Kaufvertrag

fairy

Mitglied
19. Aug. 2008
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Wir wollen ein etwas älteres Haus kaufen (1943). Im Kaufvertrag hat es einige Punkte die wir nicht genau verstehen:

- "Für das Kaufsobjekt gemäss Ziffer II. hievor wird seitens der Verkäuferin ?

soweit gesetzlich zulässig ? keinerlei Währschaft geleistet. Die Käufer

übernehmen das Kaufsobjekt im heutigen Zustand, wie besichtigt und bekannt."

--> Was gibt es für gesetzliche Einschränkungen oder Pflichten des Verkäufers? (Ist z.B. die Kontrolle der elektrischen Hausinstallation eine Pflicht des Verkäufers oder legt das Gesetz dazu nichts fest?)

- "Die Titelsschuldpflicht für allenfalls durch die beiden vorstehend aufgeführten Schuldbriefe sichergestellte Grundpfand- und/oder Kurrentschulden wird von den Käufern nicht übernommen. "

--> Was sind Titelschuldpflicht, Grundpfand- und/oder Kurrentschulden?

- Wir haben vor dem Haus eine Privatstrasse, die wird im Vertrag aufgeführt als "Anteil an Weg Parz. xxxx. Was können für Pflichten auf uns zukommen, bei einem gemeinsam genutztem Weg (Kiesweg) - Schneeräumung, Neues Kies, ??

Kann mir jemand mit meinen Fragen weiterhelfen??

Vielen Dank

 
Hallo

Ein Käufer kauft ein Haus, so wie es ist. Der Verkäufer hat keine Pflicht zB. Anschlüsse prüfen zu lassen. Alles was zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wird, das hat Gültigkeit. Somit ist Sache des Käufers gewisse Forderungen zu stellen. Es ist zu beachten, dass speziell ein Einfamilienhaus immer ein "Konsumgut" ist, der Verkaufspreis richtet sich nach Angebot und Nachfrage.

In allen Kaufverträgen wird die Gewährleistung wegbedungen, dazu gibt es eine klare Formulierung, jedoch ist es so, dass ein Mangel der arglistig verschwiegen wurde zur Folge hat, dass ein Verkäufer zur Rechenschaft gezogen werden kann. Dies betrifft jedoch dann schon schwierige Fälle wie Statik, Altlasten etc.

Hierzu lautet der Text in den weiteren Bestimmungen des Vertrages:

Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die Art. 192 ? 196 des Schweiz. Obligationenrechtes (OR) über die Rechtsgewährleistung sowie die Art. 197 ff und Art. 219 OR über Sachgewährleistung (Mängelhaftung) aufmerksam gemacht worden.

Jede Gewährleistungspflicht für Rechts- und Sachmängel am Kaufobjekt im Sinne des OR wird aufgehoben. Nach Art. 192 Abs. 3 und Art. 199 OR ist diese Vereinbarung ungültig, wenn die Verkäufer den Käufern die Gewährsmängel absichtlich bzw. arglistig verschwiegen haben.

Betreffend der Kurrentschuld und Faustpfandverhältnisse hätte ich vom Kanton Aargau eine Vorlage resp. Merkblatt. Sende mir dazu Deine Mail-Adresse an speidel@bluewin.ch, so kann ich das Merkblatt Dir zustellen.

Ein Ratschlag zum Schluss: Besichtige das Objekt mit einem Fachmann der Dir aufdeckt was am Haus nicht in Ordnung ist etc.

Viel Erfolg für die weiteren Entscheidungen.

Gruss Bauexperte

 

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