Konkurs und Garantie

Glatze

Mitglied
27. Okt. 2008
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Hallo zusammen

Leider ist mein erster eigener Eintrag in das Forum kein erfreulicher.

Das wahrscheinlich unangenehmste ist bei uns eingetroffen. Unser Baumeister ist Konkurs gegangen.

Keller, und EG sind gebaut. Die Eisen für die Decke EG sind eingelegt - uns nun das.

Glücklicherweise werden wir wahrscheinlich mit einem blauen Auge davon kommen, da wir mit einem GU bauen.

Da wir keine direkten Vertragspartner (auf die Ausnahme komme ich weiter unten noch zu sprechen) des Baumeisters sind und unser GU ein "Topfsystem" inkl. Treuhänder hat, ist unser Geld noch da.

In der Zwischenzeit war ich auch bereits beim Konkursverwalter, welcher mir sehr geholfen hat.

Das "Schlimmste" was passieren könnte, wäre, dass ein Handwerker vom Handwerkerpfandrecht gebrauch machen würde und dieses provisorisch auf unser Grundstück legt. Dies haben wir aber mit einem Vertragspassus mit unseren GU geregelt (das hat mittlerweile auch bereits funktioniert).

Normalerweise hat man ja nach SIA 118 2 Jahre Garantie (auf versteckte Mängel 5 Jahre). Diese kann ich ja nun nicht mehr geltend machen, da die Firma nicht mehr existiert.

In dieser SIA Norm steht anscheinend auch, dass man 10 % der Summe während der 2 Jahre zurückbehalten kann. Leider habe ich im Internet immer nur Informationen gefunden, die auf SIA 118 Bezug nehmen. Die Norm selbst habe ich nirgends gefunden.

Für die Erschliessung, Dachwasser und Sickerleitungen, haben wir auch diesen Baumeister beauftragt (ist nicht Bestandteil des Vertrags mit dem GU).

Den grössten Teil davon haben wir auch bereits bezahlt.

Nun aber zu meinen Fragen an euch Bau- und Rechtsexperten.

- Wie muss ich meinen Brief an das Konkursamt verfassen, dass ich diesen Teil einbehalten möchte, da ich keine Garantieleistungen mehr habe und bei späteren Schäden keine Garantieforderungen anbringen kann.

Damit wir uns richtig verstehen, ich möchte kein Gewinn aus dem Konkurs meines Baumeisters machen. Die ausstehende Zahlung ist kleiner als 10%.

- Erhalte ich die Garantie für die bereits getätigten Arbeiten von meinem GU (schliesslich ist er mein Vertragspartner)? Kennt da jemand die Rechtsprechung?

- Gibt es wichtige Dinge an die ich in der kurzen Zeit bisher nicht beachtet habe?

Zu guter Letzt. Bitte gebt kein Feedback auf meine Fragen im Sinne von "Meiner Meinung nach sollte das so sein....". Denn ich möchte keine formaljuristischen Fehler begehen.

Besten Dank für eure Zeit und euer Feedback

Glatze

 
Zu guter Letzt. Bitte gebt kein Feedback auf meine Fragen im Sinne von "Meiner Meinung nach sollte das so sein....". Denn ich möchte keine formaljuristischen Fehler begehen.

Besten Dank für eure Zeit und euer Feedback

Glatze
Hallo Glatze,

dann wirst Du wohl kaum eine Antwort erhalten.../emoticons/default_ohmy.png selbst die Anwälte hier im Forum werden Dir hier keine rechtsverbindliche Aussagen geben, welche Du 1:1 übernehmen kannst. Dazu sind immer alle Faktoren und Veträge heranzuziehen.

Da Du ja mit GU baust, wird er auch die Garantieleistungen übernehmen müssen. Egal ob sein Vetragspartner noch besteht oder nicht. Es sei denn, womit es dann schon losgeht, dass im Vertrag enthalten ist, die Gewährleistungsansprüche nach Erstellung und Übergabe an Dich abzutreten?

Wenn nicht, brauchst Du auch kein Schreiben wegen dem Einbehalt zu machen, dies macht dann schon der GU im Eigeninteresse bzw. der bezahlt den so oder so nicht.

Für den Teil der von Dir direkt beauftragten Arbeiten, welche ja auch bezahlt oder fast bezahlt sind, da musst Du dies natürlich in einem passenden Schreiben mitteilen. Hier kannst Du auch die 10% Einbehalt (wenn von der Summe noch möglich) tätigen, oder Dir vom Konkursverwalter eine entspr. Bankbürgschaft vorlegen lassen (welche er aber beim Konkurs wohl von keiner Bank erhalten wird).

Da Dir der GU aber auch die Garantiescheine des Baumeisters nicht mehr geben kann, würde ich auch Diesen per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, dass Du ihn aufforderst, in Deinem Sinne, den Gewährleistungseinbehalt für seinen Vertragsumfang mit dem Baumeister, zurückzubehalten und Dir zur Verfügung zu stellen, bzw. dass Du diesen im Zweifelsfall an seiner Schlussrechnung in Abzug bringst. Nach dem Ablauf der Gewährleistung müsstest Du ihn natürlich wieder auszahlen.

Und denke daran, der Konkursverwalter ist nicht Dein Freund! Er wird und muss versuchen, soviel Geld als möglich einzutreiben. Dabei sind ihm Deine Probleme letztlich egal.

 
dann wirst Du wohl kaum eine Antwort erhalten.../emoticons/default_ohmy.png selbst die Anwälte hier im Forum werden Dir hier keine rechtsverbindliche Aussagen geben, welche Du 1:1 übernehmen kannst.
Guten Morgen Pfälzer

Besten Dank für die schnelle Antwort.

... ich wollte auf keinen Fall den Eindruck erwecken, dass ich pfannenfertige Antworten erhalten möchte. Es geht mir nur darum, dass die Tipps einigermassen Hand und Fuss haben.

Das das geht beweist ja bereits dein Eintrag /emoticons/default_biggrin.png.

Also liebe Gemeinde weitere Inputs sind herzlich willkommen.

Evtl. hat auch jemand die SIA Norm 118 rumliegen...

Gruss Glatze

 
Hallo Glatze

Tut mir sehr leid zu hören... Ich hab's gestern "mitbekommen" und darauf hin mit meinem BL und anderen Handwerkern, die bei mir Arbeiten erledigen mussten, besprochen in der Hoffnung, schlaue Lösungsansätze zu finden... Auf jeden Fall "freut" es mich zu hören, dass ihr mit einem blauen Auge davon kommen könnt - da ihr mit GU baut. Massgebend ist ja, was in eurem GU-Vertrag steht in Bezug auf die Erstellungs- resp. Fertigungsgarantie (Hausbank GU) und wie die Tranchenzahlungen geregelt sind. Garantieleistungen sollte, wie du ja auch schreibst, beim GU liegen. Lass mich bitte wissen, wenn ich "vor Ort" etwas für euch machen kann...

Gruss,

Serge

 

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