Parkieren Sackgasse

qtv85

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03. Feb. 2018
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Hallo zusammen

Kann mir eventuell jemand folgende Frage beantworten?

Ich wohne in einem EFH an einer Gemeindestrasse 3 Klasse. Diese Strasse ist eine Sackgasse. 

Alle EFH an dieser Strasse haben entwerder einen Parkplatz auf dem eigenen Grundstück oder eine Garage gemietet. Der Eigentümer des letzten EFH hat weder einen Parkplatz noch eine Garage und parkiert alle Autos (manchmal bis zu drei Stück) direkt auf der Strasse wobei auf einer Seite noch etwa 80cm zum vorbeigehen bestehen. Ist dies rein rechtlich zulässig?

Bin gespannt auf eure Antworten.

Gruss

David

 
Wenn eine Durchfahrt von mindestens 3 Metern gewährleistet ist dann ist es erlaubt. Ist in diesem Falle ja nicht so und du kannst wohl eine Anzeige bei der Polizei einreichen.

 
Ich verstehe das Problem nicht richtig: Er wohnt im letzten Haus in einer Sackgasse. Das heisst, es muss da ja keiner mehr durchfahren, oder? Warum stört das dann?

 
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Wenn eine Durchfahrt von mindestens 3 Metern gewährleistet ist dann ist es erlaubt. 
Nach diesem Gesetz suche ich jetzt schon eine Weile - woher stammt das? Ich finde es weder im SVG noch in der Verordnung...

Ergänzung, weil's vorhin verloren ging:

Verordnung.jpeg

Befugnisse.jpeg

 
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Selbst wenn die Feuerwehr am Ende der Sackgasse, aus welchen Gründen auch immer, noch weiterfahren wollte bräuchte sie 3,5m Durchfahrtsbreite ;)

 
Wenn dies für Mulden gilt wird es wohl auch für Autos gelten? Baukommission Witterswil. Zwischen der Mulde/Baustelleneinrichtung und gegenüberliegendem Strassenrand muss eine freie Durchfahrt von mindestens 3 Metern gewährleistet sein. 

 
Wenn dies für Mulden gilt wird es wohl auch für Autos gelten? Baukommission Witterswil. Zwischen der Mulde/Baustelleneinrichtung und gegenüberliegendem Strassenrand muss eine freie Durchfahrt von mindestens 3 Metern gewährleistet sein. 
Nicht zwingend, für Mulden kannst du auch bei einem Parkverbot eine Ausnahmeregelung erhalten, je nach Gemeinde. Etwas strenger sind feuerpolizeiliche Verbote. 

Gemeinden können Einschränkungen vornehmen, aber grundsätzlich ist alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist. (Siehe meine Auszüge oben, die leider kurzzeitig verschwunden waren :eek: )

Wenn also da kein Parkverbot ausgeschildert ist und es sich nicht um eine Grundstückseinfahrt handelt, wenn keine Wegerecht-Regelung vorliegt, wenn die Gemeinde oder allenfalls auch der Kanton keine bestimmten Einschränkungen bei spezifischen Strassen vorsehen - dann gelten SVG bzw. Verkehrsverordnung.

Das liesse sich aber auf der Gemeindeverwaltung abklären.

 
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Hier hat sich ja noch eine rege Diskussion entwickelt... vielen Dank für die Inputs.

@Dolce81 

Es hat am Ende der Sackgasse noch einen Durchgang zu einem Fussweg welcher auch mit dem Fahrrad oder Kinderwagen befahren werden kann. Ein Auto alleine sauber parkiert, stört überhaupt nicht. Jedoch parkieren immer wieder drei Auto hintereinander wovon eines ein Baustellenauto (kleiner Lastwagen) ist und es dann immer wieder unmöglich ist mit dem Fahrrad oder Kinderwagen vorbei zu kommen!

 
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Es hat am Ende der Sackgasse noch einen Durchgang zu einem Fussweg welcher auch mit dem Fahrrad oder Kinderwagen befahren werden kann. Ein Auto alleine sauber parkiert, stört überhaupt nicht. Jedoch parkieren immer wieder drei Auto hintereinander wovon eines ein Baustellenauto (kleiner Lastwagen) ist und es dann immer wieder unmöglich ist mit dem Fahrrad oder Kinderwagen vorbei zu kommen!
Ist dieser Fussweg privat oder öffentlich? Wenn privat, gehört er dem EFH-Besitzer, der die Autos parkt, und haben die Anwohner ein Wegerecht? 

 
Spannende Diskussion, welche da David "angezettelt" hat. Sie hat mich dazu animiert nachzuforschen. Ich war nämlich auch der Meinung, dass immer 3m Durchfahrtsbreite frei bleiben müssen, damit genügend Plätz ist für das gefahrlose Passieren eines Autos wie eben auch eines Lastwagens oder Reisecars.

Gefunden habe ich allerding auch nur eine Arbeitshilfe Parkierung des Tiefbauamts des Kanton Bern aus dem Jahre 2010. Dort steht unter anderen betreffend Nebenstrassen

2. Nebenstrassen

Die Vorbeifahrt muss stets gewährleistet werden. Abgeleitet von der gesetzlich zulässigen Fahrzeughöchstbreite von 2.60 m ergibt dies eine notwendige Restfahrbahnbreite neben parkierten Fahrzeugen von 3.00 m.

Aber wo der Kanton Zürich das festgelegt hat? Da muss ich passen! Und die Fragen welche Susann aufgeworfen hat sind natürlich auch noch mitentscheidend. Aber davis soll doch einmal zur Polizei gehen und deren Antwort hier publizieren. Würde mich, wie sicher auch noch andere wirklich interessieren.

Schönen Abend, Urs

 
Ja, das wäre wirklich interessant zu wissen...

Mir ging es wie dir, Urs, die Suche nach kantonalen Regelungen ist nicht ergiebig. Das ist allerdings nicht erstaunlich, denn laut Verordnung sind v.a. die Gemeinden gehalten, bei besonderen lokalen Bedingungen auch besondere Regelungen zu treffen (und insbesondere die feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten.)

Die Parkverordnung bezüglich Trottoir trifft m.E. hier nicht zu, pitw, denn es gibt keins. Eine Nebenstrasse ist eben kein Trottoir.

Interessant wäre aber, ob es eine lokale Regelung gibt, da der Fussweg öffentlich ist, also zugänglich sein muss. Darüber müsste die Gemeinde aber Auskunft geben können.

Also, wir warten auf deinen Bericht, David @qtv85  :)  

 
Die Parkverordnung bezüglich Trottoir trifft m.E. hier nicht zu, pitw, denn es gibt keins. Eine Nebenstrasse ist eben kein Trottoir.
Na ja, Gesetzte werden ja nach der Art des möglichen Problems gemacht, hier freier Bereich für Fussgänger. Deshalb gibt es auch unterschiedliche Bussen für unterschiedliche nicht eingehaltene Abstände. Die Frage ist immer, was will der Gesetzgeber mit dieser Vorgabe erreichen. Hier: man will Fussgänger einen sicheren freien, unverstellten Weg gewähren. Man kann ja nicht für alle Eventualitäten ein eigenes Gesetz machen. Deshalb gibt es auch "Ableitungen". Nur die "fixen" Bussen sind jeweils für den exakt diesen Fall festgelegt. Das würde ja sonst heissen, ich darf alles, wenn keine fixe Busse vorgesehen ist.

Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, behindern die Fahrzeuge den Zugang zu einem öffentlichen Fussweg am Ende der Strasse. Hier kommt noch in Frage: behinderndes Parken. Parken vor einem fremden Grundstück, oder beides in Verbindung.

Man kann schon "kreativ" sein bei solchen Sachen, ob es am Ende formaljuristisch alles greift, steht auf einem ganz anderen Blatt, und müssen im Zweifel die Gerichte entscheiden. Es wäre interessant, was die Gemeinde dazu sagt, denn diese sollte eigentlich den Zugang zum öffentlichen Fussweg, ohne Behinderung gewährleisten.

Gruss Pit

 
Das würde ja sonst heissen, ich darf alles, wenn keine fixe Busse vorgesehen ist.
Nicht die Bussen sind relevant, sondern die Gesetze...

Meine Hausjuristin meint dazu: Falls es keine Regelung der Gemeinde gibt, lässt sich so etwas nur durch Auslegung - nicht “Ableitung" - ermitteln, wobei es eben nicht nur darauf ankommt, was der Gesetzgeber will (teleologische Auslegung, die Suche nach dem Zweck der Bestimmung). Es gibt verschiedene Auslegungsmethoden, nach Wortlaut (mit dieser wird in der Regel angefangen), historischer Gesetzgeber, heutiger Gesetzgeber etc. Alle Auslegungsmethoden sind gemäss Bundesgericht gleichwertig, es wäre also falsch zu sagen, dass die teleologische Auslegung ist die ausschlaggebende ist. (Sollte sich durch Auslegung keine klare Antwort ergeben, spricht man von einer Rechtslücke, aber das nur am Rande).

Fest steht jedoch, dass die Rechtsanwendung weder durch Anwälte, noch durch Gerichte einfach “kreativ” ist. Das Bundesgericht hat mit den Auslegungsregeln klare Vorgaben geschaffen, wie Rechtsanwendung zu geschehen hat.

Die Frage ist also letztendlich, ob es eine Regelung gibt, und wenn nicht, wie weit man gehen will, um sich das Durchgangsrecht zu erstreiten.

 
Teleologische Auslegung


Die teleologische Auslegung wird heutzutage häufig als das Kernstück der Auslegungsmethoden angesehen, die im Zweifel den Ausschlag gibt. Sie erfordert, den Sinn des Gesetzes danach festzusetzen, was für ein Ziel (griech. τέλος telos, auch: ‚Zweck‘) mit dieser Rechtsnorm erreicht werden soll (also Sinn und Zweck der Norm).

Für die "nicht" gesetztes Ausleger oder Versteher    :p

 
Auslegung ist formaljuristisch bei dieser Frage natürlich richtig, sonst ist die Aussage der Anwältin keine andere als ich gemacht haben. Ich kann aber durchaus  im Verkehrsrecht etwas aus einem anderen Rechtsgebiet ableiten oder herleiten, und dann wird dieser hergeleitete Bestandteil des Gesetztes ausgelegt. Ich mach also aus einem Verkehrsünder einen z.B. Straftäter. So zumindest wenn man das Wort "ableiten" dem Wort nach definiert. 

Und dass als erstes nach Wortlaut des Gesetzes verfahren wird  ist natürlich klar, dies habe ich einmal vorausgesetzt, "steht ja wörtlich so im Gesetz". Und natürlich dürfen Anwälte und Richter nicht kreativ sein, um ohne Rechtsgrundlage zu einem Urteil zu kommen. Habe ich so auch nicht geschrieben. Aber sie müssen kreativ sein um für mögliche Verstösse  eine geeignete Rechtsgrundlage zu finden. So darf man durchaus, bei einem vermeintlichen Verkehrsdelikt auch einmal in anderen Rechtsgebieten nachsehen. Oder einen anderen "möglicherweise Geschädigten" "vorschicken" um zum gleichen Ziel zu kommen.(Hier die Gemeinde als anliegender Grundstückseigentümer) Dies meinte ich mit kreativ. Man könnte z.B in diesem Fall durchaus auch Nötigung aus dem Strafrecht  in Betracht ziehen "Art.181..... oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ......"

Aber natürlich muss man immer darauf achten, dass man "auf dem Boden bleibt", und nicht mit Kanonen auf Spatzen schiesst. Meist hilft ein einfaches oder moderiertes Gespräch mehr, als die ganze Juristerei. Man muss ja auch noch irgendwie zusammenleben.

Gruss Pit

 
Auslegung ist formaljuristisch bei dieser Frage natürlich richtig, sonst ist die Aussage der Anwältin keine andere als ich gemacht haben. Ich kann aber durchaus  im Verkehrsrecht etwas aus einem anderen Rechtsgebiet ableiten oder herleiten, und dann wird dieser hergeleitete Bestandteil des Gesetztes ausgelegt. Ich mach also aus einem Verkehrsünder einen z.B. Straftäter. So zumindest wenn man das Wort "ableiten" dem Wort nach definiert. 

Und dass als erstes nach Wortlaut des Gesetzes verfahren wird  ist natürlich klar, dies habe ich einmal vorausgesetzt, "steht ja wörtlich so im Gesetz". Und natürlich dürfen Anwälte und Richter nicht kreativ sein, um ohne Rechtsgrundlage zu einem Urteil zu kommen. Habe ich so auch nicht geschrieben. Aber sie müssen kreativ sein um für mögliche Verstösse  eine geeignete Rechtsgrundlage zu finden. So darf man durchaus, bei einem vermeintlichen Verkehrsdelikt auch einmal in anderen Rechtsgebieten nachsehen. Oder einen anderen "möglicherweise Geschädigten" "vorschicken" um zum gleichen Ziel zu kommen.(Hier die Gemeinde als anliegender Grundstückseigentümer) Dies meinte ich mit kreativ. Man könnte z.B in diesem Fall durchaus auch Nötigung aus dem Strafrecht  in Betracht ziehen "Art.181..... oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ......"
Hab mir schon gedacht, dass ich dich mit meinem Post zu einer langen Erklärung auffordere, wie "man" und "Juristen" dann doch kongruent sind, unter Auslassung der Bussen als Richtwert, dafür erweitert um den Ausflug ins Strafrecht  :D

Lassen wir's gut sein ;)  

Die Frage löst sich eh mit ziemlicher Sicherheit auf der Gemeindeverwaltung oder auf dem Polizeiposten - allenfalls hat David eh schon eine Antwort...?

 
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