Konventionalstrafe WeberHaus

Steven

Mitglied
19. Aug. 2009
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Mit WeberHaus habe ich einen Werkvertrag zwecks Preisgarantie eines Fertighauses unterzeichnet. Darin enthalten ist eine Konventionalstrafe von 10%. Nun kann das Fertighaus aufgrund einzuhaltender Grenzabstände nicht realisiert werden. WeberHaus wird voraussichtlich diese 10% gerichtlich einfordern, obwohl keinerlei Leistung mit Ausnahme der Bestätigung "Inkrafttretung Werkvertrag" erbracht wurde. Hat WeberHaus nach Schweizerischem Recht die Möglichkeit zur Einforderung dieser Konventionalstrafe? Es war bereits bei Werkvertragsunterzeichnung klar, dass ein Nähergrenzbaurecht des Nachbarn erforderlich war. Dieses wurde dann definitiv abgelehnt. Umso ärgerlicher ist der Fall, da ich den Bauberater auf die finanzielle Verpflichtung angesprochen habe. Er hat mir mündlich mitgeteilt, dass ich mich zu nichts verpflichte. Ich bleibe vollkommen frei und könne auch jederzeit eine Eigentumswohnung kaufen. Gibt es jemanden mit ähnlichen negativen Erfahrungen und soll ich das Risiko einer Betreibung eingehen?

 
Vermutlich kommt es darauf an, was genau der Werkvertrag beinhaltet, wie er aufgebaut ist (z.B. verschiedene Bauphasen, Vorprojekt, etc) und ob der genaue Standort (Parzelle, Gemeinde, etc) definiert worden ist oder inwiefern Weberhaus verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihrer Dienstleistung entsprechende Vorabklärungen zu treffen. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer schadlos zu halten (z.B. Rücktritt vom Vertrag, OR 377). Durch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, könnte allenfalls ein Gericht darüber entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen dieser Vertrag aufgelöst werden könnte. Der Analyse des genauen Vertragsgegenstand sowie die Definition/Zusammenhang der Konventionalstrafe im Vertrag wird vermutlich eine Indikation darüber geben, ob Weberhaus Aussicht auf Erfolg hat.

Es lohnt sich aber in jedem Fall, einen Juristen betreffend dieses Problems ins Boot zu holen; allenfalls reicht diese Drohkulisse bereits.

Für künftige Verträge ist zu berücksichtigen, dass ein Werkvertrag entsprechende Ausschlussmöglichkeiten bietet, damit es gar nie zu einem solchen Rechtsstreit kommen kann. (z.B. in welchen Bauphasen wird überhaupt eine Konventionalstrafe angewendet, bei Undurchführbarkeit, etc)

 

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