Hallo zusammen
Eine kleine Frage: Beinhaltet ein GU-Werkvertrag (mit Pauschalpreis für das Bauwerk) im Baubeschrieb eine Position mit "ODER" Formulierung (z.B. "Abdeckung aus Holz oder Granit", "Trennwand aus OSB oder Glas", "Tumbler oder "Raumluft-Wäschetrockner" - um mal ein paar deutliche theoretische Beispiele zu nennen), kann der Bauherr hier ohne Kostenfolge die Variante wählen beziehungsweise auf einer Version bestehen?
Oder:
Darf der GU diese Wahl selber treffen und für die andere Variante einen Aufpreis verlangen?
(Basis ist ein GU-Vertrag mit AVB GU des VSGU)
Nach unserer Auffassung kann der Bauherr insbesondere gemäss den AVB GU die Materialisierung und Farbwahl festlegen; da es sich um eine Leistung handelt, die im Baubeschrieb enthalten ist, kann kein Mehrpreis verrechnet werden; da objektiv und subjektiv Qualitäts- und Funktionsunterschiede vorhanden sind, dürfte der GU die Ausführung auch nicht in Eigenkompetenz festlegen (nur für kleine Änderungen ohne Funktions- oder Qualitätsverlust zulässig).
Merci für eine Auskunft & Gruess,
Thomas
PS: MIr ist klar, dass nach Möglichkeit "oder" Formulierungen, welche Qualitätsunterschiede beinhalten tunlichst vermieden werden sollten... mich interessiert aber grundsätzlich, ob das eine "GU-Falle" oder in der Praxis "lösbar" ist /emoticons/default_wink.png
Eine kleine Frage: Beinhaltet ein GU-Werkvertrag (mit Pauschalpreis für das Bauwerk) im Baubeschrieb eine Position mit "ODER" Formulierung (z.B. "Abdeckung aus Holz oder Granit", "Trennwand aus OSB oder Glas", "Tumbler oder "Raumluft-Wäschetrockner" - um mal ein paar deutliche theoretische Beispiele zu nennen), kann der Bauherr hier ohne Kostenfolge die Variante wählen beziehungsweise auf einer Version bestehen?
Oder:
Darf der GU diese Wahl selber treffen und für die andere Variante einen Aufpreis verlangen?
(Basis ist ein GU-Vertrag mit AVB GU des VSGU)
Nach unserer Auffassung kann der Bauherr insbesondere gemäss den AVB GU die Materialisierung und Farbwahl festlegen; da es sich um eine Leistung handelt, die im Baubeschrieb enthalten ist, kann kein Mehrpreis verrechnet werden; da objektiv und subjektiv Qualitäts- und Funktionsunterschiede vorhanden sind, dürfte der GU die Ausführung auch nicht in Eigenkompetenz festlegen (nur für kleine Änderungen ohne Funktions- oder Qualitätsverlust zulässig).
Merci für eine Auskunft & Gruess,
Thomas
PS: MIr ist klar, dass nach Möglichkeit "oder" Formulierungen, welche Qualitätsunterschiede beinhalten tunlichst vermieden werden sollten... mich interessiert aber grundsätzlich, ob das eine "GU-Falle" oder in der Praxis "lösbar" ist /emoticons/default_wink.png