Kostenaufteilung Kanalisationsanierung

lodi

Mitglied
11. Nov. 2012
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Hallo zusammen

Habe mal eine Frage zur aufteilung der Kosten für die Sanierung der Kanalisation.

Es sind drei Einfamilienhäuser an einer Kanalisationsleitung angeschlossen. Es Handelt sich um eine Privatstrasse, deshalb müssen wir auch die Sanierung selber bezahlen bis an den öffentlichen Anschluss. Die Gesamtlänge beträgt 60 m. Von dem Anschluss bis zum ersten Haus sind es 15m, vom ersten zum zweiten Haus nochmals 15m, und von zweiten bis zum dritten 30m. Wie sieht es aus mit der Aufteilung. Ich bin der Meinung das der vom ersten Haus1/3, der vom zweiten 1/3 + 1/2 und der vom dritten Haus 1/3 + 1/2+ die restlichen 30 m bezahlen soll. So würde jeder nach der Benutzung sein anteil bezahlen. Der vom dritten Haus ist der Meinung jeder soll 1/3 der gesammten Läng übernehmen. Was ist eure Meinung dazu?

 
Salü!

Andere Überlegung: Lift in 2 Stöckigem Haus - Parterre bezahlt nichts (braucht ja den Lift nicht) 1ster Stock bezahlt 1/3 und 2ter Stock bezahlt 2/3....

Nun ist die Rechtssprechung aber so, dass auch der Parterre für den Lift bezahlten muss. Aus meiner Sicht müssten also jede Partei 1/3 bezahlen.

Ist aber nur meine Meinung - bin kein Jurist. Gruhuss.

 
Ich bin deiner Meinung lodi und würde das auch so Aufteilen. Auch wenn das anscheinend beim Lift anders ist.

Falls Du im ersten Haus wohnst, hast Du definitiv nichts von den 2 hinteren Abschnitten der Kanalisation.

 
Glaub mir, es gibt gaaaanz viele Möglichkeiten, einen solchen Kostenteiler zu erstellen. Z.B. nach Anzahl Wasserbezugsstellen im Hause, nach m2 der Grundstückfläche, nach Anzahl Personen, die in den Häusern leben, ein Mix aus alledem usw.

Grundsätzlich seid ihr eine einfache Gesellschaft und ohne die Zustimmung aller Gesellschafter passiert nicht mal der Auftrag an das Sanierungsunternehmen, ausser jemand ist bereit, die Kosten vorzuschiessen und diese dann auf eigenes Risiko bei den übrigen Beteiligten einzutreiben.

Wenn ihr nun also alle vernünftig seid, so empehle ich euch die Drittelslösung als wohl Fairste.

 
Hallo lodi

Üblich -zumindest im Kanton Bern- ist eine längenabhängige Kostenverrechnung. Wie bereits uster erwähnt hat, bist du für den Leitungsabschnitt nach "deiner" Einleitstelle nicht mehr zuständig. Der "tiefere Sinn" einer Gemeinschaftsleitung ist ja gerade die Möglichkeit die Kosten auf mehrere Parteien zu verteilen. Die Alternative wäre, dass zu jedem Einfamilienhaus eine eigene Leitung erstellt worden wäre... = die längste Leitung löst halt immer auch die höchsten Kosten aus.

Anders würde es aussehen, falls der Liegenschaftseigentümer am Ende der Leitung, diese ursprünglich selber finanziert hat und später weitere Anschlüsse gestattet hat. Dann kann er den Kostenteiler nach eigenem Ermessen festlegen. Dies sollte jedoch zum Zeitpunkt des Anschlusses festgelegt werden (wie immer am besten Schriftlich). Auch hier eine Alternative: Für den Anschluss wurde eine einmalige Anschlussgebühr verlangt, der zukünftige Kostenteiler für Unterhaltsarbeiten basiert wieder auf der Leitungslänge.

Ev. könnte eine Klärung der Eigentumsverhältnisse weiterhelfen. Gestützt auf die kant. Vorschriften, sind Leitungen ab dem Zusammenschluss von min. 2 Einleitern (z.B. EFH) öffentlich, das heisst in Besitz und Unterhalt der Gemeinde.

Diese Handhabung ist jedoch vielfach im Abwasserreglement anders bestimmt (mal reinschauen) oder im massgebenden öffentlichen Entwässerungsplan (muss im Kanton Bern von jeder Gemeinde erstellt werden) anders zugeordnet. In diesem Plan wird verbindlich festgelegt, welche Leitungen privat oder eben öffentlich sind.

Das Thema ist eher komplex wie einfach, deshalb sind mehrer Lösungen möglich... ;-)

ronjon

 

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