Mindesthöhe unterschritten

DMR

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14. Okt. 2009
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Guten Morgen,

gem. Objektbeschrieb sollen wir 2.4m Raumhöhe haben und gem. Planungs. und Baugesetz des Kanton ZH ist 2.4m auch die lichte Mindestraumhöhe. Jetzt haben wir nachgemessen und kommen teilweise ohne Bodenbeläge nur auf 2.39m. Da unsere Schränke aber 2.38m Höhe zum Aufbauen benötigen, wird das langsam knapp für uns. Damit ist das Unterschreiten der 2.4m Raumhöhe für uns ein Mangel. Diesen haben wir auch bereits reklamiert und werden ihn auch bei der Abnahme als Mangel anmelden. Uns stellt sich nur die Frage, was das letztendlich wirklich bringt. Höher machen können sie die Zimmer ja nicht mehr. Hat jemand von euch Erfahrungen, wie in so einem Fall verfahren wird? Falls wir gezwungen sind andere Möbel zu kaufen, hat der GU hier Schadenersatz zu leisten wenn der Objektbeschrieb und Gesetzt unterschreitet oder gilt da auch, dass eine gewisse Toleranz akzeptiert werden muss?

Gruss

DMR

 
Schadenersatz gibts nur nach Nachweis eines entstandenen Schadens.

Wenn das das einzige Problem ist und Ihr die Möbel noch nicht gekauft habt und noch kein Kaufvertrag für solche Möbel existiert, ist Euch ja objektiv kein Schaden entstanden, auch wenn es ärgerlich sein mag. Andere Bauherren mussten sich da mit wirklichen Pfuscharbeiten herumschlagen.

Es ist auch noch nachzuprüfen, was genau mit den 2.40 Metern gemeint ist - ob lichte Höhe nach Ende aller Arbeiten oder ob sich das auf die Rohbaumasse bezieht. Das ist aus den Detailplänen ersichtlich, die Bestandteil des Werkvertrags sind. Nachträgliche Änderungswünsche des Bauherrn könnten hier auch noch Einfluss gehabt haben.

 
Hallo Emil,

ich weiss, dass es schlimmeren Pfusch gibt, ich lese auch regelmässig hier im Forum mit. Aber das ist für mich kein Argument, kleine(re) Mängel zu ignorieren und einfach mal neben allen anderen Kosten noch neue Möbel zu kaufen. Und zusätzlich frage ich mich, was der Verstoss gegen das Baugesetz praktisch bedeutet. Kann das mal zum Problem werden oder interessiert diese Regelung in der Praxis niemanden?

Gruesse

DMR

Gem. SIA ist der Begriff Lichte Raumhöhe wie folgt definiert:

Auszug der SIA-Norm 423 und IVHB

Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. Die lichte Höhe dient als Hilfsgrösse zur Definition von wohnhygienischen und arbeitsphysiologischen Mindestanforderungen.

Und das Planungs- und Baugesetz des Kantons ZH sagt:

Planungs- und Baugesetz 700.1

1. 7. 09 ? 65

Raumhöhe

§ 304. 1 Die lichte Mindesthöhe von Räumen, ausser solchen in Einfamilienhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten, beträgt 2,4 m; in Kernzonen genügen 2,3 m.25

2 Dieses Mass darf durch kleinere technisch bedingte Bauteile unterschritten werden.

 
§ 304. 1 Die lichte Mindesthöhe von Räumen, ausser solchen in Einfamilienhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten, beträgt 2,4 m; in Kernzonen genügen 2,3 m.25

2 Dieses Mass darf durch kleinere technisch bedingte Bauteile unterschritten werden.
So wie ich das lese darf bei EFH diese Mindesthöhe unterschritten werden.
 
Oops, für mich ist natürlich klar, dass wir Stockwerkeigentum erworben haben. Nur wie ich eben gemerkt habe, habe ich das nirgendwo geschrieben. Also wir haben kein EFH sondern Stockwerkeigwentum erworben.

 
Ja, nur ... wenn in DEINEM Werkvertrag etwas anderes steht, dann gilt dieses andere. Für die Ausführung wesentlich sind die Ausführungspläne, denn da stehen alle relevanten Masse in Zentimetern drin, mit denen der Handwerker etwas anfangen kann. Da kannst Du den Schuldigen ausfindig machen: Decke zu tief, Estrich zu dick, mutmassliche Bodenbelagsdicke (war die bei der Planung bekannt?) falsch geschätzt, usw.

Auch bei nachfolgenden Änderungen durch den Bauherrn gibts ganz schnell Differenzen: Machen wir doch die bessere Dämmung und noch 6 dB mehr Trittschall, darüber das dickere Parkett ... und schon hast Du 3 cm weniger Raumhöhe.

Also zuerst zweifelsfrei die fehlbare Partei herausfinden. Schnellschüsse vorher geben oft Eigentore.

Da die im OR genannte "Eignung zum vorgesehenen Gebrauch" nur unwesentlich beeinträchtigt sein dürfte, erhoffe mal nicht allzuviel Schadensumme.

Ich möchte hier ausdrücklich klarstellen, dass ich der Meinung bin, die ausführenden Unternehmer hätten sich an die Pläne zu halten und, wenn das nicht geht, die Bauherrschaft frühzeitig zu informieren. Aber das ist eben Theorie.

Statt sich gegenseitig verrückt zu machen mit "der Bauherr hätte, der Architekt hätte, der Handwerker hätte, der Bauführer hätte ... " sparst Du Dir wahrscheinlich viel Papier und unerfreuliche Sitzungen mit wenig Ergebnis, wenn es z.B. möglich ist, die Sockelhöhe der Einbauschränke anzupassen, statt hier einen Aufstand zu machen, obwohl Du in der Sache Recht hast. Und, wie gesagt, wenn die Arbeit sonst in Ordnung war. Wenn es hingegen Mangel 17 von 39 ist, wäre ich auch unnachgiebig.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
...§ 304. 1 Die lichte Mindesthöhe von Räumen, ausser solchen in Einfamilienhäusern und bei vergleichbaren Wohnungsarten, beträgt 2,4 m; in Kernzonen genügen 2,3 m.25...
Hallo,
ich würde das auch für Stockwerkseigentum so auslegen... Diese Regelung betrifft wohl eher sozialen Wohnungsbau und nicht EFH und ETW.../emoticons/default_wink.png

Was wurde Euch den vom Architekt/GU zugesichert? Im Baubeschrieb und den Detailplänen sollte es ersichtlich sein...

Falls Euch netto 2.40 zugesichert wurden, dann habt Ihr höchstens Chancen, einen Nachlass des Preises zu vereinbaren... sonst aber wird dies kein Mangel darstellen.

Grüssle

Arcuos

 
Hallo DMR,

die Auslegung würde ich einfach und schnell bei der Gemeinde abfragen... ist ja doch letztlich unterschiedlich je Gemeinde/Stadt... zumal diese ja auch eine Gebrauchsabnahme ausführen müssen... also werden.. und es somit ggf. eh auffallen würde (muss aber nicht, hängt wohl von der jeweiligen Person ab..).

Zu bedenken ist, dass sowohl der Unterlagsboden, wie auch die Decke selbst, gewisse Verformungen bekommen,bzw. abweichende Toleranzmasse haben.

Weil dies so ist, plant man eben die Geschosshöhe immer so ein, dass es dann immer noch über der gesetzlichen Mindesthöge liegen wird. Das ist aber in der Schweiz wohl die Ausnahme.

Wenn das Möbel auf das Planmass bestellt wurde, solltest Du auch mit dem GU über die ggf. hieraus entstehenden Kosten ernsthaft reden. Wobei man dies aber auch als Bauherr in der Regel nicht machen sollte, da eben gewissen Toleranzen beim Bau entstehen können.. daher misst man lieber nach Fertigstellung.. wenn nich genügend Reservehöhe eh vorhanden wäre.

 
...Wenn das Möbel auf das Planmass bestellt wurde, solltest Du auch mit dem GU über die ggf. hieraus entstehenden Kosten ernsthaft reden. ...
Ähem... ich glaube es geht hier um bestehende Möbel, welche schon vorhanden sind../emoticons/default_wink.png
Grüssle

Arcuos

 
Es gibt auch noch Bautoleranzen. Würde behaupten, dass eine Abweichung von "nur" 1-2cm innerhalb jeglicher Toleranz ist. Wir hatten 7cm! Abweichung und da war auch nix mehr zu machen (ausser einer sehr grossen Faust im Sack).

Gruss,

Thomas

 
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