Kostenüberschreitungen, HILFE!

marvin512

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07. Feb. 2008
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Hallo zusammen! /emoticons/default_confused.png

Ich Bin am Ende mit meinem Latein!!!! Ich bin seit einem Jahr mit meinem Anwalt wegen Baukostenüberschreitungen gegen meinen Architekten im Verfahren. Die Summe des Hauses laut KV Architekt beträgt 850'000.-, die Kostenüberschreitungen beliefen sich auf 230'000.-!!! Mein Architekt hat es geschafft, fast jede Position des KV zu überschreiten. Auf mehrmaligen Verweis auf die Missstände und Sitzung mit meinem Anwalt, erstellte der Architekt am Ende des Baus eine Mehrkostenaufstellung. Alles hingeschwindelt! Die Rechnungen der Unternehmer lauteten alle auf meinen Namen. Mein Architekt drohte mir immer wieder mit dem Handwerkerpfandrecht und Betreibungen. Hier nur ein Beispiel: Aushub: KV 8'500.-, tatsächliche Kosten 29'200.-!! Die Begründung des Architekten war, es habe Probleme mit der Geologie des Erdreiches gegeben, nach Begutachtung des Geologen und dem geologischen Gutachten, müsse die Baugrube flacher ausgehoben werden. Der Hammer: zu diesem Zeitpunkt bestand kein geologisches Gutachten, und der absolute Hammer: Nach mehrmaligen Telefonaten mit der Aushubfirma und Drohung mit Anwalt rückte die Firma mit der Offerte für den Aushub raus: 23'000.-!!!!!! Datum der Offertstellung kurz nach Erhalt des KV vom Architekten!! Diese Situation wiederspiegelte sich bei fast allen Unternehmern. Im Verfahren gegen meinen Architekten ist mein Anwalt abgeblitzt, Begründung der Richterin: Das sei heute schon fast normal...... Verfahren eingestellt. Geld für einen neuen Anwalt habe ich keins, Rechnungen sind zum Glück alle bezahlt, ich verfügte über genügend Reserven. Ich will weitergehen, weiss aber nicht wie!!

Bitte ganz dringend um eure Mithilfe und Tips!!!

Vielen Dank!!!

Marvin

 
Grundsätzliches nach dem „Architektenrecht“ der Herren Gauch, Tercier und Schumacher, unter Einbezug der SIA, des OR und des ZGB:

Die Kostenangaben des Architekten sind nur (aber immerhin) Prognosen der Kosten zukünftiger Leistungen, welche meist von Dritten (Unternehmern etc.) erbracht werden. Den Schätzungen und selbst dem Kostenvoranschlag wohnt ein wesenseigenes Unsicherheitselement inne. Deshalb sieht z.B. die SIA 102 unterschiedliche Genauigkeitsgrade der verschiedenen Kostenangaben des Architekten vor.

Aus diesem Grund habe ich gefragt, in welcher Phase (Baumassenermittlung, Vorprojekt, Baugenehmigungsprojekt, Ausführungsprojekt) Dir der Architekt den KV vorgelegt hat – daraus wird der Genauigkeitsgrad der Kostenschätzung abgeleitet. Noch andere zwei Fragen: hast Du das Architektenhonorar vollumfänglich bezahlt? Weißt Du, ob der Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung hat?

Weiter nach Gauch, Tercier und Schumacher:

Ist die SIA 102 übernommen worden, darf sich der Architekt nicht darauf verlassen, dass der Bauherr in der SIA Ordnung den Genauigkeitsgrad selber nachschlägt, sondern jener muss von sich aus den Bauherrn über das Risiko der Mehrkosten aufklären, insbesondere auf den Genauigkeitsgrad ausdrücklich aufmerksam machen. Ziel dieser Aufklärungsarbeit des Architekten ist, dass der Bauherr in voller Kenntnis der Sachlage, d.h. des Risikos von Mehrkosten zufolge der wesenseigenen Ungenauigkeit der Kostenangaben, seine weiteren Entscheide fällt, z.B. indem er das Bauprojekt reduziert, um keine Mehrkosten innerhalb der Toleranzgrenze zu riskieren, welche ohne Kostenreduktion bestehen würde.

Aus der Pflicht zur Einhaltung des Kostenvoranschlages folgt eine dauernde Überwachungspflicht. Bei jeder einzelnen Arbeitsvergebung muss der Architekt den Bauherrn darauf aufmerksam machen, ob der Werkpreis im Rahmen des Kostenvoranschlages liegt. Zeichnen sich Kostenüberschreitungen ab, hat der Architekt sofort Abklärungen zu treffen und den Bauherrn unverzüglich zu orientieren. Der Bauherr soll sich in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden können, ob er die Kostenüberschreitung in Kauf nehmen, das Bauvorhaben fallen lassen oder Einsparungen in anderen Positionen erzielen will.

Äußert der Bauherr Abänderungswünsche, so muss ihn der Architekt über die finanziellen Folgen aufklären, damit der Bauherr allenfalls auf die Abänderung verzichten kann.

Der Architekt kann seine Pflichten auf verschiedene Weise, durch vertragswidriges Verhalten, verletzen: wenn er die mutmaßlichen Baukosten unsorgfältig schätzt, die Kosten nicht überwacht, den Bauherrn über die Unsicherheitsfaktoren der Kostenangaben und über die finanziellen Folgen von Änderungswünschen des Bauherrn nicht aufklärt etc.

Falsche Kostenangaben des Architekten können beispielsweise die folgenden Ursachen haben: Planfehler, falsches Kubikmeter- Ausmaß für die kubische Berechnung, Multiplikation des richtigen Bauvolumens mit einem unrealistischen Kubikmeter- Ansatz, vergessene Leistungsposition, Lücken oder falsche Masse in einem Leistungsverzeichnis, keine Berücksichtigung der wahrscheinlichen Bauteuerung, Rechnungsfehler etc.

Der Beweis der Vertragsverletzung, insbesondere die Toleranzgrenze

Die Beweislast

Die Vertragsverletzung, z.B. die unsorgfältige Erstellung eines Kostenvoranschlages, ist vom Bauherrn zu beweisen (Art. 8 ZGB). Ebenfalls dem Bauherrn obliegt es, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem von ihm geltend gemachten Schaden zu belegen. Beispiel: Der Bauherr hat zu beweisen, dass eine massive Kostenüberschreitung auf die mangelnde Abklärung des Baugrundes durch den Architekten zurückzuführen ist und dass er den Bau nicht begonnen hätte, wenn er rechtzeitig um die zusätzlichen Kosten für die Pfählung gewusst hätte (in Deinem Fall hätte man Einsparungen bei anderen Positionen, evtl. schon bei der Erfassung der Baumasse, tätigen können oder sollen).

Der Anscheinsbeweis

Da dem Bauherrn zwangsläufig vieles verborgen bleibt, was der Architekt tut oder unterlässt, kann von ihm kein absolut sicherer, direkter Beweis der Vertragsverletzung gefordert werden. Meistens genügt der Anscheinsbeweis, d.h. der Beweis der hohen Wahrscheinlichkeit einer Vertragsverletzung. Bestimmte, erwiesene Tatsachen lassen z.B. den Schluss zu, dass sie höchstwahrscheinlich auf eine bestimmte Ursache zurückzuführen sind. Der Zweifel ist zwar nicht ausgeschlossen, erscheint aber nach den Erfahrungen des Lebens nicht als berechtigt. Beispiel: Aus dem großen Ausmaß einer Kostenüberschreitung wird der Schluss gezogen, dass diese nicht anders als mit einer unsorgfältigen Erfassung und Überwachung der Kosten durch den Architekten erklärt werden kann.

Der Anscheinsbeweis bewirkt keine Umkehrung der Beweislast. Die im Anscheinsbeweis enthaltene Vermutung ist so lange beweiskräftig, als nicht Umstände nachgewiesen sind, welche es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich der vermutete typische Kausalverlauf im betreffenden Einzelfall tatsächlich abgespielt hat. Derjenige, der durch einen Anscheinsbeweis belastet wird, kann diesen entkräften, indem er Tatsachen beweist, welche Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerung des Anscheinsbeweises erwecken. Gelingt dies, lebt die volle Beweislast wieder auf. Beispiel: Der Architekt weist nach, dass der Bauherr Abänderungen verlangte, welche die Baukosten verteuerten und darum wusste.

Ein Anscheinsbeweis kann auch mit einem anderen Wahrscheinlichkeitsbeweis entkräftet werden. Beispiel: Jede Kostenschätzung ist in ihrem Wesen gemäß mit Unsicherheitsfaktoren behaftet, so dass nach dem typischen Kausalablauf eine geltend gemachte Kostenüberschreitung ganz oder teilweise auf diese wesenseigene Ungenauigkeit der Kostenschätzung zurückzuführen ist.

Zur Toleranzgrenze:

Die Toleranzgrenze beruht auf der Lebenserfahrung, dass Kostenprognosen wesensgemäß mit Unsicherheitsrisiken behaftet sind und dass deshalb nicht jede Kostenüberschreitung den Anschein einer unsorgfältigen Kostenerfassung bzw. Kostenüberwachung des Architekten zu begründen vermag. Die genaue Einhaltung des Kostenvoranschlages ist der Natur der Sache nach kaum möglich (BGE 28 II 546), weshalb der Architekt mangels spezieller abweichender Vereinbarung nicht für die ziffernmäßig genaue Einhaltung seiner Kostenberechnung verantwortlich ist (BGE 28 II 543).

639

Zugleich stellt die Toleranzgrenze den Anscheinsbeweis dafür dar, dass Kostenüberschreitungen, soweit sie die Toleranzgrenze übersteigen, auf Vertragsverletzungen des Architekten zurückzuführen sind, und dass dieser für die Mehrkosten oberhalb der Toleranzgrenze haftet. Die Toleranzgrenze ist auch eine Vermutung der (objektiven) Vertragsverletzung, beinhaltet jedoch weder eine Vermutung des Verschuldens noch des Schadens.

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Die Toleranzgrenze ist in beiden Richtungen stets nur, aber immerhin ein doppelter Anscheinsbeweis. Sie deutet „nach unten“ auf keine Vertragsverletzung und weist „nach oben“ auf ein vertragswidriges Verhalten des Architekten hin. In beiden Richtungen kann der Anscheinsbeweis zerstört werden. Der Bauherr kann einerseits beweisen, dass Mehrkosten unterhalb der Toleranzgrenze durch Vertragsverletzungen des Architekten (z.B. durch eine Weisungsabweichung, einen Planfehler etc.) verursacht worden sind und dass der Architekt für diese Mehrkosten einzustehen hat, obwohl sie unterhalb der Toleranzgrenze liegen. Andererseits kann der Architekt den Anscheinsbeweis der Toleranzgrenze entkräften, indem er nachweist, dass auch die Mehrkosten außerhalb der Toleranzgrenze durch Umstände (z.B. Planänderungen, außerordentliche Verhältnisse etc.) verursacht worden sind, welche nicht auf Vertragsverletzungen des Architekten zurückgeführt werden können.

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Da die Toleranzgrenze nur einen (zerstörbaren) Anscheinsbeweis darstellt, ist sie kein „Freibrief“ für Fehler des Architekten. Sie deckt nur Fehlerquellen ab, welche außerhalb des Einflussbereiches des Architekten liegen. Sie hat ihren Grund ausschließlich in der Ungenauigkeit, welche jeder Kostenprognose naturgemäß anhaftet. Die Toleranzgrenze kann deshalb nicht dazu missbraucht werden, den Architekten von der Haftung für eigene Fehler zu befreien. Für Vertragsverletzungen haftet der Architekt selbst dann, wenn der Kostenvoranschlag im Gesamten nicht überschritten oder sogar unterschritten wird.

Die Toleranzgrenze schützt den Architekten auch nicht vor der Haftung für vergessene Arbeitsgattungen, Lücken im Leistungsverzeichnis, Maßfehler etc. Hingegen haftet der Architekt nicht für untergeordnete Maßdifferenzen, Preisunterschiede, zusätzliche Kosten aufgrund notwendiger, detaillierter Ausführungsanweisungen der Bauleitung etc.

Dass die Toleranzgrenze nicht als Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Architekten missbraucht werden kann, wird schon dadurch gewährleistet, dass sie bloß ein Anscheinsbeweis ist, welcher durch Gegenbeweis zerstört werden kann. Jeder Partei ist die Analyse und der Beweis der einzelnen, konkreten Ursachen von Kostenüberschreitungen gestattet.

Die vereinbarte Toleranzgrenze

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Die übliche Toleranzgrenze (z.B. von 10% für Neubauten) kann von den Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung abgeändert werden.

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Die übliche Toleranzgrenze kann auch durch Übernahme vorformulierter Vertragsbedingungen, welche andere Genauigkeitsgrade enthalten, abgeändert werden. Die SIA 102 sieht die folgenden Genauigkeitsgrade vor: Für die Grobschätzung der Baukosten + 25%, für die Schätzung der Baukosten + 20%, und für den Kostenvoranschlag die üblichen + 10%.

Sofern die Parteien nichts anderes festlegen, sind vereinbarte Toleranzgrenzen keine Garantien, auf die sich der Bauherr berufen könnte, sondern funktionieren gleich wie die in Lehre und Rechtssprechung anerkannten Toleranzgrenzen im Sinne von doppelten Anscheinsbeweisen. Dies bedeutet, dass auch vereinbarte Toleranzgrenzen durch Gegenbeweis in die eine oder andere Richtung entkräftet werden können.

Ende der Auszüge aus dem „Architektenrecht“ von Gauch / Tercier, Schumacher

In Deinem Fall heißt das konkret, dass Du diese verschuldete Baukostenüberschreitung beweisen musst, und zwar anhand einzelner Positionen nach NPK (Submissionen, Devis) – eine Ameisenarbeit, die bereits Bestandteil Deiner ersten Klage hat sein müssen. Weder Richter noch Jurist beschäftigen sich mit der Frage, warum denn dort mehr Grundputz hingekommen ist oder warum jetzt der Aushub hat anders erstellt werden müssen. Außerdem, wie Du in Deinem Beispiel angibst – rein wegen der Änderung der Böschungsneigung sind diese Mehrkosten in Bezug auf die Aushubarbeiten purer Unsinn. Aber Du hast ja alle Verträge mit den Handwerkern / Unternehmern mit den dazu gehörenden Devitexten und Ausmaßen. Dazu hast Du die effektiven Ausmaße, die in der Rechnung erfasst werden. Diese einzelnen Positionen vergleichst Du miteinander unter Einbezug des oben erwähnten Textes.

Warum ist Dein Anwalt abgeblitzt? Hattest Du sowohl bei der Wahl des Architekten, als auch bei der Wahl Deines Anwaltes eine unglückliche Hand? Wären alle Mehrkostenpositionen seriös erfasst worden, so dass sich der Architekt nicht mehr hätte raus reden können, sähe ich ein „Abblitzen“ vor Gericht / Friedensrichter als eher unrealistisch, denn die von Dir erwähnte Kostenüberschreitung ist jenseits der erwähnten Toleranzen. Welchen Kubikmeter- Preis hatte er bei der Kostenschätzung vor der Baueingabe genommen?

Einen schönen Tag an alle (die es bis hierhin geschafft haben)! bud.

 
Ich verstehe nicht ganz wies dazu gekommen ist

Bei uns lief das folgendermasen ab:

1. KV vom Architekten bekommen (Grobberechnung)

2. Offerten / Ausschreibungen gemacht

3. KV wurde wieder angepasst gemäss Angeboten von Offerten

4. Verträge wurden abgeschlossen, d.h Preise waren nun

bekannt/fixiert

5. Neuer KV wurde erstellt gemäss Preisen in den Verträgen,

d.h die meisten Budgetposten waren vor Baubeginn bekannt !

6. Nun wurde mit dem Bau begonnen

Fazit: Ich wusste also schon VOR dem Baubeginn wie tuer der Bau kommen wird. Klar, einige Unbekannte wie Aushub (Baugrund, Fels) bleiben, aber grosse Abweichungen vom KV wirds nicht mehr geben !

Desshalb versteh ich nicht wies bei Dir soweit kommen konnte ? ?

Gruss

Hausbauer

 
Da kann ich mich selbst an der Nase nehmen!

Der Architekt lügte mir das Blaue vom Himmel, ich war ganz einfach zu gutgläubig! Werkverträge haben bestanden, die hat mir aber der Architek erst unter die Nase gehalten, als er die Arbeiten an die Handwerker selbst vergeben hat. Im Nachhinhein haben mich alle vor diesem Architekten gewarnt... aber im Nachhinein ist man immer schlauer. Eine Baukostenabrechnung habe ich bis heute vom Architekten nicht erhalten! Ich habe meine Eigene in Excel gemacht, nach eingehenden Handwerkerrechnungen. Meine Nachbarn haben mit dem selben Architekten gabaut, das gleiche Debakel. Diese wohnen seit fünf Jahren in ihrem Haus, immer noch keine Abrechnung vom Architekten. Hatten die gleichen Mehrkosten, ER musste zum Psychiater....

 
Da gibt es für mich eines, die Rechnungen der Handwerker gemäss Werkvertrag zahlen, der Architekt hat keinen Anspruch auf Mehrkosten gegenüber den Werkverträgen.

Der Architekt rechnet sein Honorar gemäss Vertrag auf der Bausumme, auf keinen Fall darf er Zuschläge auf die Rechnungen der Handwerker machen.

Schaut euren Architektenvertrag an, war er überhaupt befugt die Aufträge zu vergeben?

 
Das ist es ja eben.... Die Werkverträge wurden erst nach Erstellung des KV des Architekten gemacht! Ich kann euch die Ausreden die er Brachte nicht alle aufzählen, ich wäre morgen noch am Schreiben! Schon die Werkverträge waren höher als im KV! Er geht immer nach dem gleichen Muster vor, hat sogar ein Cousin von sich mit 200'000.- über den Tisch gezogen! Das Schlimme war noch, dass gewisse Handwerker die ich zur Rede stellte, das Vorgehen des Architekten kannten!!!

Der hat ein solches Chaos angerichtet... da weiss man echt nicht wie weiter. Mein Anwalt sagte das selbst, der mache ein solch grosses Chaos, dass es sehr schwierig sei gegen Ihn vorzugehen.

Er war im Übrigen nicht befugt, Aufträge zu vergeben. Eine Ausrede war auch, dass ich mich in den Bauablauf eingemischt hätte, und so Mehrkosten verursacht hätte!

 
Es ist normal dass die Werkverträge erst nach dem KV hereinkommen, der KV ist ja je nach baustufe mit einer Ungewissheit behaftet. Es ist und bleibt ein Voranschlag, also eine Schätzung mit einer prozentualen Ungenauigkeit, nur nachdem alle Werkverträge da sind ist das effektive Ausmass bekannt.

Das schützt einem aber nicht davor dass der Architekt im KV viel zu optimistisch ist damit der Bauherr einsteigt, dagegen kann man leider nicht viel machen, ausser den KV nachrechnen lassen.

 
1. Ihr keine KEINE diese Werkverträge unterschrieben ?

2. Darf ich frag?n wieviel dieser Heini für seine "Arbeit"

verlangt hat ? Ich hofffe Ihr habt ihn noch nicht vollständig

bezahlt ? ? ?? ?

Gruss

Hausbauer

 
Offensichtlich war hier auch die Aufgabenteilung und vor allem die Verantwortlichkeiten zwischen Architekt und Bauherr nicht geklärt.

Ich denke, da ist man viel zu blauäugig in etwas "reingelaufen". Ohne GU und Festpreis muss man sich im Klaren darüber sein, dass es doch für den Bauherrn mit klar mehr Kontrollen verbunden ist. So würde ich mir jeden Kostenvoranschlag der Handwerker zeigen lassen, bevor ich etwas zur Ausführung genehmige. Alternativ können - z.B auf Basis von (seriösen) Kostenberechnungen des Architekten - Entscheide an denselben im Rahmen der gemachten KV (Architekt) delegiert werden. So hätte man Gewähr, dass die Kosten nicht aus dem Ruder laufen.

Nichtsdestotrotz: Wenn das Geschilderte stimmt (woran ich ja gar nicht zweifle), dann ist dieser Architekt ein schwarzes Schaf der Zunft. Gerade weil man als Bauherr in vielen Belangen Laie ist, wendet man sich an einen Fachmann. In diesem Fall hier entpuppt sich dieser eher als unqualitifzierter Möchtegern. Offenbar wurde hier eine weiteres Mal ausgenutzt, dass die Bezeichnung Architekt nicht geschützt ist - und sich jeder so schimpfen darf....

Das ist natürlich für den Betroffenen wenig tröstlich. Ich gebe nur zu bedenken, dass man dem schlechten Geld nicht noch gutes nachwerfen sollte: Es dürfte kaum möglich sein, hier einen Erfolg vor Gericht zu erzielen - leider.

Martin

 
Vielleicht ist er ja ein guter Architekt aber kein guter Buchhalter... schlussendlich badet dies der Bauherr aus.

 
Wie komme ich zum Bundesgericht??

Finanzielle Mittel für einen teuren Anwalt habe ich keine mehr!

Übrigens..... vielen Dank für die vielen Antworten!!!!!

 
Du musst den weg nach oben, Bezirksgericht, Kantonsgericht und dann Bundesgericht, immer zur nächsthöheren Instanz.

Ist wie im Geschäft, die Hierarchie-Leiter rauf.

 
Wie komme ich zum Bundesgericht??

Finanzielle Mittel für einen teuren Anwalt habe ich keine mehr!

Übrigens..... vielen Dank für die vielen Antworten!!!!!
Hallo Marvin

Ich hatte vor einigen Jahren ein ähnliches Problem, jedoch nicht im Bau-Bereich, da es jedoch um einen ähnlichen Streitbetrag ging fand ich damals einen Anwalt welcher

mich gegen eine Beteiligung am "zurückgekämpften" Betrag vertreten hat. Unter dem Strich erhielt ich 65% meines Verlustes zurück, wobei ich ehrlich sagen muss nie gedacht hätte auch nur 50% zurück zu bekommen da in der ersten Instanz auch eine Abweisung erfolgt ist.

Also klopf doch einfach bei ein paar Anwälten an, stelle Ihnen Deinen Fall vor und vielleicht findest Du auch einen Anwalt der an seine Qualitäten glaubt und bereit ist nur für den Erfolgsfall entlöhnt zu werden.

NB: Ich habe damals per E-Mail an 6 Anwälte eine anonyme Version aller Unterlagen gesendet und 2 zeigten Interesse.

Viel Glück!!

Gruss

Nico

 
Die Idee von Superman finde ich gut. Anwalt auf Erfolgsbasis. Da kann er Dir nichts vorgaukeln. Und rechtliche Chancen hast Du ja. Viel Glück! bud.

 
Die Grundsätzliche Frage ist doch nun: Was der KV viel zu tief (unrealisierbar), dann ist ja klar dass du teuerer kamst, oder ist Dein Haus jetzt massiv zu teuer geworden, so dass du es nicht mehr zu diesem Preis weiterverkaufen könntest ?

Gruss

Hausbauer

 
Hallo Marvin

Wir haben mit Interesse Deinen Beitrag und die dazu gehörenden Antworten gelesen.

Auch wir bauen in der Region Baselland ein Haus und haben Ärger mit dem Architekten. So wie Du Deinen beschreibst könnte das ohne weiteres derselbe sein. Auch wir haben das Gefühl dass der KV unsorgfältig gemacht worden ist. Im Moment streiten wir gerade um eine massive Kostenüberschreitung für den Aushub.

Unser Haus ist noch nicht fertig und wir machen uns jetzt schon darauf gefasst bei weiteren Punkten den Architekten wegen Pflichtverletzung und Fehlplanung in die Haftung zu ziehen.

Es würde uns daher sehr interessieren ob wir dem selben Architekten "auf den Leim gegangen" sind. Denn in diesem Fall hätten wir umso stärkere Argumente, weil er die Bauherren systematisch mit falschen KVs ködert.

Wir würden uns freuen (allenfalls über eine private Nachricht) mehr über Deinen Architekten zu erfahren.

MarcSue

 
Hallo zusammen

Danke für euren Beitrag!

Fängt sein Name mit Ki...... und sein Vorname mit Ma...... an??

Sende euch meine Telefonnummer, so könnt ihr euch mal bei mir melden.

Kann euch im allgemeinen noch Tips geben, auch wenn es sich nicht um den selben Architekten handelt.

Gruss Marco

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Nein, dann gibts doch tatsächlich zwei davon in der Region.....

Wir kommen aber allenfalls gerne auf Dein Angebot betreffend Tips zurück.

 

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