Ich stehe kurz vor dem Unterzeichnung eines Kaufvertrags für eine Eigentumswohnung, die noch zu bauen ist. Im Kaufvertragsentwurf des Notariats stehen ein paar Klauseln, die eher verkäuferfreundlich sind.
1. Die Anzahlung sind der Käuferschaft bis zur grundbuchamtlichen Eigentumsübertragung weder zu verzinsen noch sicherzustellen.
2. Die Verkäuferschaft behält sich das Recht vor, während der Bauausführung von den vorgenannten Plänen und dem Baubeschrieb abzuweichen, sofern diese Änderungen keine wertmindernden Auswirkungen bez. der Kaufobjekte nach sich ziehen.
3. Geringfügige Farbabweichungen, Kratzer, Haarrisse bis 0.5 mm, das Abschwinden von Holzkonstruktionen und eventuelle Unebenheiten in Verputzen, Belägen und Verkleidungen, einzelne feuchte Stellen im Untergeschoss sind durch die Käuferschaft zu tolerieren.
4. Gewährleistung
...
Im Übrigen wird jede Gewährleistung seitens der Verkäuferschaft für Sach- und/oder Rechtsmängel wegbedungen.
Dies bedeutet, dass die Verkäuferschaft weder für offene, noch für verdeckte Mängel haftet, auch wenn diese erheblich oder unerwartet sind.
Diese Freizeichnung unterliegt den gesetzlichen Schranken. Insbesondere bleibt die Haftung der Verkäuferschaft wie folgt vorbehalten:
- für die in diesem Vertrag oder vor Vertragsabschluss schriftlich zugesicherten Eigenschaften der Kaufsobjekte;
- für Mängel, die arglistig verschwiegen werden;
- für Mängel, die gänzlich ausserhalb dessen liegen, womit vernünftigerweise zu rechnen ist.
Die Notarin hat die Parteien auf die Bedeutung dieser Bestimmung hingewiesen.
Dieser Punkt ist heikel.
Meinungen dazu?
1. Die Anzahlung sind der Käuferschaft bis zur grundbuchamtlichen Eigentumsübertragung weder zu verzinsen noch sicherzustellen.
2. Die Verkäuferschaft behält sich das Recht vor, während der Bauausführung von den vorgenannten Plänen und dem Baubeschrieb abzuweichen, sofern diese Änderungen keine wertmindernden Auswirkungen bez. der Kaufobjekte nach sich ziehen.
3. Geringfügige Farbabweichungen, Kratzer, Haarrisse bis 0.5 mm, das Abschwinden von Holzkonstruktionen und eventuelle Unebenheiten in Verputzen, Belägen und Verkleidungen, einzelne feuchte Stellen im Untergeschoss sind durch die Käuferschaft zu tolerieren.
4. Gewährleistung
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Im Übrigen wird jede Gewährleistung seitens der Verkäuferschaft für Sach- und/oder Rechtsmängel wegbedungen.
Dies bedeutet, dass die Verkäuferschaft weder für offene, noch für verdeckte Mängel haftet, auch wenn diese erheblich oder unerwartet sind.
Diese Freizeichnung unterliegt den gesetzlichen Schranken. Insbesondere bleibt die Haftung der Verkäuferschaft wie folgt vorbehalten:
- für die in diesem Vertrag oder vor Vertragsabschluss schriftlich zugesicherten Eigenschaften der Kaufsobjekte;
- für Mängel, die arglistig verschwiegen werden;
- für Mängel, die gänzlich ausserhalb dessen liegen, womit vernünftigerweise zu rechnen ist.
Die Notarin hat die Parteien auf die Bedeutung dieser Bestimmung hingewiesen.
Dieser Punkt ist heikel.
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