Mängel Plattenarbeiten, weiteres Vorgehen?

Gta32l

Mitglied
29. Mai 2009
28
0
0
Guten Tag,

ich bin schon längere Zeit stiller Mitleser in diesem Forum. Wir haben innerhalb kurzer Zeit ein Terrassenhaus komplett renoviert, inklusive Wände versetzen, Bäder etc...

Leider sind wir von Mängeln nicht verschont geblieben und haben schon einiges an Lehrgeld bezahlt. Wir sind sehr bedacht darauf, dass alle Arbeiten optisch perfekt ausgeführt werden.

Nun zu unserem Problem. Wir sind uns nicht einig mit dem Plattenleger was die Ausführung seiner Arbeiten anbelangt. Er weisst jedoch alle Schuld von sich.

Konkret geht es um Ausführungsmängel:

- Plattenhöhe unterschiedlich Küche <-> Wohnzimmer (Plattenleger: Er habe kein Parkettmuster gehabt...)

- Plattenhöhe unterschiedlich Bad <-> Gangbereich

- vorstehende Platte mitten in der Wand

- Wandplattenhöhe stimmt nicht überein (Plattenleger: Die spezielle Wand sei halt ohne Fugen...)

- Anschlussstelle zwischen spezieller Wand und den normalen Wandplatten falsch, unserer Meinung nach müssten die spezielle Platte auf die Wandplatte verlegt werden (Plattenleger will eine Silikonfuge darauf machen und dann seis gut...)

- Wandplatten unterhalb Spiegelschrank nicht schön abgenommen (Plattenleger: Das gehe nicht besser, da nur wenige Millimeter abgenommen werden mussten)

Nach einer ersten Begutachtung lässt der Plattenleger keine Minderwerte gelten. Ebenfalls unterstellt er uns, dass uns die Wand mit den speziellen Platten nicht mehr gefalle und wir deshalb einen Weg suchten diese günstig zu ersetzen.

Uns gefällt die Wand sehr wohl, nur die Ausführung nicht...

Was sind unsere Möglichkeiten in diesem Fall? Ich habe mich beim Plattenlegerverband über ein Gutachten informiert. Dieses erscheint mir aber relativ teuer (mehr als CHF 1000.-). Falls uns ein Minderwert anerkannt wird, wer würde dann die Kosten des Gutachters tragen?

Fakt ist, dass das Ersetzen der speziellen Wand in etwa 1700.- kosten würde.

Wir haben jetzt noch eine Restzahlung an den Plattenleger offen. Dürfen wir hier einfach die 1700.- abziehen? Hat jemand schon etwas ähnliches erlebt?

Besten Dank!

Grüsse gta32l

P1010901.jpg

P1010905.jpg

P1010908.jpg

P1010910.jpg

P1010911.jpg

P1010916.jpg

 
Hallo gta32l,

willkommen als aktiver Nutzer.

Vorab, die Restzahlung kannst Du nicht einfach abziehen, verrechnen... aber einbehalten. Einbehalten bis der Mangel behoben ist. Dann steht ihm das Geld zu. Wobei man natürlich darüber streiten kann, was nun ein Mangel ist und was nicht.

Was verstehst Du, da mehrmals erwähnt, unter der "speziellen Wand"? Welche ist dies auf den Bildern? Die mit den unterschiedlich starken Plattenstreifen?

Diese wurde, als Wand inkl. Belag von dem betreffenden Plättlileger erstellt?

Was genau sieht man auf dem letzten Bild? Mal abgesehen von der Fuge...? Ist dies die Unterkante Spiegelschrank?

Auf Bild 2 ist ein klarer Verlegemangel ersichtlich. Darüber sollte man sich daher auch nicht streiten müssen.

Die Bodenbeläge (Parkett und Fliesen) sind beide neu verlegt worden? Wenn ich Deine Anmerkung lese, wohl JA? Hier stellt sich die Frage, wenn die Fliesen zuerst verlegt wurden, wer hat ihm die Daten (Stärke) über das Niveau gegeben? Du als Bauherr/Auftraggeber oder ein Bauleiter?

Wenn er die Fliesen zuerst verlegt hat, er keine Angaben über das gewünschte Niveau bekam, kann man ihm dies nicht als Mangel darlegen.

Gleichwohl hätte er als guter Fachmann, wenn ihm die Angaben/Vorgaben fehlten, dies natürlich noch vor Verlegung nachfragen müssen! Eben um genau solche Probleme im Nachgang zu vermeiden!

Ein solches "mitdenken" sollte man von guten Leuten voraussetzen.... ist aber keine einklagbare Pflicht.

Ähnliches gilt dann evtl. für den Übergang Bad/Gang... hier ist aber nun kein Bild vorhanden, oder? Wenn der Belag im Gang schon lag, die Fliesen im Bad später kamen, dann hätte er ggf., wenn im Bad das Niveau tiefer gewesen wäre, dieses vorab auffüllen müssen. Umgekehrt hatte er natürlch keine Möglichkeit den Boden abzusenken... falls dies der beschriebene Mangel war.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Pfälzer,

genau, mit der speziellen Wand meine ich die Mauerplatten. Diese sind auf einem Netz miteinander verklebt, bzw. werden als Platten geliefert (siehe Foto).

Ja, das ist die Unterkante vom Spiegelschrank.

Ja, alle Böden sind neu verlegt worden. Er hatte tatsächlich kein Muster bzw. wusste nicht wie hoch der angrenzende Parkettboden wird. Da hat er halt einfach mit verlegen angefangen...ohne Nachzufragen! Dies haben wir aber bereits akzeptiert, da der Aufwand schlicht zu gross wäre. Ein Anruf hätte aber genügt...

Was uns aber sehr stört sind die Übergänge in den Ecken von der Mauerwand zur normalen Plattenwand. Es kann ja nicht sein, dass diese unterschiedlich hoch und zudem in der falschen Reihenfolge verlegt worden sind. Um diesen Mangel zu beheben müsste er die ganze Wand wegnehmen (Material alleine 1000.-).

Da er dies nicht als Mangel akzeptiert und die Ecken und Übergänge einfach mit grauen Silikon zukleben will, zweifeln wir an seinem handwerklichen Geschick.

Haben wir überhaupt eine Chance diesen Minderwert ohne Expertise durch den Plattenverband zu beweisen?

Foto.jpg

 
Hallo Gta32l,

also dann wäre die Sachlage mit den Bodenübergängen ja klar. Und ja, er hätte selbstverständlich, wenn er ein guter Plättlileger wäre, vorher nachfragen müssen... keine Frage. Aber dies zeigt dann ja schon, wohin sein fachliches Verständnis tendiert....

Das mit der Wand ist nun auch geklärt. Also ausgehend davon, dass er ja beide Flächen selbst neu erstellt hat, ist dies ganz klar ein ziemlicher Pfusch. Sicherlich kann man die Fuge einfach zuschmieren... aber das ist dann weder eine fachlich korrekte Ausführung noch zeugt es von irgendeinem fachlichen Wissen des Ausführenden.... Dies solltest Du dann aber in der Tat nicht akzeptieren.

Die Höhenunterschiede sind zwar nachvollziehbar (also dass sie entstehen), aber dies gleicht man natürlich entsprechend aus. Entweder mit Schnitt der untersten Wandplatte am Boden, oder durch Einfasssung der obersten (womit diese wiederum geschnitten werden kann) Reihe mitttels eines Abschlussprofiles.

Es ist einen unfachmannische Ausführung, die beiden verschiedenen Produkte einfach so wie sie kommen, an die Wand zu kleben.

Natürlich hätte er auch vorher schon die Übergänge bzw. das "zusammentreffen" der beiden unterschiedlichen Materialien in der Ecke lösen müssen. Vorrangig mit Dir, als Bauherren und Bezahler.

Bei solch unterschiedlicher Materialdicke, wird natürlich die gerade, flache und gleichmäßige Fläche zuerst verlegt. Dann die unregelmäßige dagegen. Damit ist die entstehende Fuge zumindest gleich breit und gleich tief. Auch wenn die Vorderkante der Flächen noch hervorstehen sollte. Dies hätte man dann natürlich sehr eng halten können, womit sie, je nach Betrachtungswinkel, nur minimal aufgefallen wäre.

Was immer Du, bzw. er, nun genau unter "nur wenige Millimeter abgenommen werden musste" verstehst (?), kann man die Fuge am Spiegelschrank so nicht als korrekt abnehmen.

Wenn er damit meint (so interpretiere ich dies einmal), dass die volle Fliese nicht exakt bis UK Spiegelschrank "reichte" und er nicht einen solch "dünnen" Streifen schneiden konnte, dann stimmt dies natürlich. Aber, das ist noch lange kein Grund, dies einfach so zu belassen. Hier hätte er, wenn der Punkt als "Zwangspunkt" bereits feststand, dies ebenfalls in die Verlegeeinteilung der normalen Wandfliesen einfliessen lassen müssen. Sprich eine Aufteilung wählen, welche hier einen satten Anschluss ermöglicht hätte.

Oder, man hätte einfach eine Edelstahl-Abschlussleiste angebracht, welche zumindest noch zum Profil des Schrankes gepasst hätte. Wäre dann ggf. noch keinem aufgefallen...

Völlig abgesehen was es, oder ihn kosten würde... das sollte man nicht akzeptieren. Den Einbehalt kannst Du ja auf jeden Fall schon ausführen. Da die Leistung wohl noch nicht abgenommen wurde, auch keine Schlusszahlung getätigt wurde (daher die Rechnung nicht zahlen), was ja ggf. einer stillschweigenden Abnahme gleichgesetzt wäre, muss er notfalls beweisen, dass hier kein Mangel vorliegt. Dass er das kann, bezweifle ich nun wiederum.

Du kannst ihn auch mit folgender Variante anschreiben:

1. Den Mangelvorwurf für den Bodenübergang nimmst Du zurück (womit er nicht mehr Streitgegenstand wäre), darfst aber natürlich erwähnen, dass er dies als Fachunternehmer zumindest vorab klären/nachfragen hätte können... Damit wäre dies vom Tisch.

2. Die anderen Punkte sind für Dich nach wie vor ein Mangel. Man könne aber eine gemeinsame Abnahme, mit einem Sachverständigen der Innung, machen und dies dabei prüfen lassen. Dies Kosten übernimmst Du, wenn es denn keine Mängel wären. Aber wenn doch, dann müsste er sie alleinig tragen! Sollte er dann etwas "zucken".. dann halte ihm direkt entgegen...Wieso? Sind sind doch der Meinung, dass hier kein Mangel vorliegt!.... Dann kann er sich die Sache nicht groß überlegen ohne eingestehen zu müssen, dass hier doch nicht sauber gearbeitet wurde... wenn er so ist wie man es annehmen könnte, wird ihm dies schwer fallen....

Letztendlich wird dies wohl die einzig gangbare Lösung für Dich sein, wenn er selbst weiterhin keinen Fehler in seiner Leistung sieht (ist aber definitiv der Fall!). Da musst Du ihn bei seiner Aussage/Meinung festnageln und einen Dritten hinzunehmen.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Nachtrag:

Er muss so oder so eine Silikonfuge (Kittfuge) in den Wandecken (am Boden natürlich auch) anfertigen. In der Form wie er dies vorsieht, wäre sie wiederum ein eigenständiger Mangel, da sie entgegen aller Normen und nach Stand der Technik ausgeführt wäre!

Das kannst Du ihm entweder gleich mit aufs Brot schmieren, oder Du behälst diese Information bis zur Abnahme mit dem Sachverständigen zurück.

 
kleines Update:

Wir haben dem Plattenleger nochmals eine Chance gegeben und das ganze nochmals besprochen. Jedoch ist er der Meinung, die Arbeit sei technisch und optisch absolut einwandfrei.

Wir habe beschlossen über den Rechtsschutz eine Expertise durchführen zu lassen. Nun haben wir nochmals eine Rechnung vom Plattenleger erhalten mit zusätzlich aufgeführten Regie-Arbeiten. Diese sind tatsächlich ausgeführt worden. Jedoch teilweise wieder durch eigenes Verschulden und zum Zeitpunkt der Schlussrechnung bereits ausgeführt.

Daher deute ich dies als Racheakt.

Ist es tatsächlich möglich einfach so Nacharbeiten zu berechnen??

Ich gehe davon aus, dass er den durch die Expertise entstehend Minderwert, damit kompensieren will?

 
Hallo Gta32l,

die Rechnung solltest Du zurzeit nicht begleichen... das solltest Du ihm auch so mitteilen, mit dem Hinweis, dass Du erst die Expertise auführen wirst um das Schadensvolumen zu kennen.

Zudem, wenn die aufgeführten Positionen nicht extra beauftragt wurden, weise sie zurück. Oder hast Du irgendwelche Aufträge erteilt, Rapportzettel unterschrieben? Oder evtl. Dein Architekt? Also vorrangig ablehnen und die entsprechenden Nachweise verlangen. Bis zu deren Vorlage und Anerkennung ist die Rechnung für Dich Gegenstandslos.

 
Hallo Pfälzer,

es wird immer besser....

die Rechtsschutzversicherung will die Expertise nicht zahlen. Für sie ist der streitbare Betrag zu klein. Sie geben uns ca. 800.- und den Rest 400.- müssen wir selber bezahlen.

Die ebenfalls teilweise mangelhaften Nacharbeiten miteinberechnet. D.h. er kann gemäss Rechtsschutz die Nacharbeiten, wenn sie tatsächlich ausgeführt worden sind und zum Zeitpunkt der Schlussrechnung bekannt, verrechnen! /emoticons/default_mad.png

Allerdings hätten wir nach Begleichung dieser Rechnungen das Recht auf Nachbesserung...doch ohne Expertise kommen wir hier auch nicht weiter.

Wieder mal ist der Bauherr der Depp. Ich kann einfach nicht begreifen wie das Gesetz die schlechten Handwerker schützt.

Gruss von einem frustrierten Wohnungsbesitzer. /emoticons/default_mad.png

 

Statistik des Forums

Themen
27.478
Beiträge
257.604
Mitglieder
31.760
Neuestes Mitglied
mareo