Miteigentum - Baueingabe - Widerspruch

wolfsburg

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26. Nov. 2009
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Hallo zusammen,

meine jetzige Frau zusammen mit ihrem Bruder ein Haus auf Miteigentumsbasis, ursprünglich sie 60%, er 40%. Wir hatten eine Baueingabe gemacht, sind aber gescheitert, weil es nicht um die 60%, sondern um die Anzahl der Eigentümer geht.

Nun hat mir meine Frau über 30% des Miteigentums eine "Schenkung unter Eheleuten" gemacht. Mit diesem Hintergrund haben wir unsere Baueigabe erneut gestartet, da wir jetzt Anteils- wie auch Kopfmässig in der Überzahl sind.

Natürlich ist, wie nicht anders zu erwarten war ein Widerspruch Seitens Ihres Bruders gekommen.

Nun zu meinen Fragen:

1. Ihr Bruder hat bzgl. des Anteiles meiner Frau ein Vorkaufsrecht. Kann er hier irgend etwas einfordern, auch wenn mir meine Frau 30% geschenkt hat?

2. Die Auflagefrist bei der Gemeinde endete am 12.01.2011. Der Einspruch Ihres Bruders kam am 13.01.2011 bei der Gemeinde via Einschreiben an. Ist dieser Einspruch noch gültig, wenn er am 12.01.2011 abgeschickt wurde? Zählt hier nicht der Eingang bei der Gemeinde ?

Vielen Dank schon im Voraus für Eure Antworten.

 
Zu 2) Bei schriftlichen Eingaben zählt das Datum des Poststempels...

Wurde mir vom Bauamt scvhon mehrmals so bestätigt.

 
1 Wenn die Schenkung im Grundbuch eingetragen wurde, weil der Bruder nicht von seinem Vorkaufsrecht (falls er eins gehabt hätte, hätte der Notar gesagt) Gebrauch gemacht hat, dann ist sie rechtskräftig.

2. Zu den gegenseitigen Pflichten lies ZGB Art 646 ff

de facto können Miteigentümer, auch wenn sie nur einen winzigen Anteil haben, alles blockieren. Wenn ihr das Haus nicht einvernehmlich bewirtschaften könnt, soll es einer übernehmen. Mit so etwas hat man sonst auf ewig nur Ärger, und das ist die Sache nicht wert.

 

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