Mit WeberHaus habe ich einen Werkvertrag zwecks Preisgarantie eines Fertighauses unterzeichnet. Darin enthalten ist eine Konventionalstrafe von 10%. Nun kann das Fertighaus aufgrund einzuhaltender Grenzabstände nicht realisiert werden. WeberHaus wird voraussichtlich diese 10% gerichtlich einfordern, obwohl keinerlei Leistung mit Ausnahme der Bestätigung "Inkrafttretung Werkvertrag" erbracht wurde. Hat WeberHaus nach Schweizerischem Recht die Möglichkeit zur Einforderung dieser Konventionalstrafe? Es war bereits bei Werkvertragsunterzeichnung klar, dass ein Nähergrenzbaurecht des Nachbarn erforderlich war. Dieses wurde dann definitiv abgelehnt. Umso ärgerlicher ist der Fall, da ich den Bauberater auf die finanzielle Verpflichtung angesprochen habe. Er hat mir mündlich mitgeteilt, dass ich mich zu nichts verpflichte. Ich bleibe vollkommen frei und könne auch jederzeit eine Eigentumswohnung kaufen. Gibt es jemanden mit ähnlichen negativen Erfahrungen und soll ich das Risiko einer Betreibung eingehen?