Näherbaurecht bei Reihenhäusern?

Matia

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07. Mai 2015
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Hallo zusammen

Inspieriert durch einige Threads bezüglich Näherbaurecht ist mir eine allgemeine Frage in den Sinn gekommen.

Wie sieht es rechtlich bei einem Reihenhaus aus? Bei uns ist nichts im Grundbuch eingetragen, logischerweise geht aber unser Haus bis an die Grenze. Könnten beispielsweise unsere Nachbarn (das ist jetzt superhypothetisch) "ihr" Haus "wegschneiden" und etwas neues an "unser" Haus bauen? Was würde passieren, wenn das Haus beispielsweise komplett verbrannt ist und neu aufgebaut werden müsste?

Die Beispiele sind vieleicht etwas gesucht, aber mich würde einfach generell die rechtliche Situation bei Reihenhäusern interessieren.

 
Der geschilderte Problemfall würde auch "Doppelhäuser" treffen, die ja ebenfalls jeweils auf der Grenze errichtet werden.

Da die Häuser aber statisch so erstellt werden, dass sie auch alleine stehen können, kann auch ein solches Objekt zurückgebaut und neu erstellt werden. Techn. überhaupt kein Problem.

Letztlich gelten dann aber auch für das neu errichtete Gedäude die baurechtlichen Vorgaben der damaligen Überbauung.

Schlimmer wäre es, wenn man ein Reihen- oder eine Doppelhaushälfte kaufen würde und der unmittelbare Nachbar nicht vorhanden, bzw. das Objekt nicht verkauft und gebaut wurde.

Ich habe mal solch einen Fall gesehen, wo eine Doppelhaushälfte "alleine" stand da der GU nicht in Vorleistung bauen wollte und keine Käufer in Sicht war. Statisch egal, optisch natürlich kein Leckerbissen....aber, die freistehende Giebelwand (im Normalfall ja eine innere Trennwand) stand nun ohne äussere Wärmedämmung da. Man kannn sich also gut vorstellen, welche Probleme dieser Hausbesitzer durch die fehlende Aussenndämmung hatte.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich glaube es ist eher eine "baurechtliche" Frage...?

Das Baureglement kann unterschiedliche Bauweisen vorschreiben. Eine ist die "offene Bauweise", eine andere die "geschlossene Bauweise".

Während die "offene Bauweise" allseitig Grenzabstände zu berücksichtigen hat, wie beispiesweise bei frei stehenden EFH, entfallen bei der "geschlossenen Bauweise" die "seitlichen" Grenzabstände, wie bei Reihenhäusern oder Blockrandbebauungen. Sieh nach was im Baureglement steht.

 

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