Wenn der Architekt sein Honorar von Dir bekommt und wenn Kostenüberwachung Teil seines Auftrages ist, dann soll er, der Architekt, Dir, dem Bauherrn, die Kostenüberschreitungen aufdröseln:
a) Kosten für offerierte Arbeiten, Mehrkosten, Grund
/emoticons/default_cool.png Vergessene Offertposten, "Sowiesokosten", was, wann, wieviel
c) Zusatzaufträge oder Änderungswünsche des Bauherrn, Was, wann, Mehrkosten
d) Nicht vorhergesehene Arbeiten, was, wann, Grund, Mehrkosten
wenn bei a) 100 Laufmeter Kanalisationsgraben offeriert wurden und es dann 106 Meter geworden sind, ist der Aufpreis natürlich anstandslos zu bezahlen. Man kann nicht verlangen, dass der Unternhemer das alles sehr exakt vermisst.
/emoticons/default_cool.png hätte der Architekt eigentlich bei der Offerteinholung bzw. beim Vergleich entdecken müssen. Wenn einer den Zuschlag für die Kanalisation bekommt, weil er der günstigste ist, aber die Kontrollschächte "vergessen" hat, dann muss man die trotzdem bezahlen, denn es ist nur im Presi inbegriffen, was offeriert wurde. In diesem Fall ginge der Fisch an den Architekten - falls dieser von Dir für die Ausschreibung beauftragt wurde, denn das wäre vorhersehbar gewesen, dass diese Offerte nicht ausreicht.
Im OR ist bei den Werkverträgen nicht vorgesehen, dass eine Offerte "einfach so" um 10% überschritten werden darf. Die 10% kommen vermutlich daher, dass man bei unpräzisen Aufwandschätzungen, wie Grabenlängen oder Flächen einer Pflästerung, sicher nie mehr als 10% danebenliegt.