Auf unserem Grundstück (Kanton Zürich, Gemeinde Oberengstringen) steht ein bestehendes Haus, welches abgebrochen wird (aus den 50er Jahren und einstöckig; zu klein für eine 4-köpfige Familie).
Das Grundstück ist 645m2 gross. Das Problem: Mitten durch's Grundstück fliesst ein eingedolter Bach.
Das bestehende Haus ist ca. 2.4m vom Bach entfernt. Gemäss neuen Vorschriften muss beim Neubau ein Abstand von 5m eingehalten werden.
Da wir nun im Süden den 5m Bachabstand und im Norden die Baulinie einhalten müssen, stellt sich nun die Frage (da das Haus schliesslich sehr klein sein wird, wenn alle Anstände eingehalten werden müssen), was unter einem Neubau verstanden wird. Bei einer Totalsanierung würde der bestehende Bachabstand (ca. 2.4m), welcher unter der 5m-Grenze liegt, von der Gemeinde und Kanton akzeptiert.
Frage:
Ab wann gilt ein Neubau als Neubau? Wir wollen den bestehenden Keller behalten (abgebrpchen wird der oberirdische Teil). Habe gehört, dass 1/3 des Bestehenden erhalten werden muss, damit das Projekt als Totalsanierung gilt. Der Keller würde somit das Drittel erfüllen. Oder liegen wir mit der Annahme daneben?
zur Info: Die Gemeinde hat uns provisorisch per E-Mail ein OK gegeben, wenn wir die bestehenden Keller behalten würden. Hinzugefügt hat sie aber, dass wir den 5m-Abstand einhalten könnten, wenn wir sowieso neu bauen wollen...
Nur eben: das Haus wäre dann schon etwas klein... aber offenbar ist das den Behörden egal - was verständlich ist, da sie ja streng nach Vorschriften gehen.
Danke für eure Aufklärung.
Grüsse, Tom
Das Grundstück ist 645m2 gross. Das Problem: Mitten durch's Grundstück fliesst ein eingedolter Bach.
Das bestehende Haus ist ca. 2.4m vom Bach entfernt. Gemäss neuen Vorschriften muss beim Neubau ein Abstand von 5m eingehalten werden.
Da wir nun im Süden den 5m Bachabstand und im Norden die Baulinie einhalten müssen, stellt sich nun die Frage (da das Haus schliesslich sehr klein sein wird, wenn alle Anstände eingehalten werden müssen), was unter einem Neubau verstanden wird. Bei einer Totalsanierung würde der bestehende Bachabstand (ca. 2.4m), welcher unter der 5m-Grenze liegt, von der Gemeinde und Kanton akzeptiert.
Frage:
Ab wann gilt ein Neubau als Neubau? Wir wollen den bestehenden Keller behalten (abgebrpchen wird der oberirdische Teil). Habe gehört, dass 1/3 des Bestehenden erhalten werden muss, damit das Projekt als Totalsanierung gilt. Der Keller würde somit das Drittel erfüllen. Oder liegen wir mit der Annahme daneben?
zur Info: Die Gemeinde hat uns provisorisch per E-Mail ein OK gegeben, wenn wir die bestehenden Keller behalten würden. Hinzugefügt hat sie aber, dass wir den 5m-Abstand einhalten könnten, wenn wir sowieso neu bauen wollen...
Nur eben: das Haus wäre dann schon etwas klein... aber offenbar ist das den Behörden egal - was verständlich ist, da sie ja streng nach Vorschriften gehen.
Danke für eure Aufklärung.
Grüsse, Tom