Das kann man so nicht direkt beantworten, ist es doch einerseits abhängig vom Güterstand und von den Vermögensverhältnissen. Bei Gütertrennung und sofern der eine Ehegatte nur sein eigenes Vermögen beansprucht, braucht es imho die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht. Ansonsten Art. 166 ZGB:
Art. 166
1
Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens dieeheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie.
2
Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte dieeheliche Gemeinschaft nur vertreten:
1. wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigtworden ist;
2. wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinenAufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegattewegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichenGründen nicht zustimmen kann.
3
Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungenpersönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über dieVertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den andern
Ehegatten.
und dagegen Art. 174 ZGB:
1
Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung derehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sieauszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des anderndie Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
2
Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzugnur durch persönliche Mitteilung bekannt geben.
3
Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam,
wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.