Landwirtschaftliches Durchgangsrecht

fredy

New member
28. Juli 2015
1
0
0
Hallo

seit über 30 Jahren wohnen wir auf einer Parzelle, auf der ein landwirtschaftliches (3m breit)  Durchgangsrecht (Raubrecht) für 2 Parzellen im Grundbuch eingetragen ist. Während all den Jahren wurden diese Zufahrt nie benützt (ist auch nicht vorhanden), da eine Strasse viel näher der Parzellen liegt. Bauliche Veränderungen wurden ebenso gemacht. Ein Stall gebaut, Parzellen landwirtschaftlich verbunden etc. Jetzt soll eine Parzelle verkauft werden, die über die andere durch meine und über mehrere andere das Durchgangsrecht hat. Der zukünftige Käufer ist der gleiche, der die andere benachbarte Parzelle besitzt und seit über 30 Jahren NIE über unser Grundstück gefahren ist.Es wäre ein Verhältnisblödsinn aber gleichens, wenn diese ehemalige Zufahrt erstellt werden müsste!

Kann dieses Recht aus dem Grundbuch gestrichen werden? Muss ein finanzieller Ausgleich gemacht werden? Wie geht man am besten vor?

Herzlichen Dank für die Vorschläge.

 
Wenn der Eigentümer der belasteten Parzelle und der Eigentümer der begünstigten Parzelle sich einigen, wie auch immer ist egal, dann kann gemeinsam zur Löschung der Dienstbarkeit zum Grundbuchamt geschritten werden.

Ein paar Rahmenbedingungen müssen aber eingehalten werden, so dürfen landwirtschaftlich genutzte Parzellen beispielsweise nicht isoliert werden (bäuerliches Bodenrecht).

 
Eine Dienstbarkeit bedeutet in Deinem Fall nur das Recht, zu landwirtschaftlichen Zwecken über Dein Grundstück fahren oder gehen zu dürfen. Zum Beispiel um das Heu abzufahren, oder um Kühe durchzutreiben, oder Holz abzuführen.

Das Recht ist schonend auszuüben, d.h. er kann nicht durch eine noch nicht gemähte Wiese fahren, um bei sich zu heuen.

Dazu braucht es keinen Weg.

Diese Dinge sind in landwirtschaftlichen Gegenden Usanz und werden gewöhnlich "nachbarverträglich" ausgeübt, weil jeder in dieser Situation ist. Oft bestehen Durchgangsrechte auch nach Ortsgebrauch, ohne dass sie im Grundbuch stünden.

Eine Dienstberkeit beinhaltet nicht, dass der Belastete irgendwelche Infrastrukturen bereitstellen muss. Er muss auch nicht dulden, dass die Belastung geändert wird, d.h. ein landwirtschaftliches Wegerecht ermöglicht nicht ohne weiteres die Erstellung der Zufahrt zu einem Gebäude, das zum Zeitpunkt, als die Dienstbarkeit begründet wurde, noch nicht da war. Ebenfalls darf aus der dienstbarkeitlich begründeten Zufahrt zu einem Viehstall keine solche für ein Wohnhaus werden, falls der Stall in die Bauzone kommt und umgebaut wird.

Hingegen darf der Eigentümer der belasteten Parzelle nichts unternehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit erschwert oder verunmöglicht. In deinem Fall also einen Durchgang vorsehen, wenn du einen Zaun erstellen willst.

Weil ein Wegrecht ein Wert ist, wird ein solches gewöhnlich gegen Geld abgelöst. Also redet miteinander.

Man kann gemäss Art. 736 ZGB auf Aufhebung klagen, das ist aber nicht ganz einfach. Bloss weil ein Grundstück eine andere Zufahrt hat, wird ein Wegrecht nicht aufgehoben.

 

Statistik des Forums

Themen
27.508
Beiträge
257.789
Mitglieder
31.791
Neuestes Mitglied
Miguel