Minimale Gebäudehöhe Pultdach

strassdu

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13. Nov. 2013
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Hallo zusammen,

Wir haben ein Grundstück in Aussicht welches in der Wohnzone "zweigeschossig klein" befindet. Wir möchten darauf ein Haus mit einem Pultdach erstellen.

Gemäss Bauregelement der Gemeinde gilt bezüglich Gebäudehöhe, dass das Gebäude in dieser Wohnzone 4,5m hoch sein darf. Folgender Auszug aus dem Baureglement:

"Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens bzw. Oberkante der Dachisolation, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Bei Pult- und Flachdächern in der Wohnzone W2 klein darf die Gebäudehöhe in der Mitte jeder Fassade um einen Meter überschritten werden."

Das Haus dürfte also in der Fassadenmitte 5,5m hoch sein mit einem Pultdach. Mir erscheint dies relativ wenig aber leider habe ich keinen Vergleichswert oder ähnliches. Wie hoch sind eure Häuser mit Pultdach?

Danke für eure Infos?

Gruess,

David

 
Hallo

Wen man davon ausgeht das EG +-0.00 auf gleicher höhe mit dem gewachsenen Terrain liegt und man mit einer Geschosshöhe von 2.8m rechnet (2.43m Raumhöhe+Aufabu), wird es knapp. da würdest du 5.60 erreichen , also zuviel.

Eine Möglichkeit wäre in diesem Fall die Raumhöhe auf das Minumim zur eduzieren(je nach Kanton andere normen ; Zürich 2.4m) und am Aufbau sparen.

Die andere und bessere Möglichkeit ist es das Gebäude etwas ins Erdreich zu versetzten, und an den nötigen stellen abzugraben, so wirst du sicherlich die benötigte Höhe erreichen können. (Maximale tiefe ist auch festgelegt)

Freundliche Grüsse

 
Hoi Rütli,

Danke für deine Antwort. So etwas habe ich schon beinahe vermutet. Irgendwie muss ein Pultdach in dieser Wohnzone ja möglich sein, ansonsten wäre im Baureglement nicht der Hinweis, dass bei Pultdächern das Gebäude einen Meter höher sein darf.

Das mit dem ins Erdreich versetzen und an den nötigen Stellen abgraben verstehe ich nicht ganz. Hast du mir eine Skizze oder Foto oder kannst es mir noch besser beschreiben?

Gruess,

David

 
Ciao David

Habe zufällig deine Fragen zur GH (Gebäudehöhe) gelesen...

Es sind grundsätzlich 2 Faktoren massgebend, das Bauregelement der Gemeinde und die kant. Bauverordnung. Darin findest du die exakten Vorschriften sowie die Messweise.

Die Gebäudehöhe wird in der Regel ab dem tiefsten gewachsenen Terrainpunkt bis Oberkante Decke des  Vollgeschosses gemessen.

Ein Sattel-, Pultdach usw. wird erst dazu gezählt sofern ein bestimmtes "Kniestockmass" (meistens 1.2m) überschritten wird. 

Das gleiche gilt für den Keller, d.h. in der regel darfst du eine Abgrabung für die Garage und den Haupt -Hauseingang machen.

Wenn du clever planst, kannst du also diese gesamte Front voll nutzen.

Sofern das Pultdach keine 2. Kniestockhöhe angegebn hat, gilt entweder der Dachneigungswinkel u.o. eine Firtsthöhe, bzw. eine Flächenbegrenzung (z.B. max 50% des darunterliegenden Geschoss o.ä.).

Wenn das auch fehlt, beim Bauverwalter anrufen und klären....

 
Ergänzung zum obigen Text:

-die grosse Schwieirgkeit liegt darin das jeder Kanton bisher eine eigene Messweise hat.

- derzeit streben viele Kantone eine Harmonisierung der Baugesetzgebung bzw. deren Messweise an.

D.h. die Normen entsprechen den SIA -Vorgaben.

- die Umsetzung, Inkraft setzen, obliegt aber wieder den Gemeinden...

 
Lieber David

Heute ist ja alles im Internet verfügbar, so auch Gesetze und Bauordnungen. Meistens sind diese dazu da, dass man vernünftig bauen kann, aber leider nicht immer. Können Sie Kanton, Gemeinde und Zonentyp angeben, wo das Grundstück liegt. Dann könnte man Ihnen hier sicher weiterhelfen.

Freundliche Grüsse

Urs Tischhauser 

 
Hallo zusammen und sorry für die späte Antwort.

Ich glaube ich habe mich nicht deutlich ausgedrückt. Das Baureglement unserer Gemeinde und die beschriebenen Maximalhöhen so wie die Messweise kenne ich.

Zitat aus meinem ersten Beitrag:

"Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens bzw. Oberkante der Dachisolation, bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung. Bei Pult- und Flachdächern in der Wohnzone W2 klein darf die Gebäudehöhe in der Mitte jeder Fassade um einen Meter überschritten werden. Das Haus dürfte also in der Fassadenmitte 5,5m hoch sein mit einem Pultdach."

Was ich allerdings nicht ganz verstehe ist, wie das mit dem "Gebäude ins erdreich versetzen" gemeint ist.So wie es rütli123 beschrieben hat.

Das besagte Grundstück befindet sich in der Wohnzone Zweigeschossig Klein in Oberbipp (BE).

Grüsse,

David

 
Was ich allerdings nicht ganz verstehe ist, wie das mit dem "Gebäude ins erdreich versetzen" gemeint ist.So wie es rütli123 beschrieben hat.
Damit hat er wohl gemeint, dass Du, z.B. bei einem ebenen Grundstück, das EG-Niveau tiefer als die Strasse oder Umgebung planst... Du gehst dann von der Strasse aus X-Stufen "hinunter" zum EG... die Terrasse/Rasenfläche wäre dann auch tiefer... und am Rand würde alles, via Böschung/Mauer wieder auf das ursprüngliche Niveau verlaufen. Das ist allerdings optisch nicht unbedingt eine schöne Lösung und in der Praxis kommt das Problem mit dem Regenwasser hinzu, da Du quasi eine wunderschöne Senke geschaffen hättest, in der sich das Regenwasser des gesamten Grundstückes sammeln würde.. es müsste also entsprechend schnell und sicher abgeführt werden können! Hätte das Grundstück eine Neigung, das dortige Nieveau wäre immer noch tiefer als die "Absenkung" vom EG-Niveau, dann wäre der Punkt natürlich entschärft.

 
Wir haben bei unserem Pultdach-Haus eine Mehrhöhe (gegenüber dem Gestaltungsplan vom Quartier) von 60cm bewilligt bekommen. Ganz so in Stein gemeisselt sind diese Regelungen auch nicht immer - vor allem wenn sie nicht vom Kanton kommen.

 
Noch ein Thema: Es gibt durchaus "kreative" Messmethoden, was die Festlegung des gewachsenen Terrains angeht (das ist meine eigene Erfahrung a) als Bauherr und /emoticons/default_cool.png als Präsident der Baukommission). Gesetze und Reglemente sind das eine. Das (einheitliche) Ausnutzen der Interpretationsspielräume das andere.

Allenfalls kann man - wenn man weiss, was man bauen will - das anhand einer einfachen Skizze aufzeigen und mit der Baukommission ein Vorgespräch führen. Ich bin überzeugt, dass sich die Baukommission dem nicht verschliesst.

Martin

 
[SIZE=11pt]Hallo zusammen,[/SIZE]

[SIZE=11pt]Ein weiteres dankeschön an für eure Antworten und Erfahrungsberichte.[/SIZE]

[SIZE=11pt]Ich denke mir mittlerweilen auch, dass wir mit einem ortskundigen Architekten unsere Wünsche aufzeichnen lassen und dies dann mit den entsprechenden Personen/Behörde besprechen.[/SIZE]

[SIZE=11pt]Grüsse,[/SIZE]

[SIZE=11pt]David[/SIZE]

 
Angenommen es handelt sich um die Gemeinde Oberbipp (?)

Was ist alles falsch an dieser Berechnung?

Siehe Skizze

* (= Annahmen)

* OK EG Boden = OK Gewachsenes Terrain (GWT)

1         * Raumhöhe im EG: 2.40m

2         * Decke über EG: 0.35m

3         * Dach: 0.25m

4         Gebäudehöhe: 5.50m (Baureglement)

5         RH OG ø (Gebäudemitte): 5.50m - 2.40m - 0.35m - 0.25m = 2.50m

6         * Gebäudebreite: 8m

7         Dachneigung min.: 15% (Baureglement)

8         RH OG max.: (siehe 9) 4m x 15% = 0.60m -> 2.50m + 0.60m = RH OG max. = 3.10m

9         4m

10       RH OG min: 2.50m – 0.60m = 1.90m

12       Effektive RH OG min. (d.h. abzüglich Aussenwandstärke (siehe 11): 1.90m + 0.40m x 15% = 1.96m

11       * Aussenwandstärke: 0.40m

Die minimale Raumhöhe würde beim tiefsten Punkt des Pultdaches ca. 1.95m betragen,

der Durchschnitt 2.50m, und die grösste Raumhöhe ca. 3.00m.

Nachträgliche Abgrabungen sind nicht erlaubt. Abgrabungen für Hauseingänge + Garagenzufahrten sind zwar erlaubt, sind aber aufgrund der Beschränkungen bezüglich Anteil am Gebäudeumfang (max.1/6) und max. Länge der Abgrabung pro Fassade (6m), für Wohnzwecke m.M. /emoticons/default_smile.png nach nicht befriedigend umsetzbar

Foto-2.jpg

 
Hallo Torte,

Danke für die übersichtliche Berechnung. Die Basisdaten Dachbreite und Decke kann ich nicht beurteilen. Ich glaube aber bei Pkt. 8 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Bei 15° Dachneigung und einer halben Gebäudebreite von 4m beträgt die Höhendifferenz mehr als 0.6m je Gebäudehälfte. Mit der Tan-Funktion berechnet ergibt es ca. 1m.

Somit wären min/max Gebäudehöhe 1,5m respektive 3,5m. 1,5 erscheint mir schon recht wenig ;-/

Gruess,

David

 
hoi david,

ich bin von einer minimalen dachneigung von 8.5° (Grad) ausgegangen. dies entspricht ca.15% (Prozent /emoticons/default_smile.png

 
Ahhh, sorry ;-/

Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Somit schein alles korrekt zu sein und die minimale Gebäudehöhe von 1,9m ist auch akzeptabel. Auch wenn das Gebäude 10m breit wird, bleiben noch ca. 1,75m übrig.

Danke,

David

 
Hallo Torte,

ich hab mir mal deine Skizze angeschaut und würde die Dachstärke auch auf ca. 40-45cm schätzen wie die Aussenwände es auch sind. Ansonsten könnte man ja dort wo die Raumhöhen zu niedrig sind mit Terrassen arbeiten. nur so eine Idee...Natürlich würde es mich interessieren wie gross die Parzelle ist etc. 

Ich bin mir sicher mit einem durchdachten Vorprojekt kann man so einiges lösen.

Grüsse,

Yellow

 
Hoi Yellow,

Merci für dein Feedback.

Ich habe nicht das Dach als Ganzes gerechnet sondern nur bis OK Dachsparren inkl.Isolation, d.h. ohne Konterlattung, Ziegellattung und Dachziegel...ob dies so korrekt ist ist eine andere Frage /emoticons/default_smile.png

Gruss

 
Ciao

Unten findest du einen Link, zu den Messweisen.

Wie Eingangs schon erwähnt, diese Harmonisierung wir von den meisten Kantonen umgesetzt und ist somit massgebend.

Inkraftrettung durch die Gemeinde. Frage bei der Bauverwaltung nach, ob sie schon damit arbeiten.

Bei deiner Skizze, ist noch die Frage aufgetaucht wegen dem Neigungswinkel? Normalerweise regelt auch das Baureglement die erlaubten Dachneigungswinkel (in Grad), ebenso gibt es Vorgaben was als Lichte Raumhöhe mindestens eingehalten werden muss...

Viel Spass...

Solothurn, habe nicht gefunden, aber die Messweisen sind ja eben gleich....

http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/recht/sgs_1-1/149.72_anh.pdf

 

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