Hallo,
Wir wollen nach etwas mehr als 6 Jahren in einer Neubau-Eigentumswohnung einzelne Wände neu etwas bunter streichen lassen. Wenn ich mir nun das "Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften" des Kantons ZH anschaue, ist "Auffrischen / Reparatur / gleichwertiger Ersatz" von Wänden grundsätzlich schon als Unterhaltskosten abzugsberechtigt.
Gibt es da ein Risiko, dass der Abzug dann doch nicht zugelassen wird? Oft wird geraten den Zustand davor und danach ausführlich zu dokumentieren. Die meisten Wände sehen halt schon noch eher neu aus... Ein farbiger Anstrich könnte eventuall auch eher als wertvermehrend beurteilt werden. Ich möchte nun auch nicht unsere Kinder dazu nötigen, davor für einen eindeutig renovationsbedürftigen Zustand zu sorgen...
Hat jemand Erfahrung wie das im Kanton ZH gehandhabt wird?
Gruss
Wir wollen nach etwas mehr als 6 Jahren in einer Neubau-Eigentumswohnung einzelne Wände neu etwas bunter streichen lassen. Wenn ich mir nun das "Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften" des Kantons ZH anschaue, ist "Auffrischen / Reparatur / gleichwertiger Ersatz" von Wänden grundsätzlich schon als Unterhaltskosten abzugsberechtigt.
Gibt es da ein Risiko, dass der Abzug dann doch nicht zugelassen wird? Oft wird geraten den Zustand davor und danach ausführlich zu dokumentieren. Die meisten Wände sehen halt schon noch eher neu aus... Ein farbiger Anstrich könnte eventuall auch eher als wertvermehrend beurteilt werden. Ich möchte nun auch nicht unsere Kinder dazu nötigen, davor für einen eindeutig renovationsbedürftigen Zustand zu sorgen...
Hat jemand Erfahrung wie das im Kanton ZH gehandhabt wird?
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