Näherbaurecht Konsequenzen für uns?

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Hallo zusammen

Unsere Nachbarsparzelle soll bebaut werden. Bei der gemeinsamen Garageneinfahrt möchte der zukünftige Nachbar ein Näherbaurecht für einen Carport mit begehbarem Dach erstellen.

Nun stellt sich für uns die Frage, welche Konsequenzen es hat, wenn wir das NB gewähren?

Wertminderung unseres Grunstückes?

Bauliche Einschränkungen für uns, weil die Grenzabstände kleiner sind, speziell wenn das Haus wegen bsp. Feuer neu gebaut werden müsste?

Wie ist das Vorgehen allgemein beim NB?

Welche Punkte gibt es zu beachten?

Gibt man das NB gratis oder gegen Entgeld?

Vielen Dank für eure Antworten

Roger

 
Hallo Roger

Habe keine grossen Erfahrungen damit, daher nur ein kleiner Tipp: Wenn Du das Näherbaurecht gewährst würde ich immer auch auf dem Gegenrecht bestehen. Das heisst dass Du das Näherbaurecht auch bekommst (im Grundbuch eingetragen) und er die Kosten für diese Aenderung übernimmt. Das kann soviel ich weiss auch ohne Notar passieren, so dass es nicht sehr teuer kommt. In diesem Fall würde ich das Dokument selber per Einschreiben ans Grundbuchamt senden.

Einen liebe Gruss

Patrick

 
Hallo Patrick

Danke für die Antwort. Gegenseitig ist für mich Voraussetzung, nur es ist so, dass ich etwas bekomme, was ich eigentlich gar nicht möchte, respektive gar nicht brauche.

Sprich es wäre für mich erst ne Entschädigung, wenn ich auch nen Carport bauen möchte.

Bis dann ist es für mich lediglich ne Wertminderung meines Grundstückes, empfinde ich zumindest so oder?

Gruess Roger

 
Guten Tag

Auch wir haben dem Nachbarn ein Näherbaurecht gewährt. Dieses sollte jedoch sehr klar spezifiziert werden und beispielsweise klar auf den Carport reduziert werden. Bei einem Weiterverkauf des Nachbarhauses könnte der neue Besitzer beispielsweise auch einen Hühnerstall o.ä. bauen.

Wichtig ist auch zu beschreiben in welchem Bereich des Grenzverlaufes und über wieviele Meter das Näherbaurecht gelten soll. Ein Näherbaurecht muss also nicht zwingend über die gesamte gemeinsame Grundstücksgrenze errichtet werden.

Ein Näherbaurecht bedeutet in einem gewissen Umfang immer auch eine Wertminderung, deshalb kann durchaus auch über eine einmalige oder laufende Entschädigung verhandelt werden. Dass die Kosten für die Errichtung und Eintragung eines einseitigen Näherbaurechtes der Nachbar tragen muss ist selbstverständlich, es sein denn dass Ihr auch einen Vorteil aus einem gegenseitigen Näherbaurecht habt.

Grüsse

Pedro

 
Danke Pedro

Wie würdest du in meinem Fall vorgehen?

Ein einseitiges NB kommt sowieso nicht in Frage, aber beim Gegenseitigen habe ich ausser der zukünftigen Möglichkeit (wer weiss ob ich die je nutzen werde)

ja auch nichts davon.

Soll ich ne finanzielle Entschädigung verlangen und falls ja in welcher Höhe?

 
Wenn ihr euch für ein Gegenseitiges Näherbaurecht entscheidet, dann hast Du m.E. keinen Anspruch auf Entschädigung.. da haben ja beide gleichviel davon. Wenn Du das jetzt nicht ausnutzt, ist das ja Deine Sache...

 
Ich bin auch der Meinung, wenn es ein gegenseitiges NB gibt, keine Entschädigung verlangt werden kann. Schlussendlich haben beide etwas davon und beide Parzellen werten, je nach Betrachtungsweise, auf oder ab. Wenn Du es nicht brauchst, ist es Deine Sache. Aber vielleicht profitieren einmal Deine Nachfolger!

Das NB sollte jedoch bei beiden Seiten klar umschrieben sein (was darf gemacht werden, was nicht). Und klar ist auch, dass derjenige, der das NB ursprünglich wollte, auch sämtliche Kosten für Grundbuch und allenfalls Notar übernimmt.

 
@ rhubschmid

Wie würdest du in meinem Fall vorgehen?

Ein einseitiges NB kommt sowieso nicht in Frage, aber beim Gegenseitigen habe ich ausser der zukünftigen Möglichkeit (wer weiss ob ich die je nutzen werde)

ja auch nichts davon.
Wer weiss Heute schon so genau ob du, oder eben die späteren Besitzer deines Hauses, nichts vom NB haben werden. Beim NB lohnt es sich bereits an einen möglichen späteren Verkauf deines Eigentums zu denken.

Wie du richtig erkannt hast würde ich auch kein einseitigen NB errichten lassen.

Bezüglich einer möglichen Entschädigungsforderung habe ich mich vermutlich unklar ausgedrückt.

Über eine Entschädigung würde ich nur verhandeln, wenn es sich um ein einseitiges Näherbaurecht handelt. Du also in gewissem Mass einen "Nachteil" hast.

In deinem Fall willst du dir die Möglicheit des Näherbauens ja auch aushandeln. Daher ist es für die nachbarschaftliche, positive Beziehung nicht unbedingt förderlich, wenn du trotz gegenseitigem NB noch zusätzlich eine Entschädigung forderst.

Grüsse

Pedro

 
...also entweder gegenseitig, oder falls das für dich keine Sinn + Nutzen ergibt, dann eben einseitig, d.h. sagen kein Interesse an gegenseitig....... und dann einfach mal abwarten im Gespräch was das Gegenüber anbietet........ dann muss dein Gegenüber ein Angebot machen und du weisst schon mal was er sich vorstellt... so bist du in der besseren Verhandlungsposition

 
Hallo zusammen

Vielen dank für die Antworten.

Wir sind zur Zeit am evaluieren von verschiedenen Lösungen.

Aber mal abwarten, was die Gespräche bringen.

Nochmals vielen Dank

 
Wenn zusätzlich Gebäudemindestabstände einzuhalten sind (z.B. wegen Brandschutz), dann nützt Dir das Näherbaurecht nichts.

 
Hallo emil

Also nützt es dem nachbar nichts.

Gelten Gebäudeabstände auch bei carports?

 
Ob und wofür welche Mindestabstände gelten, steht in der Bauordnung.

Wenn der Nachbar sein NB wahrnimmt und dadurch zu nahe an ein bestehendes Gebäude kommt, darf er es nicht wahrnehmen. Gibt er Dir ebenfalls NB, dann nützt es Dir möglicherweise nichts, weil ja sein Gebäude, das er Deiner Einwilligung wegen erst nahe an der Grenze bauen darf, dann zu nahe an Deinem möglichen Projekt stünde.

 
... ja Emil, aber für Garagen/Carports/Nebengebäude gelten i.d.R. andere Bestimmungen als für das Haupthaus... aber das muss der TE halt mal in der Bauordnung seiner Gemeinde nachsehen. Die Bauordnungen sind inzwischen häufig auf der Gemeindeseite zu finden.

 
Ich würde mir sehr genau anschauen, was es mit dem begehbaren Dach auf sich hat....

Im Kanton Zürich gab es genau diesen Fall, wo eine Familie erst eine Terasse darauf errichtet hat, was ihnen die Nachbarn erlaubten, später aber aufgrund der Lärmbelästigung mächtig nervte. Später hat der Nachbar dann auf einen Ausbau auf dieser Terasse geklagt durch zig Instanzen und bekam häufig Recht. Insofern wäre ich mehr als vorsichtig.

Bzgl. Gegenseitigkeit würde ich versuchen, das Gegenrecht nicht auf die gleiche Stelle und gleiche Grösse eintragen zu lassen, sondern "allgemeiner" zu halten, damit ihr vielleicht an anderer Stelle an der Gartengrenze mit gleichem Volumen aber ggf. anderer Form das Näherbaurecht nutzen könnt.

 
wenn Dir das Näherbaurecht nichts bringt und du auch nicht auf eine Aufbesserung deines Kontostandes spekulierst macht es kaum Sinn, sowas einzugehen.

Höchstens halt, wenn man dem neuen Nachbarn einen Gefallen tun will - aber es gibt da ein Sprichwort: "wenn man einem den kleinen Finger gibt, wollen sie gleich die ganze Hand"... ich wäre also extrem vorsichtig mit sowas - auch der Input von Emil würde ich nicht so schnell in den Wind schlagen, ein Näherbaurecht ist nicht immer fair, auch wenn es gegenseitig ist...

 
Hallo zusammen

So wir sind mit dem zukünftigen Nachbarn zusammengesessen und haben uns das mal angehört. Wir haben ihm auch gesagt, dass für uns das Näherbaurecht wegen der Gebäudeabstände nichts bringt. Sprich wenn er baut, dann erlauben uns die gebäudeabstände nicht auch etwas zu bauen, gegenseitiges Näherbaurecht ist also zwecklos.

Nun hat er mit dem Grundbuchamt gesprochen und dort hat man ihm was von Grenzbaurecht gesagt. Ist das Grenzbeaurecht etwas anderes als das Näherbaurecht?

Besten Dank für eure Antworten

Gruess Roger

 
Grenzbaurecht, Definition siehe hier

Im Prinzip ist das Grenzbaurecht das, was das Wort besagt, also noch näher als bloss näher, nämlich bis auf die Grenze.

Es ist logisch: Bau auf Mindestabstand ---> Näherbau --> Grenzbau ---> Überbau

Es macht in der Praxis Ärger, weil der Nachbar nun auch noch das Recht hat, nach vollendetem Bau Dein Land zu benützen, um seinen Bau zu unterhalten, z.B. wenn er die auf die Grenze gestellte Wand neu streichen will.

Die Frage, ob andere Vorschriften Mindestabstände zwischen Gebäuden erzwingen, wird davon nicht betroffen; es geht nur darum, wo die Grenze zwischen den Parzellen bezüglich der benachbarten Gebäude verläuft. Und, wenn Dir jemand die Hauswand auf die Grenze stellt, kann er vermutlich das Dach sogar überbauen, d.h. auf Deinen Grund überhängen lassen. In der Praxis stellt sich dann auch die Frage, wer und auf wessen Kosten z.B. eine nun erforderliche Brandschutzwand nachgerüstet werden muss, wenn der Gebäudemindestabstand unterschritten wird, was logischerweise erst beim Bau des zweiten Gebäudes der Fall ist. Wenn der Nachbar gar nichts tut (ich muss nichts, mein Haus steht ja schon, und er darf ja näher bauen) bleibt das vermutlich am Bauherrn des Zweitbaus hängen.

Diese Grenzabstände haben schon ihren Sinn, und man sollte, wenn kein triftiger Grund vorliegt, nicht davon abweichen. Nachbarn sind auch bei Einhaltung der Mindestabstände nahe genug.

 
.. ich halte Grenzbaurecht nur bei Doppelhäusern, oder wenn man Garagen aneinanderbauen möchte für sinnvoll. Wenn ihr die Rückwand von Nachbars Garage als Wand für euren gedeckten Sitzplatz nutzen wolltet, wäre das auch was.

Ansonsten schliesse ich mich Emil an.

 
Emil, mal wieder ein herzluches Dankeschön für deine kompetente Antwort.

Wie wir uns das überlegt haben, bedeutet es für unsete Wünsche nur Nachteile, für den Nachbar nur Vorteile.

Ungedeckte Gästeparkplätze für beide entlang der gem Grenze sind für uns als Kompromis in Ordnung und nur ne Frage der Finanzierung. Gebäude/carports im Näher oder Grenzbaurecht nicht, aus oben genannten Gründen. Ich hoffe der Nachbar findet ne Lösung innerhalb seines Grundstückes, welche seine Anforderungen erfüllt.

Gruss und besten Dank

 

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