. mitunterhaltspflicht an einer strasse usw.)

7.) "Nach Ablauf der ordentlichen 2-jährigen Garantiefrist tritt die veräussernde Partei der erwerbenden Partei, bzw. der Miteigentümergemeinschaft, sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber den Handwerkern und Unternehmern für verdeckte Mängel (5-jährige Garantiefrist) ab. wiederum entzieht sich der gu der verantwortung, indem er die neuen eigentümer "bevollmächtigt", die schadensbehebung selber zu veranlassen und vorallem, die ursachen selber zu suchen. für mich wäre das inakzeptabel!

Verdeckte Mängel, die nach der 2-jährigen Garantiefrist entdeckt werden, sind von der erwerbenden Partei bzw. der Gemeinschaft der Miteigentümer im Namen der veräussernden Partei bei den garantiepflichtigen Unternehmern, Bauhandwerkern, Architekten, Ingenieuren, Lieferanten etc. in jedem Fall sofort nach der Entdeckung zu rügen. Die veräussernde Partei wird die erwerbende Partei bzw. den Verwalter der Miteigentümer über den Inhalt der Verträge mit den Handwerkern und die Garantien rechtzeitig im Detail informieren.

Soweit diese Ansprüche nicht abtretbar sein sollten, ermächtigt die veräussernde Partei die erwerbende Partei (bzw. die Miteigentümergemeinschaft) zur Ausübung der Mängelrechte. Die entsprechenden Rechte müssen eventuell im Namen der veräussernden Partei, aber auf Kosten und Rechnung der erwerbenden Partei durchgesetzt werden. Im Übrigen wird jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR aufgehoben, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die veräussernde Partei hat auch ausserhalb dieses Vertrages keine Zusicherungen für das Vertragsobjekt abgegeben. Die Parteien sind von der Urkundsperson über die Bedeutung dieser Freizeichnungsklausel orientiert worden. Insbesondere darüber, dass diese Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1, 192 Abs. 3 und 199 OR).

--- Dieser Punkt steht noch im Anschluss an 4.) Garantie.

Ist hier jemand der sich mit Verträgen und Formulierungen auskennt oder den Vertrag vergleichen kann? Gibt es etwas, dass für Euch nicht akzeptabel wäre?

Wielen Dank für Eure Hilfe im voraus.

Gruss,

S.
ich hab oben mit rot reingeschrieben

 
Hallo sailor

Also ich würde den Vertrag so nie und nimmer akzeptieren bzw. unterschreiben.

Nach diesem Vertrag hast Du nur OR als Grundlage bei den Mängeln. Es muss unbedingt rein, dass alles Verträge nach SIA 118 geschrieben werden und die entsprechenden SIA Normen für das jeweilige Gewerk am Bau gültig sind. Die Architektur muss nach SIA 118 ausgeführt werden.

Ebenfalls muss da stehen, dass der GU für die Mangelbehebung verantwortlich ist. Sonst kannst Du dich als Bauleihe mit den Handwerkern rumschlagen und musst alles Koordinieren, dies ist ein umfangreicher Aufwand. Oder Du muss Dir gleich einen eigenen Bauleiter an die Seite holen.

Dann gibt es im Bereich Gewährleistung sicher noch sehr viel mehr zu beachten und in den Vertrag einzuschreiben.

Ich würde Dir empfehlen unbedingt einen Fachmann beizuziehen.

Schau mal bei Hausverein Schweiz rein, da findest Du in deiner Nähe sicher einen guten Berater.

Gruss Bauprofi

 
ich würde den Vertrag mit diesem Inhalt, bzw. Zahlungen nicht akzeptieren und unterschreiben.

Was ich schade/komisch finde ist, dass der Notar solche Inhalte dultet.

Vor allem würde ich eine Sicherheit für die Anzahlung wollen.

Nicht zu vergessen ist der Aufwand den man hat um alle Mängel zu erfassen, nachgehen, melden, etc........ Da finde ich es eine frechheit, dass sich der GU davon entziehen will!

Was ist das für ein GU? Bekannt? Evtl. haben andere bereits Erfahrung mit diesem GU.

Gruss

caramelo

 
Hallo sailor

Wir haben in unserem Vertrag dieselbe Klausel, wie Du bei Punkt 5: Und ich kann aus eigener Erfahrung nur sagen: Hände weg davon. Wir haben über 20 zum Teil schwerwiegende Mängel (z.B. verschimmeltes Dach nach dem ersten Winter, Heizkonsole nur geeignet für Radiatoren und wir haben Bodenheizung usw.).

Es ist doch einfach so: Mit dieser Klausel im Vertrag muss sich der GU nicht um die Ausführung der Arbeiten kümmern, ja er kann sich sogar die Zeit für die Besichtigung der Baustelle sparen, denn die Mängel muss ja der Käufer übernehmen und bei den Handwerkern reklamieren.

Ich z.B. musste meine Arbeit teilweise reduzieren, um mich bei Fachleuten und hier im Forum über die fachgerechte Ausführung der Arbeiten zu informieren. Dann habe ich für jeden "betroffenen" Handwerker ein pdf-Dokument erstellt, darin wurden alle Mängel dokumentiert (mit Fotos und Text). Es war eine Riesenarbeit, aber jetzt sind ausser dem Dach alle Mängel behoben.

Falls jemand aus dem Forum sich nach diesem GU erkundigt, werde ich dieses Dokument zur Verfügung stellen.

 
Danke Euch allen für die Hilfe.

Ich bin einer Meinung, so werden wir den Vertrag nicht akzeptieren!

und so geht es jetzt weiter:

- Ich habe den Vertrag gestern einem Anwalt zur Prüfung gegeben.

- Mitgliedschaft HEV beantragt

- Ich habe den Immobilien Verkäufer soeben angerufen um den Notartermin zu verschieben und gleich noch für heute nachmittag einen Termin vereinbart. Er möchte mit mir den Kaufvertrag Punkt für Punkt durchgehen.

Er hat mir schon am Telefon erklärt, Punkt 1 "Die Anzahlung ist weder zu verzinsen noch sicherzustellen." nicht geändert werden kann.

Dies wäre auch Standard und gilt für alle Projekte die Schlüsselfertig erstellt werden!

Es besteht also ein Risiko für den Käufer, dass Geld (Anzahlung) zu verlieren, bei Zahlungsunfähigkeit der Baugesellschaft..... /emoticons/default_additional/110.gif

Die Baugesellschaft:

- AL Immobilen AG, Gossau

- Dietschweiler AG, Hoch-Tiefbau, Uetikon

Der Kaufvertrag wurde vom Notariat erstellt und angeblich überhaupt nicht verändert. Entspricht also absolut Schweizer Standard! Ist das so???

 
Der Kaufvertrag wurde vom Notariat erstellt und angeblich überhaupt nicht verändert. Entspricht also absolut Schweizer Standard! Ist das so???
aufgabe des notariates ist es, verträge öffentlich zu beurkunden. das heisst, dass das notariat prüft, dass die verträge den parteiwillen entsprechen und beglaubigt, dass beide seiten die verträge so verstanden haben, wie sie geschrieben wurden und dass die parteien persönlich die unterschrift geleistet haben. ferner prüfen sie verträge auf rechtswidrigkeiten und machen darauf aufmerksam.

also, das notariat hat die verträge erstellt, aber sicherlich aufgrund einer vorgabe des gu.

 
"Der Kaufvertrag wurde vom Notariat erstellt und angeblich überhaupt nicht verändert. Entspricht also absolut Schweizer Standard!"

Ist unwichtig. Ein Vertrag ist eine Willenserklärung beider Parteien, er muss Dir passen, egal wie blöd die anderen sind, die das mit sich machen lassen.

Bei der Diskussion über den Punkt Mängelbehebung mal sachte nachfragen, ob er denn nicht beabsichtige, Qualitätsarbeit abzuliefern. Auf die energische Bestätigung, man arbeite selbstverständlich zur vollen Zufriedenheit der Kunden bla bla, nachschieben "und warum wollen Sie das dann im Vertrag explizit wegbedingen?"

 
Er hat mir schon am Telefon erklärt, Punkt 1 "Die Anzahlung ist weder zu verzinsen noch sicherzustellen." nicht geändert werden kann.

Dies wäre auch Standard und gilt für alle Projekte die Schlüsselfertig erstellt werden!
Das ist einfach Unsinn!

Das nicht verzinsen würde ja noch gehen - aber dann nur auf ein Sperrkonto! Ich würde NIE IM LEBEN so einen Vertrag unterschreiben. Von wegen "Standard"..... *kopfschüttel*

Man kann jeden Vertragsentwurf ändern - auch wir haben den GU-Vertrag geändert (es muss schliesslich für beide passen!).

Macht einfach einen valablen Vorschlag - und fragt ihn allenfalls (wenn er nicht darauf eingehen will), warum denn nicht? Ihr bezahlt ja, wollt aber euer sauer verdientes Geld abgesichert haben: Gegen das gibt es wirklich KEINE valablen Gegenargumente.

 
Ja so ist es. Es geht um 180.000 CHF, unser sauer erstpartes Geld !!

Das muss irgendwie abgesichert sein. Mein Vorschlag ist Sperrkonto oder eine Bankbürgschaft zu erhalten... Momentan läuft es gar nicht gut, leider.

Die Wahrscheinlichkeit das wir überein kommen sehe ich bei 50% höchstens. Das ganze könnte also platzen... Dabei gefällt uns das Haus / Konzept so gut /emoticons/default_sad.png

Allerdings hat die Baugesllschaft gute Referenzen. Besteht auch schon lange. Das spricht wieder dafür....

Fängt toll an das ganze Thema mit dem "Hauskauf" /emoticons/default_mad.png

Eine Antwort vom Anwalt:

alle erwähnten Punkte sind für Sie nachteilig und sehr riskant, Sie haben das richtig erkannt, sodass aus dieser Sicht in der Tat abgeraten werden muss. Die recht hohe Anzahlung wird wohl für die Bezahlung der Unternehmer (1. Etappe) benötigt. Die Reservationszahlung müsste notariell beurkundet sein zur Gültigkeit, auch der Rückbehalt von Fr. 5'000.00 fällt darunter. Da ein Anbietermarkt besteht, müssen Sie sich überlegen, ob Sie diese hohen Risiken eingehen wollen oder nicht....

 
Es lohnt sich wenn man etwas Druck macht.

Wir bekommen eine Bankgarantie. Diese kostet uns ca. 1600 CHF (gilt für 1,5 Jahre bzw. bis Eigentumsübertragung). Bei einer Anzahlung von 180.000 CHF sind das Peanuts und wir werden das nun so machen.

Der Punkt der Garantiefrist wird auch geändert: 2 Jahre gilt ab Eigentumsübertragung. Die Baugarantie gemäss SIA Bestimmungen.

Jetzt werden wir den Vertrag akzeptieren.

Bin happy /emoticons/default_smile.png

 
Hi Sailor

Wir stehen vor einer ähnliche Problematik mit der Anzahlung. Welche Bank stellt die Bankgarantie aus, die des Verkäufters?

Merci für di Antwort, Birkii

 
Hallo Birkii,

ja, die Bankgarantie stellt die Bank der Verkäuferschaft, wir bezahlen nur die Gebühren 0.6% pro Jahr.

Wenn Dir das wichtig ist, bleib hartnäckig! Für uns wäre das ein KO-Kriterium gewesen.

Gruss,

Sailor

 

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